Gefälligkeit oder Schwarzarbeit – was ist noch erlaubt?
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Hilfe aus Gefälligkeit
Unterstützung von Angehörigen, Nachbarschaftshilfen oder Gefälligkeiten bleiben gem. § 1 Abs. 3 SchwarzArbG ausdrücklich ausgenommen, solange damit keine nachhaltigen Gewinne erzielt werden sollen. Wer also einem Bekannten beim Tapezieren hilft und dafür als Dankeschön ein paar Euro, „um mal Essen zu gehen", zugesteckt bekommt, hat wohl nichts zu befürchten. Es gibt allerdings keine gesetzliche Grenze, bis zu der eine Bezahlung unbedenklich wäre. Sie sollte aber als Aufwandsentschädigung unter dem wirtschaftlichen Wert der Arbeit liegen. Handelt es sich tatsächlich nur um eine Gefälligkeit oder Vergleichbares, müssen zwar keine Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden, dafür besteht umgekehrt auch kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Tätigkeit für den Gewinn
Steht hingegen nicht mehr die Hilfsbereitschaft, sondern die erwartete Bezahlung im Vordergrund, geht das über eine einfache Gefälligkeit hinaus. Wöchentliche Putzdienste oder regelmäßiges Kochen, Waschen und Babysitten für einen vereinbarten Stundenlohn werden so schnell zur Schwarzarbeit. Jedenfalls dann, wenn sich jemand auf diese Weise einen Teil seines Lebensunterhaltes verdient, muss die Beschäftigung angemeldet werden. Für geringfügige Beschäftigungen bis 450 Euro pro Monat prüft dann die Minijobzentrale in einem sogenannten Haushaltsscheckverfahren den konkreten Fall. Stellt sich heraus, dass Sozialversicherungsbeiträge bzw. Lohnsteuer zu zahlen sind, zieht die Minijobzentrale diese auch ein.
Folgen von Schwarzarbeit
Die Folgen illegaler Schwarzarbeit sind für die Betroffenen unter Umständen vielfältig. Zum einen kann es sich um Steuerhinterziehung durch den Arbeitenden handeln. Nach der Abgabenordnung (AO) ist die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht. Auch die Arbeitsagentur kann einschreiten, wenn neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder ALG II bzw. Hartz IV schwarz etwas hinzuverdient wird. Zwar ist die Arbeitsaufnahme grundsätzlich sogar im Interesse der Arbeitsagentur, aber sie muss dort angezeigt werden und die Einnahmen werden regelmäßig auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Bei fehlenden oder falschen Angaben drohen auch von dieser Seite Sanktionen und gegebenenfalls eine weitere Strafanzeige. Der Arbeitgeber handelt bei fehlerhafter Anmeldung ordnungswidrig nach dem SchwarzArbG, wobei dafür schon erhebliche Bußgelder drohen. Darüber hinaus bedroht § 266a Strafgesetzbuch (StGB) die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ebenfalls mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
(ADS)
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