AGB: Das gehört hinein und wann sie unwirksam sind
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Ob bei Privatkäufen oder Verträgen im geschäftlichen Kontext: AGB sind ein wichtiger Bestandteil vieler Verträge. Umso wichtiger ist es, zu wissen, welchen Inhalt AGB haben sollen, welche Klauseln als vertragswidrig gelten und warum allgemeine Geschäftsbedingungen sinnvoll sind. Rechtsanwältin Sabine Schenk und Rechtsanwalt Arne Fleßer klären auf.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, vgl. § 305 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). AGB sind also von einer Vertragspartei einseitig vorgegebene Regelungen, die für mehrere Verträge verwendet werden. Sie sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 305 bis 310 BGB.
AGB müssen nicht als solche benannt sein. Nutzungsbedingungen oder allgemeine Vertragsbedingungen stellen ebenfalls übliche Bezeichnungen für AGB dar. Landläufig sind AGB auch bekannt als das „Kleingedruckte“. Von AGB zu unterscheiden sind individuelle Vertragsklauseln. Dabei handelt es sich um zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall ausgehandelte Vertragsregelungen, die somit nicht einseitig von einer Vertragspartei vorgegeben werden. Individuelle Vertragsklauseln haben gemäß § 305b BGB Vorrang vor AGB.
AGB werden in der Regel von Rechtsanwält*innen für den konkreten Lebenssachverhalt und die Vertragskonstellation erstellt. In einfachen Konstellationen besteht die Möglichkeit der Nutzung von AGB-Generatoren. Diese erstellen kostengünstig standardisierte AGB. Bei komplexen Konstellationen empfiehlt sich dringend die Beauftragung von Rechtsanwält*innen, um dem Lebenssachverhalt gerecht zu werden und rechtssichere AGB zu erhalten. AGB sind urheberrechtlich geschützte Textwerke, die nicht ohne Erlaubnis des Autors verwendet werden dürfen. Die Übernahme von fremden AGB – ohne Erlaubnis – ist daher nicht zulässig.
Es besteht keine AGB-Pflicht. Weder bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) noch bei Verträgen zwischen Unternehmen (B2B) besteht eine generelle Pflicht zur Nutzung von AGB. AGB dienen vielmehr der Vereinfachung und Beschleunigung von Verträgen und deren Abschlüssen, da nicht für jeden Vertrag die Vertragsregelungen einzeln ausgehandelt werden müssen. Im Bereich von Websites und Onlineshops empfiehlt sich jedoch dringend die Nutzung von AGB, um Informationspflichten gegenüber Verbrauchern (z. B. Widerrufsbelehrungen) zu erfüllen.
§ 310 BGB regelt den Anwendungsbereich der Regelungen zu den AGB (§§ 305 bis 310 BGB). Bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie bei Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen finden die Regelungen zu den AGB von vornherein keine Anwendung. Bei Arbeitsverträgen sind die arbeitsrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Im Rahmen der AGB-Prüfung gelten zudem abgestufte Kontrollmaßstäbe. Bei der Verwendung von AGB gegenüber Verbrauchern gelten strengere Kontrollmaßstäbe als bei der Verwendung gegenüber Unternehmen.
AGB werden nur Vertragsinhalt, wenn sie wirksam in den konkreten Vertrag einbezogen wurden. Dazu muss der Verwender der AGB grundsätzlich gemäß § 305 Abs. 2 BGB die andere Vertragspartei ausreichend auf die AGB hinweisen und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit der Kenntnisnahme einräumen. Die andere Vertragspartei muss sich zudem mit der Geltung der AGB einverstanden erklären. Gemäß § 305a BGB wird die Einbeziehung in besonderen Konstellationen (z. B. bei genehmigten Verkehrstarifen und Beförderungsbedingungen im Linienverkehr) erleichtert, indem die Hinweispflicht und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vereinfacht werden. Ein Einverständnis der anderen Vertragspartei ist weiterhin erforderlich. Überraschende oder mehrdeutige Klauseln werden gemäß § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil.
Eine Besonderheit stellen kollidierende AGB dar. So wird die Konstellation genannt, wenn zwei Unternehmen einen Vertrag schließen wollen und jeweils die Geltung ihrer eigenen AGB vereinbaren. Es gelten dann die als Letztes genannten AGB, sofern der Vertrag widerspruchslos durchgeführt wird. Wird von der Gegenseite hingegen widersprochen, dann werden beide AGB nicht Vertragsbestandteil. Die Durchführung des Vertrags richtet sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften (Vgl. § 306 BGB).
Grundsätzlich gelten die AGB in der Form, die bei Vertragsschluss galt. Eine nachträgliche Änderung der AGB ist in der Regel nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei mit Wirkung für die Zukunft möglich.
Sollten AGB oder Teile davon nicht wirksam einbezogen worden sein, dann ist nicht der Vertrag als Ganzes unwirksam. Vielmehr ist die Rechtsfolge gemäß § 306 BGB, dass die gesetzlichen Regelungen an die Stelle der AGB-Regelungen treten.

AGB-Inhalte hängen individuell davon ab, was Unternehmer/Händler/Hersteller verbindlich regeln möchten. Das können z. B. Reparatur-, Garantie- oder Rücknahmebedingungen sein, aber auch Liefertermine und Bezahlmöglichkeiten. Das Unternehmen kann vieles zu seinem Vorteil regeln, allerdings haben die Gesetzgebung und die Rechtsprechung, vor allem im Bereich B2C Grenzen gezogen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für nahezu alle Branchen und Rechtsbereiche möglich. Seit dem 01. Januar 2022 gilt das neue „AGB-Recht“, das vor allem die Anpassung an die zunehmende Digitalisierung und mehr Verbraucherschutz zum Ziel hat. Eine weitere wichtige Änderung tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.
Neues „AGB-Recht“ 2022: Sind Ihre AGB jetzt noch rechtssicher?
Es ist rechtlich erforderlich, dass Unternehmen Verträge und AGB im Bereich B2B (Lieferanten-, Vertriebs-, Dropshippingverträge etc.) sowie B2C und Informationspflichten gegenüber den Kunden (Verbrauchern) anpassen, um weiterhin zulässige AGB zu haben.
Wann sollte man als Unternehmen AGB vom Anwalt überprüfen, gestalten oder aktualisieren lassen?
Nachdem sich Gesetze und Rechtsprechung ändern, ist eine regelmäßige Aktualisierung erforderlich. Wegen der jetzigen großen „AGB-Reform“ ist eine Neugestaltung der AGB in der Regel zu empfehlen.
Es ist zu empfehlen, „maßgeschneiderte“ AGB bei spezialisierten Anwälten gestalten zu lassen. Spezialisierte Anwälte gestalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, natürlich im Rahmen zulässiger AGB, individuell zugunsten des Auftraggebers. AGB-Muster und Generatoren sind dagegen für eine Vielzahl von Produkten gedacht. AGB-Muster (z. B. von Verbänden) oder AGB, die aus Generatoren stammen, müssen nicht unpassend oder veraltet sein, die Gefahr besteht allerdings. Kopieren Sie aufgrund des Urheberrechts niemals AGB ohne vorheriges Einverständnis.

Es sind eine Reihe gesetzlicher Regelungen hinsichtlich unwirksamer Klausen in den AGB zu beachten. Dies sind z. B. die inhaltliche Kontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB. Danach sind unwirksame Klauseln gegenüber Verbrauchern z. B., dass der Kaufpreis nach Widerruf nur per Gutschrift erstattet wird, unverbindliche Lieferfristen oder pauschale Mahngebühren. Gemäß der §§ 308 und 309 BGB gibt es eine Reihe von Klauselverboten für Verbraucherverträge. So wären gegenüber Verbrauchern beispielsweise unwirksame Klauseln: „Angaben über Farbe, Maße usw. sind unverbindlich.“. Die Generalklausel gemäß § 307 BGB regelt die unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern.
Was passiert bei unwirksamen AGB?
Wenn AGB unwirksame Klauseln enthalten, bestimmt sich die Rechtsfolge nach § 306 BGB. Danach bleibt der Vertrag ohne die betroffenen Klauseln wirksam. Der „weggefallene“ Inhalt wird ersetzt durch die gesetzlichen Vorschriften. In Härtefällen können auch die gesamten allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein. Wenn in einem Rechtsstreit festgestellt wird, dass eine Klausel unwirksam ist, wird oft durch Auslegung oder Ersatz mit dem Gesetz ermittelt, welche Rechtsfolge gilt. Dies kann sich nachteilig auf das Unternehmen auswirken.
Unwirksame Klauseln als kostspielige Abmahnfalle!
Weil AGB als Marktverhaltensregeln nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einzustufen sind, dürfen bei rechtswidrigen AGB-Klauseln bzw. unwirksamen Klauseln andere Wettbewerber, Konkurrenten und Verbände das Unternehmen abmahnen. Der Streitwert wird nach gängiger Rechtsprechung oft bei 2.500 bis 3.000 € pro rechtswidriger AGB-Klausel angesetzt. Bei mehreren unwirksamen AGB-Klauseln wird der Streitwert in der Regel addiert, sodass dies für den Unternehmer kostspielig werden kann. Gerade nach der jetzigen Änderung des Gesetzes lauern viele Abmahnfallen wegen unwirksamer Klauseln.
Gute AGB sind für Unternehmen von Vorteil. Im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen mit Kunden können gute AGB das eigene Haftungsrisiko minimieren und die Bezahlung sichern. So haben Unternehmen in der Regel hohe Kostenersparnisse.
Allgemeine Geschäftsbedingungen bieten Einheitlichkeit – so werden automatisierte Vertragsabschlüsse für Unternehmen ermöglicht. Zwar sind allgemeine Geschäftsbedingungen kaum abänderbar und schwer prüfbar für Privatleute, allerdings ist gerade das für Unternehmen auch oft von Vorteil.
Fazit: AGB sind sinnvoll. Tipp für Unternehmer: „Maßgeschneiderte“ AGB von spezialisierten Anwälten erstellen und regelmäßig auf Aktualität überprüfen lassen.
Dürfen AGB nachträglich geändert werden?
Es kommt darauf an. AGB dürfen für jeden neuen Vertrag ohne Weiteres verändert werden. In einem bestehenden oder laufenden Vertrag ist eine Änderung der AGB einseitig durch eine Vertragspartei nicht erlaubt. Vertragsparteien können sich aber darüber einigen, AGB einvernehmlich abzuändern. Möglich ist – sogar in Verträgen mit Verbrauchern! – eine Änderungsklausel, die eine stillschweigende Änderung gewährt: Weist das Unternehmen rechtzeitig auf eine Änderung der AGB hin und räumt ein Widerspruchsrecht ein, kann ein Stillschweigen auch als Zustimmung zur Änderung der AGB gewertet werden, wenn auch das mitgeteilt wurde. Klauseln, die keine gegenständliche Beschränkung haben, also pauschale Änderungen erlauben sollen, sind allerdings grundsätzlich unwirksam.
Ist es ratsam, AGB-Generatoren zu verwenden?
AGB-Generatoren erleichtern die Erstellung der AGB und können durchaus sinnvoll sein. Generatoren müssen dabei aber genau auf die angebotenen Leistungen abgestimmt sein. Dies gilt beispielsweise für Onlineshops und Standardvermietungen. Handelt es sich stattdessen um ein individuelles Angebot, sollten auch die AGB individuell angepasst werden. Ratsam ist es, dabei einen Anwalt zurate zu ziehen und auch auf AGB-Muster aus dem Internet zu verzichten.
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Rechtstipps zu "AGB" | Seite 100
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15.05.2015 Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte„… des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2015 (Aktenzeichen: XI ZR 214/14) zu einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB-SpK) zeigt. Hintergrund: die Sparkassen sind Teil des Staates und haben …“ Weiterlesen
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12.05.2015 Rechtsanwalt Oliver Keller„… , man möchte sich der hochpreisigen Guthabenverzinsung von Altverträgen entledigen. Fraglich ist jedoch, ob diese Kündigungen überhaupt zulässig sind. Wir haben vorliegend die einschlägigen AGBs …“ Weiterlesen
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11.05.2015 Rechtsanwältin Anna Katharina Kastner„… auf Zahlung der Reparaturkosten bestätigt, das Landgericht hatte die Klage in zweiter Instanz hingegen abgewiesen. Die Entscheidung Die in dem Kaufvertrag über die AGB vorgesehene …“ Weiterlesen
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10.05.2015 Rechtsanwältin Anna Katharina Kastner„… , dass die Anfechtung und die Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses trotz des erklärten Klageverzichts möglich sind (BAG, Urt. v. 12.03.2015, Az. 6 AZR 82/14) . Die Entscheidung stützt sich auf eine AGB …“ Weiterlesen
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09.05.2015 Rechtsanwalt Martin J. Haas„… , die sie mit Ihrem Geld erwirtschaftet hat. Wir empfehlen daher: Einfach Darlehensunterlagen (Verträge und Widerrufsbelehrungen nebst AGB) einscannen und an die info@kanzlei-haas.de übermitteln. Oder gerne …“ Weiterlesen
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07.05.2015 Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller„Sparkassen können ihren Kunden nicht so ohne weiteres kündigen: Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die viele Sparkassen …“ Weiterlesen
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05.05.2015 Rechtsanwalt und Notar Jan B. Heidicker„… modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Wir erstellen auch Ihnen gerne rechtssichere Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Widerrufsbelehrungen für Ihren Internetauftritt. So …“ Weiterlesen
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30.04.2015 Dr. Maul & Janson-Czermak Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB„… in Immobilen angelegt und verwaltet wird. Besteht für Sie kein Widerrufsrecht, sollten Sie von einem Anwalt eine AGB - Kontrolle durchführen lassen. Nach der Rechtsprechung wird eine versteckt …“ Weiterlesen
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29.04.2015 Johannes Schaack, anwalt.de-Redaktion„… sich in den Einstellungen der App nicht, und auch in den WhatsApp-AGB war kein Hinweis auf ein solches Verhalten seitens der App feststellbar. Der Sturm der Entrüstung im Netz war demzufolge groß. Und das zu Recht. Denn …“ Weiterlesen
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28.04.2015 Gabriele Weintz, anwalt.de-Redaktion„Viele Mobilfunkverträge verschiedener Anbieter beinhalten in den dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, die bestimmt, dass die Unternehmen für die Übersendung …“ Weiterlesen
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27.04.2015 anwalt.de Redaktion, anwalt.de-Redaktion„Um die Haustierhaltung in der Mietwohnung wurde schon viel gestritten. Fest steht, dass sie zumindest per AGB nicht pauschal vom Vermieter untersagt werden kann. Verursacht ein tierischer Mitbewohner …“ Weiterlesen
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24.04.2015 Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer„… Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt werden dürfen. Zu diesen wesentlichen Verbraucherinformationen zählen beispielsweise Zusatzkosten oder Leistungseinschränkungen. Sind derartige Informationen in den AGB …“ Weiterlesen
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22.04.2015 GKS Rechtsanwälte„Schon wieder entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) zum Nachteil der Banken (Az.: XI ZR 174/13) : Auch diesmal sind Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam. Es handelt …“ Weiterlesen
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21.04.2015 Rechtsanwalt & Notar Dipl.-Jur. Thomas Seidel„1. Was sind AGB? Das Gesetz sagt: AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei (z.B. der Betreiber eines Onlineshops) der anderen Vertragspartei …“ Weiterlesen
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16.04.2015 Rechtsanwalt Jochen Birk„… AG einen Stromzähler mit der Bezeichnung „Mehrfachtarifzähler“ nutzen. Hierbei beruft sich die 365 AG auf Ziffer 1 (2) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit folgendem Wortlaut …“ Weiterlesen
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07.04.2015 LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte„… wird. Aus den umseitig abgedruckten AGB ergibt sich, dass eine Veröffentlichung beim „Deutsches Firmenregister“ eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren beinhaltet. Deutsches Firmenregister: Rechnung …“ Weiterlesen
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07.04.2015 anwalt.de Redaktion, anwalt.de-Redaktion„… ) Berlin-Brandenburg entscheiden. Einseitige Änderung um maximal 25 Prozent Die Richter stellten zunächst fest, dass die Vertragsklausel über die einseitige Festlegung der Arbeitsstunden einer AGB …“ Weiterlesen
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02.04.2015 GKS Rechtsanwälte„… auch Grundlage der entschiedenen Fälle – werden Eigentumsgemeinschaften fortan bei Verträgen mit Unternehmen besonders durch die Verbraucherschutzregeln im AGB-Recht geschützt, die im Zweifel stets gegen …“ Weiterlesen
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01.04.2015 SALEO Rechtsanwälte PartGmbB„… nachgeordneter Stelle (etwa in den AGB) dürfte dem Gebot des Art 247 § 6 Abs. 1 EGBGB („klar und verständlich“) widersprechen und kann dann ein Grund sein, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann …“ Weiterlesen
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30.03.2015 Rechtsanwalt Volker Knopke„… Entscheidungen ( Urteil vom 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13; VIII ZR 360/13; VIII ZR 109/14 ) für einen Großteil der Anwendungsfälle bejaht. In der Sache ging es um die AGB-Kontrolle eines Gaslieferungsvertrages …“ Weiterlesen
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27.03.2015 Rechtsanwältin Katharina von Leitner-Scharfenberg„AGB sind nicht durchweg als individuelle geistige Schöpfungen eines einzelnen Juristen anzusehen und daher nicht grundsätzlich vom Urheberrechtsschutz erfasst. Ihre Gestaltung lässt …“ Weiterlesen
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19.08.2021 Rechtsanwalt Carsten Herrle„… -tägigen Widerrufsrecht zu lesen, sofern man die Erläuterungen hierzu versteht. Viele der Shops stellen ihre AGB und Verbraucherinformationen entweder gar nicht erst in deutscher Sprache bereit …“ Weiterlesen
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26.03.2015 anwalt.de Redaktion, anwalt.de-Redaktion„… als AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) angesehen und darin enthaltene Klauseln sind nicht selten unwirksam. Ohne wirksame Regelung bleibt der Vermieter gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB …“ Weiterlesen
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26.03.2015 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion„… Vorbehalt erklären Im Vorfeld hat die Postbank ihren knapp fünf Millionen davon betroffenen Kunden die geplanten Änderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mitgeteilt. Kunden können den neuen …“ Weiterlesen