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Bundesverfassungsgericht: Gewerkschaft darf zu Flashmob-Aktion aufrufen

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Der klassische Streik wird inzwischen mit neuen Aktionsformen geführt, etwa mit einem sogenannten „Flashmob“. Gewerkschaften dürfen zu dieser Aktionsform auf Grundlage ihres Arbeitskampfrechts aufrufen, meldet heute das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Redaktion von anwalt.de erläutert diese für Tarifparteien und Arbeitnehmer gleichfalls wichtige Entscheidung.

Flugblatt mit Flashmob-Aufruf

„Hast Du Lust, Dich an Flashmob-Aktionen zu beteiligen?“, wurde auf einem virtuellen Flugblatt einer Gewerkschaft während eines Streiks im Einzelhandel gefragt. Durch die Angabe der Handynummer konnte man per SMS entsprechende Informationen erhalten, wenn man gemeinsam „in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen“ wolle, „z. B. so: Viele Menschen kaufen zur gleichen Zeit einen Pfennig-Artikel und blockieren damit für längere Zeit den Kassenbereich. Viele Menschen packen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen voll (bitte keine Frischware!!!) und lassen sie dann stehen.“

Im Dezember 2007 führte die Gewerkschaft anlässlich eines Streiks eine entsprechende Flashmob-Aktion in einer Filiale eines Einzelhandelsunternehmens durch. Die Aktion dauerte etwa eine Stunde, es beteiligten sich ca. 50 Personen. Der Arbeitgeberverband wollte verhindern, dass Gewerkschaften zu weiteren Flashmob-Aktionen aufrufen, und zog bis vor das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe. Doch auch hier blieb das Rechtsmittel des Arbeitgeberverbandes – wie schon in den Vorinstanzen – ohne Erfolg.

Koalitionsfreiheit nicht verletzt

Die Verfassungsrichter bestätigten, dass Flashmob-Aktionen, die so ausgestaltet sind wie die zu entscheidende, nicht gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz) verstoßen. Das Grundgesetz (GG) gibt insbesondere keine konkreten Arbeitskampfmaßnahmen vor. Bei umstrittenen Arbeitskampfmaßnahmen ist die Proportionalität bzw. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Bundesarbeitsgerichts entscheidend. Es gilt: Durch die Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen, so das BVerfG.

Kriterien für Flashmobs

Flashmobs bergen die Gefahr, dass sich Dritte an den Aktionen beteiligen, sodass die Arbeitskampfmaßnahme außer Kontrolle geraten kann, weil diese weniger beeinflussbar sind. Ist die Teilnahme Dritter jedoch wie hier auch tatsächlich eingeschränkt und wird die Gewerkschaft klar als Träger der Aktion erkennbar, kann ein Flashmob zulässig sein. Das ist in Hinblick auf eventuelle Schadensersatzforderungen der Arbeitgeberseite bei rechtswidrigen Streikmaßnahmen wichtig. Zudem schlossen sich die Verfassungshüter der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts an, dass dem Arbeitgeber mit seinem Hausrecht und einer vorübergehenden Betriebsstilllegung ausreichende Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen. So lautet das Fazit aus Karlsruhe: Streikbegleitende Flashmobs sind an sich nicht generell unzulässig.

(BVerfG, Beschluss v. 26.03.2014, Az.: 1 BvR 3185/09)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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