Bußgeldbescheid prüfen: Wann lohnt sich ein Einspruch?
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Inhaltsverzeichnis
Haben Sie während der Autofahrt einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gehalten? Oder wurden Sie erwischt, als Sie am Steuer telefoniert haben? Ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Neben einer Geldstrafe können auch Punkte in Flensburg und sogar ein Fahrverbot die Folge sein.
Jedoch sind Bußgeldbescheide oft fehlerhaft. Daher lohnt sich in vielen Fällen ein Einspruch.
Die wichtigsten Fakten
- Zum Erlass eines Bußgeldbescheids kommt es beim Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit.
- Sie müssen als Verkehrssünder je nach Art und Schwere des Verstoßes mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen.
- Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im Regelfall bei drei Monaten ab deren Begehung.
- Insbesondere wenn die Tat bereits verjährt, ein Messfehler wahrscheinlich oder das Blitzerfoto nicht eindeutig ist, kann sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnen.
- Ein Rechtsanwalt kann diese und noch weitere Fehler erkennen und gegen den Bescheid vorgehen, wenn die Einspruchsfrist noch nicht verstrichen ist.
So gehen Sie vor!
- Prüfen Sie zuerst den Bußgeldbescheid auf unmittelbar sichtbare Fehler wie einen anderen Beschuldigten als Sie selbst.
- Beachten Sie beim Vorgehen gegen den Bescheid unbedingt die Frist von zwei Wochen. Diese fängt dann an zu laufen, wenn er bei Ihnen in der Post gelandet ist.
- Nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens auf. Dieser kann durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte die Erfolgschancen eines Einspruchs verlässlich beurteilen.
- Nach Vornahme der Akteneinsicht kann Ihnen Ihr Anwalt sagen, ob es sinnvoll ist, den Bußgeldbescheid gerichtlich anzufechten.
- Wenn ein Einspruch aussichtsreich ist, kümmert sich Ihr Rechtsanwalt darum.
Wann kommt es zum Erlass eines Bußgeldbescheids?
Generell wird ein Bußgeldbescheid dann erlassen, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit verübt haben. Man unterscheidet zahlreiche verschiedene Ordnungswidrigkeiten. Im Straßenverkehr kommt es z. B. aufgrund folgender Verstöße zum Erlass eines Bußgeldbescheids:
- Geschwindigkeitsüberschreitung
- Abstandsverstoß
- Parken oder Halten im Halte- bzw. Parkverbot
- Rotlichtverstoß
- Mängel am Fahrzeug, wie beispielsweise abgefahrene Reifen
- Handynutzung am Steuer
- Drogen- oder Alkoholfahrt
- Fahren in einer Umweltzone ohne passende Umweltplakette
Je nach Verstoß kann das zu erwartende Bußgeld nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) maximal 1000 Euro betragen. Handelt es sich dagegen um eine Straftat kann eine je nach Einkommenssituation wesentlich höhere Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe drohen. Regelmäßig erfolgt zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Wie hoch die Geldbuße im jeweiligen Einzelfall ist, hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Die Bußgeldhöhe regelt der aktuell geltende Bußgeldkatalog. Dieser wird regelmäßig geändert. Bußgelder und weitere Sanktionen werden dabei meist erhöht, wie zuletzt zum 9. November 2021.
Zu einem Bußgeld können noch weitere Sanktionen hinzukommen. Dabei kann es sich um Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis handeln.
Wie läuft ein Bußgeldverfahren ab?
Normalerweise dauert ein Bußgeldverfahren nicht lange. Die Behörde kümmert sich um die Ermittlung des genauen Sachverhalts und Sie als Verkehrssünder erhalten von ihr einen Bußgeldbescheid aufgrund einer Ordnungswidrigkeit. Durch Ihre Bezahlung des Bußgelds wird das Verfahren beendet.
Wenn Sie Bußgeld und mögliche Punkte in Flensburg jedoch nicht hinnehmen möchten, ist es wichtig zu wissen, wie ein Bußgeldverfahren abläuft. Man unterscheidet folgende Schritte:
Schritt im Bußgeldverfahren | Zweck des Schrittes |
---|---|
Anhörungsbogen | Hier können sich Betroffene zur Sache äußern. Durch den Anhörungsbogen wird dem Beschuldigten eine Antwort auf den Vorwurf eines Verstoßes ermöglicht. Wird dieser nicht hingenommen, sollte diese nicht oder nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts erfolgen. Anstatt eines Anhörungsbogens kann auch ein Zeugenfragebogen vorliegen, wenn Zweifel an der Tätereigenschaft bestehen. Mit dem Zeugenfragebogen soll zunächst nur ermittelt werden, wer den Verstoß begangen hat. |
Bußgeldbescheid | Einige Zeit später erhält der Verkehrssünder den Bußgeldbescheid per Post, wenn die Behörde an dem Vorwurf festhält. Bei einem Schuldanerkenntnis bezahlt er das Bußgeld und erhält möglicherweise Punkte in Flensburg. |
Einspruch | Will der Verkehrssünder die Strafe nicht akzeptieren, kann er binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids Einspruch dagegen einlegen. Hierzu sollte er spätestens jetzt und rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist einen Rechtsanwalt hinzuziehen. |
Zwischenverfahren | Die zuständige Behörde kontrolliert, ob der Einspruch des Verkehrssünders in Schriftform oder zur Niederschrift sowie fristgemäß eingelegt wurde. Sie trägt weitere Beweise zusammen, um diese auszuwerten. |
Hauptverhandlung | Wenn genügend Beweismaterial vorliegt, findet eine Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht statt. Normalerweise handelt es sich dabei um das Amtsgericht im Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. |
Entscheidung | Das zuständige Gericht fällt ein Urteil oder einen Beschluss. Der Verkehrssünder kann dagegen schriftlich Rechtsbeschwerde einlegen. Die Frist beträgt zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung bzw. Urteilszustellung bei Abwesenheit des Betroffenen. Es kann dabei zunächst erst ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erforderlich sein, wie in der Regel bei einem Bußgeld von bis zu 250 Euro. Die Rechtsbeschwerde verhandelt das zuständige Oberlandesgericht, bei dem sich Betroffene von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. |
Bei geringfügigen Delikten, wie Parken ohne Parkschein, wird Ihnen zunächst die Zahlung eines Verwarngelds angeboten. Wenn Sie dieses akzeptieren, wird gar kein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet.
Welche Ansatzpunkte kann es für einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid geben?
Einspruch einzulegen ist nur dann sinnvoll, wenn man über Argumente verfügt, die im Regelfall eine Erfolgschance bieten. Dies ist immer dann der Fall, wenn offenkundige Fehler vorliegen. Daher sollte man zunächst den Bußgeldbescheid auf seine Korrektheit hin überprüfen.
Kontrollieren Sie beispielsweise, ob Zeit und Ort der Tat sowie das beschriebene Fehlverhalten richtig sind. Zudem lohnt es sich zu prüfen, ob der Bescheid den korrekten Namen sowie das richtige Kennzeichen enthält.
Andere mögliche Ansatzpunkte für einen erfolgversprechenden Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sind beispielsweise:
Verjährung: Wenn die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit schon verjährt ist (siehe unten), sollte man auf jeden Fall Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
Blitzerfoto: Wenn man geblitzt wurde, ist das Blitzerfoto im Regelfall der einzige Beweis für die Fahrereigenschaft. Die zuständige Behörde muss das entsprechende Foto zwar nicht zusammen mit dem Bescheid verschicken, aber man kann es im Bedarfsfall anfordern. Ist auf dem Foto nicht eindeutig zu erkennen, dass man der Fahrer ist, kann dies die Grundlage für einen Einspruch bilden.
Messfehler: Zahlreiche Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen sind fehlerhaft. Beispielsweise werden mitunter u. a. ein abgelaufenes Eichsiegel des Messgeräts, falsche Bedienung, Fehlfunktionen des Geräts oder ein Berechnungsfehler beanstandet.
Um solche und andere mögliche Fehler aufzudecken und die Erfolgschancen eines Einspruchs zuverlässig vorherzusagen, sollte man sich an einen im Verkehrsrecht fachkundigen Rechtsanwalt wenden.
Wann verjähren Ordnungswidrigkeiten?
Wenn seit Ihrem Verkehrsverstoß schon einige Zeit vergangen und bislang noch nichts geschehen ist, besteht die Möglichkeit, dass er verjährt, bevor er geahndet wird. Wenn es zur Verjährung der Ordnungswidrigkeit kommt, kann Sie nicht mehr verfolgt und geahndet werden. Die gewöhnliche Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten beträgt drei Monate ab ihrer Beendigung, wenn bis dahin weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist. Andernfalls beträgt die Verfolgungsverjährung sechs Monate.
Achtung: Die Verjährung kann zudem unterbrochen werden und fängt dadurch von Neuem zu laufen an. Beispielsweise unterbricht die Zustellung eines Anhörungsbogens, die Einleitungs eines Ermittlungsverfahrens oder eine angeordnete Vernehmung durch die Polizei die Verjährung. Bei Unsicherheit kann ein Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen.
Generell kann es mehrere Male zur Unterbrechung der Verjährung kommen. Laut gesetzlicher Vorgabe tritt sie aber spätestens dann ein, wenn die doppelte Zeitspanne der eigentlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. Das heißt, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten spätestens nach sechs Monaten verjähren. Die absolute Verjährungsdauer beträgt zwei Jahre.
Diese Verjährungsregelungen gelten jedoch nur für die Ordnungswidrigkeiten und nicht für Verkehrsstraftaten, für die eigene Verjährugnsregeln gelten.
Wann werden Punkte in Flensburg gelöscht?
Im Zuge der Punktereform vom Mai 2014 wurde auch die Tilgung der in Flensburg archivierten Punkte verändert. Neue Punkte beeinflussen nicht mehr die Löschung alter Punkte, wie es vorher war. Jeder einzelne Punkt verfällt nun für sich. Auf diese Weise können Verkehrssünder die Tilgungsfristen leichter verstehen. Im Einzelnen stellt sich das so dar:
- Ordnungswidrigkeiten, die einen Punkt in Flensburg nach sich ziehen, werden nach 2,5 Jahren gelöscht.
- Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, bei denen es zum Eintrag von zwei Punkten in Flensburg kommt, verfallen nach 5 Jahren.
- Straftaten, die zu drei Punkten in Flensburg führen, werden nach 10 Jahren getilgt.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
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Rechtstipps zu "Bußgeldbescheid prüfen" | Seite 4
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25.04.2022 Rechtsanwältin Şölen Izmirli„… ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid zugegangen ist, sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen für Sie, ob und wie Sie sich gegen (angedrohte) Sanktionen zur Wehr setzen können, und vertreten Sie im Bußgeldverfahren. Nutzen Sie ganz einfach unser Kontaktformular.“ Weiterlesen
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