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Mietzahlungen während des Studiums von der Steuer absetzbar?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Bezahlbarer Wohnraum für Studenten oder Auszubildende ist zumeist sehr schwer zu finden. Und selbst wenn der Preis stimmt, stellt sich häufig der Vermieter quer, weil er einen Mieter mit laufenden Einkünften verlangt und Studenten für „zahlungsunfähig“ hält. Deren Eltern bleibt daher oft nichts anderes übrig, als den Mietvertrag selbst zu unterschreiben und die Miete zu zahlen, um ihrem Kind den Einzug in die Wohnung zu ermöglichen. Doch kann der Student diese Ausgaben bei seiner eigenen Einkommensteuererklärung berücksichtigen?

Vater schließt Mietvertrag ab

Eine junge Frau begann nach ihrer Ausbildung zur Tierarzthelferin ein Medizinstudium. Hierzu musste sie nach Frankfurt umziehen – allerdings fand sie dort nicht sofort eine geeignete Wohnung. Die Suche war erst erfolgreich, nachdem ihr Vater einen Immobilienmakler beauftragt hatte. Der Vermieter der betreffenden Wohnung forderte allerdings, dass sein Mieter laufende Einkünfte hat. Aus diesem Grund schloss der Vater den Mietvertrag ab und zahlte jeden Monat die fällige Miete.

Die Mietzahlungen wollte der Vater seiner Tochter aber nicht schenken. Er verlangte vielmehr, dass sein Kind ihm sämtliche Mietausgaben zurückzahlt, wenn sie selbst Geld verdient. Einige Zeit später wollte die Studentin die Maklerprovision sowie die Mietzahlungen als vorweggenommene Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung jedoch ab, woraufhin die junge Steuerzahlerin vor Gericht zog.

Maklerprovision war steuerlich absetzbar

Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) durfte die Studentin nur die Maklerprovision als vorweggenommene Werbungskosten von der Einkommensteuer abziehen, nicht jedoch die Mietzahlungen.

Werbungskosten mindern Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers

Werbungskosten nach § 9 I 1 Einkommensteuergesetz (EStG) müssen stets beruflich veranlasst sein. Der Steuerpflichtige muss also Ausgaben haben, die dem Erwerb, der Sicherung und dem Erhalt von Einkünften dienen, z. B. Fahrt- oder Bewerbungskosten. Das wiederum setzt jedoch voraus, dass sich sein eigenes Vermögen – und damit auch seine Leistungsfähigkeit – mindert. Aufwendungen Dritter, die für den Steuerpflichtigen getätigt werden – sog. Drittaufwand –, stellen demnach keine Werbungskosten dar und können nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Vater zahlte Provision im Interesse der Tochter

Vorliegend stellte die Maklerprovision gerade keinen Drittaufwand des Vaters, sondern vielmehr abzugsfähige vorweggenommene Werbungskosten dar. Schließlich hat er nur für seine Tochter eine Schuld getilgt, anstatt den Geldbetrag in umständlicher Weise erst an sein Kind zu überweisen, damit sie in der Folge den Makler vergüten kann, sog. abgekürzter Vertragsweg. Er hat daher keine eigenen Interessen mit dem Abschluss des Maklervertrags verfolgt, sondern wollte seiner Tochter damit – nach der Tierarzthelferinnenausbildung – einen Umzug nach Frankfurt und die Aufnahme des Medizinstudiums ermöglichen. Ein Studienabschluss wiederum ermöglicht ihr eines Tages den Erwerb von Einkünften, wie es nach § 9 I 1 EStG verlangt wird.

Ein anderes Ergebnis hätte bei einem Fernstudium gelten können – vorliegend musste die junge Frau allerdings bei den Vorlesungen in Frankfurt persönlich anwesend sein. Damit war der Umzug der Studentin zwingend nötig und die deswegen entstandene Provision als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Mietzahlungen stellen keine Werbungskosten dar

Der Vater war zudem Mietvertragspartei und musste daher auch den vereinbarten Mietzins aufgrund eigener Verpflichtung zahlen. Er übernahm daher keine fremde Schuld. Allerdings hatte er mit seiner Tochter vereinbart, dass diese sämtliche Mietzahlungen erstatten muss, wenn sie nach dem Studium über ein eigenes Einkommen verfügt. Aus diesem Grund wird die Leistungsfähigkeit der Tochter aber tatsächlich erst belastet, wenn sie das Geld zurückzahlen muss, und nicht bereits während des hier relevanten Veranlagungszeitraums.

Eine Absetzbarkeit der Ausgaben als vorweggenommene Werbungskosten wäre jedoch z. B. möglich bei verwendeten Darlehensmitteln, denn die können schon in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich abgeflossen sind. Allerdings setzt dies unter anderem einen wirksamen Darlehensvertrag voraus, in dem etwa die Darlehenshöhe, Zinshöhe und ein fester Rückzahlungstermin bestimmt wurde. Hieran scheiterte es vorliegend, weil bereits der von der Tochter zurückzuzahlende Betrag nicht festgelegt worden war.

Letztendlich war eine steuerliche Berücksichtigung der Mietzahlungen auch deshalb nicht möglich, weil die oben genannten Grundsätze des abgekürzten Vertragswegs bei Dauerschuldverhältnissen keine Anwendung finden. Und ein Mietvertrag ist ein solches Dauerschuldverhältnis, weil dem Mieter dauerhaft die Wohnung zur Verfügung gestellt wird und er dafür jeden Monat aufs Neue den vereinbarten Mietzins zahlen muss.

(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.02.2016, Az.: 1 K 169/15)

(VOI)

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