Kurz und knapp 56 (Arbeitsrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht, Reiserecht)
- 1 Minuten Lesezeit
Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:
Diskriminierung einer Schwangeren
Wird ein männlicher Bewerber bei der Jobvergabe im Vergleich zu einer schwangeren Konkurrentin bevorzugt, so kann dies eine geschlechtsspezifische Benachteiligung der Schwangeren darstellen. Im Streitfall muss die Schwangere vor Gericht die Diskriminierung glaubhaft machen.
Hierfür reicht es aus, wenn die Bewerberin außer der Schwangerschaft noch weitere Indizien vorträgt, die auf eine Benachteiligung wegen des Geschlechts hindeuten. (Bundesarbeitsgericht, Az.: 8 AZR 257/07)
Ständig wiederkehrende Nässeschäden
Werden an Miethaus oder Mietwohnung Reparaturen nicht sachgemäß vorgenommen und treten die Mängel immer wieder auf, so kann der Mieter die Miete mindern und gegebenenfalls das Mietverhältnis fristlos kündigen.
Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall von ständig wiederkehrenden Nässeschäden entschieden, die wegen des unsachgemäß reparierten Daches über Jahre hinweg immer wieder in Mieträumen entstanden sind. (Az.: I-10 U 46/07)
Einbruch durch die Katzenklappe
Ein Katzenfreund hatte in seine Haustüre eine Katzenklappe angebracht, die ca. 80 cm über dem Boden lag. Ein Einbrecher machte sich dies zunutze, entriegelte durch die Klappe ein Fenster und konnte so in die Wohnung einsteigen.
Weil der Tierfreund nicht darauf geachtet hatte, dass die Klappe einbruchssicher ist, handelte er grob fahrlässig. Die Hausratversicherung musste den Schaden nicht ersetzen. (AG Dortmund, Az.: 433 C 10580/07)
Schlaflose Nächte am Roten Meer
Urlauber haben ein Recht auf ungestörten Schlaf im Urlaub. Wird die nächtliche Ruhe am Urlaubsort dauerhaft durch Lärm gestört, so liegt ein gravierender Reisemangel vor.
Eine vierköpfige Familie war anlässlich ihres Ägypten-Urlaubs in einer Ferienanlage mit einer Freiluft-Diskothek untergebracht und fand wegen des Lärms keine Nachtruhe. Der Reiseveranstalter musste 60 Prozent der Reisekosten und Schadensersatz in Höhe von 600 Euro bezahlen. (AG Köln, Az. 133 C 533/06)
(WEL)
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