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BAG-Urteil – Begünstigung eines Betriebsrats durch Aufhebungsvertrag

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

Verträge, die Betriebsratsmitglieder begünstigen, sind nichtig. Die günstige Verhandlungsposition eines Betriebsratsmitglieds bei einem Aufhebungsvertrag resultiert allerdings aus dem Gesetz. Daher stellt ein Aufhebungsvertrag eines Betriebsratsmitglieds gegen Zahlung einer hohen Abfindung regelmäßig keine unzulässige Begünstigung dar. 

Es braucht schon einiges, um ein Betriebsratsmitglied wirksam kündigen zu können. Da müssen schwere Verfehlungen vorliegen und formelle Voraussetzungen zur Kündigung beachtet werden. Um einen teuren Prozess mit ungewissem Ausgang zu vermeiden, lassen sich Arbeitgeber deshalb die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines Betriebsrats gerne etwas kosten. Doch auch das schützt nicht vor einem langen Prozess, wie dieser Fall zeigt:

Aufhebungsvertrag mit Betriebsratsmitglied

Zwischen einem Arbeitgeber und dessen Betriebsratsmitglied waren mehrere gerichtliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht anhängig, unter anderem wegen angeblicher sexueller Belästigung einer Mitarbeiterin. Am 22.07.2013 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag mit dem Inhalt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015 endet, der Betriebsrat für die restliche Zeit freigestellt bleibt und zusätzlich eine Abfindungssumme von 120.000 Euro erhält. Der Aufhebungsvertrag wurde auch so durchgeführt.

Klage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Obwohl der Arbeitgeber sämtliche Pflichten erfüllte, klagte der Betriebsrat plötzlich auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Er begründete seine Klage im Wesentlichen mit dem Argument, der Aufhebungsvertrag sei unwirksam: Durch den Aufhebungsvertrag sei er in unzulässiger Weise begünstigt worden, da er ein Betriebsratsmitglied sei. Denn nach § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dürfen Betriebsratsmitglieder weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Entsprechende Vereinbarungen sind nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Der Kläger argumentierte, andere Arbeitnehmer, die nicht dieses Amt bekleiden, hätten niemals solche Konditionen aushandeln können. Arbeitsgericht und Landgericht folgten jedoch dieser Argumentation nicht und wiesen die Klage ab.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Der Kläger gab nicht auf und legte Revision ein, sodass nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte: Die Richter des BAG vertraten die Auffassung, dass eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und Gewährung anderer Zuwendungen in der Regel keine unzulässige Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 78 Satz 2 BetrVG darstellt. Dass der Betriebsrat eine besonders gute Verhandlungsposition genießt, resultiert aus dem Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte und beruht auf entsprechenden Gesetzen und nicht auf einer Begünstigung. Das BAG wies daher die Revision des Klägers zurück.

(BAG, Urteil v. 21.03.2018, Az.: 7 AZR 590/16)

(FMA)

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