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Anweisungen des Chefs ist Folge zu leisten!

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Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Anweisungen unterfallen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO (Gewerbeordnung) und konkretisieren daher die Arbeitspflichten des Beschäftigten aus dem Arbeitsvertrag. Befolgt er demnach eine Anweisung nicht, verstößt er gegen seine arbeitsvertragliche Pflichten, was den Arbeitgeber unter Umständen sogar zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Monteur bricht eigenmächtig Arbeit ab

Ein Lüftungsmonteur sollte zusammen mit drei weiteren Monteuren auf einer Baustelle eine Abluftanlage installieren. Dort angekommen erklärte er seinen Kollegen einen Tag später, er habe keine Hebebühnen auf der Baustelle gefunden, weshalb der Geschäftsführer angeblich die Heimreise erlaubt habe. Der Lüftungsmonteur machte sich daher mit seinen Kollegen wieder auf die Heimreise. Während der Heimfahrt rief der Geschäftsführer des Arbeitgebers an und wies die Angestellten an, sofort zur Baustelle zurückzukehren: „Wer nicht zurückfährt, ist entlassen und kann sich beim Arbeitsamt melden!“ Nach Aussagen der drei Monteure beruhigte sie der Lüftungsmonteur damit, für sie eine neue Arbeit zu finden, und fuhr weiter.

Zwei Tage später kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Lüftungsmonteur fristlos, woraufhin der ein Attest vorlegte. Danach war er bereits seit Tagen arbeitsunfähig. Der Chef glaubte ihm nicht – habe er doch zuvor erklärt, die wöchentliche Arbeitszeit in drei Nachtschichten herunterreißen zu wollen. Das wäre bei einer Arbeitsunfähigkeit gar nicht möglich. Nun zog der Gekündigte vor Gericht.

Fristlose Kündigung war wirksam

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hielt die Kündigung für wirksam. Der Beschäftigte hat gegen eine eindeutige Weisung seines Chefs, mithin gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Schließlich hat der Lüftungsmonteur eigenmächtig die Heimreise angetreten, obwohl nach Aussage eines Zeugen ausreichend Hebebühnen auf der Baustelle standen. Dem Lüftungsmonteur hätte auch die rechtliche Konsequenz seines Handels klar sein müssen – denn der Geschäftsführer hatte die Kündigung unmissverständlich angedroht, sollte seine Weisung unbeachtet bleiben.

Die später überreichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ändert nichts an der Wirksamkeit der Kündigung. Das Gericht bezweifelte zunächst, dass ein erkrankter Beschäftigter in drei Tagen das gesamte Wochenpensum herunterreißen kann. Doch selbst wenn der Lüftungsmonteur tatsächlich krank gewesen sein sollte, so war er doch imstande, ein Fahrzeug zu führen – er hätte also auch umdrehen und seine Kollegen zurück auf die Baustelle bringen können und müssen. Stattdessen setzte er die Heimreise fort und erklärte seinen Kollegen, er werde ihnen schon eine neue Arbeit besorgen. Damit zeigte sich der Lüftungsmonteur von der Kündigungsandrohung unbeeindruckt – ein wiederholtes Nichtbeachten von Anweisungen war damit jederzeit möglich. Ein Festhalten am Arbeitsverhältnis war dem Arbeitgeber daher unzumutbar.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.01.2014, Az.: 5 Sa 318/13)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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