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Brückenteilzeit: Die wichtigsten Fakten zum neuen Gesetz

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
  • Das neue Gesetz zur Brückenteilzeit gilt seit dem 1. Januar 2019.
  • Arbeitnehmer haben den Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit und die Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit.
  • Eine Begründung des Teilzeit-Wunsches ist nicht erforderlich.

Was ist die Brückenteilzeit?

Arbeitnehmer, die vorübergehend in Teilzeit gearbeitet haben, hatten es bisher schwer anschließend wieder in die ursprüngliche Vollzeitstelle zu wechseln. Das seit 1. Januar 2019 geltende Gesetz zur Brückenteilzeit soll hierbei helfen. 

Es bietet Arbeitnehmern eine gesetzliche Grundlage, die Arbeitszeit für mindestens ein oder maximal fünf Jahre zu reduzieren und anschließend in den vorherigen Vollzeitjob zurückzukehren. Wie viele Stunden man während der Brückenteilzeit wöchentlich arbeiten möchte, bleibt einem selbst überlassen. Das Gesetz macht hier keine Vorgaben für eine Mindestarbeitszeit. Selbstverständlich muss die Stundenanzahl jedoch vorher mit dem Arbeitgeber besprochen werden. Hat man die Brückenteilzeit in Anspruch genommen, besteht kein gesetzliches Recht diese vorzeitig zu beenden oder die vereinbarte Stundenanzahl zu verändern.

Wer kann die Brückenteilzeit in Anspruch nehmen?

Um die Brückenteilzeit in Anspruch zu nehmen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So kommen hierfür nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits seit mehr als 6 Monaten besteht, infrage. Auch Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag sowie Zeit- und Leiharbeiter können grundsätzlich die Brückenteilzeit in Anspruch nehmen. Auszubildende und Beamte haben keinen Anspruch auf Brückenteilzeit. Außerdem gilt das Gesetz nur für Arbeitgeber mit mehr als 45 Mitarbeitern im Betrieb. Somit sind kleinere Unternehmen von der Brückenteilzeitregelung ausgenommen.

Jedoch ist zu beachten, dass in Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern pro 15 Mitarbeitern jeweils nur ein Mitarbeiter gleichzeitig Brückenteilzeit beanspruchen können. Bei 100 Mitarbeitern können beispielsweise bis zu sieben Mitarbeiter in Brückenteilzeit gehen. Erst ab 106 Mitarbeitern müsste dann ein achter Mitarbeiter Brückenteilzeit erhalten. Ist die Anzahl ausgeschöpft, darf der Arbeitgeber Brückenteilzeit-Anträge weiterer Mitarbeiter ablehnen. Ab 201 Mitarbeitern entfällt diese Möglichkeit für Arbeitgeber.

Arbeitnehmer, die bisher in Teilzeit gearbeitet haben, können auch hier die Stunden reduzieren und anschließend wieder in die vorherige reguläre Teilzeitarbeit wechseln. Einen Anspruch auf eine Vollzeitstelle besteht in diesem Fall nicht.

Wie stelle ich einen Antrag auf Brückenteilzeit?

Der Antrag auf Brückenarbeitszeit ist mindestens drei Monate vor dem Wunschbeginn in Textform beim Arbeitgeber einzureichen. Hier genügt ein Brief oder eine E-Mail, die sowohl den Wunschbeginn als auch die Verteilung der Arbeitszeit beinhaltet. Der Arbeitnehmer muss keine Begründung für den Teilzeitwunsch angeben.

Der Arbeitgeber ist anschließend dazu verpflichtet, bis spätestens einen Monat vor Wunschbeginn der Brückenteilzeit dem Arbeitnehmer seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Tut er dies nicht, gilt die Brückenteilzeit als nach den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt. Abgelehnt werden kann der Antrag auf Brückenteilzeit nur aus betrieblichen Gründen, z. B. wenn die Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Auch die Verursachung von unverhältnismäßigen Kosten zählt zu den Ablehnungsgründen.

Wie wirkt sich die Brückenteilzeit auf Gehalt und Rente aus?

Da Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden dürfen, haben sie einen Anspruch auf den gleichen Stundenlohn, der auch zur Zeit der Vollzeitbeschäftigung festgelegt war. Jedoch verringert sich aufgrund geringerer Arbeitszeit natürlich das Einkommen insgesamt. Zudem haben die reduzierte Arbeitszeit und das dadurch verringerte Entgelt auch Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Diese fällt in den Jahren der Brückenteilzeit geringer aus.

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