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Mobbing: Arbeitgeber und Kollegen droht nicht nur Schadensersatz und Schmerzensgeld

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Wenn Arbeitskollegen und Chefs einen einschüchtern, anfeinden, erniedrigen, entwürdigen oder beleidigen, ist das Mobbing.
  • Das kann auch unterschwellig durch systematisches Ausgrenzen erfolgen.
  • Mobbingopfer, die Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, müssen diese Angriffe allerdings genau beweisen.

Mobbing ist gerade am Arbeitsplatz ein Problem. Als Beschäftigter kann man sich dem Psychoterror kaum entziehen, ohne den Arbeitsplatz zu riskieren. Die Arbeitsleistung lässt nach. Es kommt zu Fehlzeiten. Auf Dauer macht das Mobbing krank. Daraus können sich Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber mobbenden Arbeitskollegen ergeben.

Mobbende Kollegen riskieren Versetzung und Kündigung

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Arbeitgeber und Betriebsrat eine Überwachungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass kein Arbeitnehmer diskriminiert wird. Insbesondere müssen sie alle Beschäftigten vor Beleidigungen, übler Nachrede und sexueller Belästigung schützen. Schauen sie Mobbinghandlungen tatenlos zu oder sind sie gar selbst daran beteiligt, verletzen Arbeitgeber sowie Betriebsrat diese Pflicht. Daraus kann sich ein Schadensersatzanspruch ergeben. Ein Betriebsrat kann zudem im Ausnahmefall vom Arbeitgeber verlangen, dass er mobbende Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsplatz versetzt oder sogar entlässt.

Arbeitgeber zur Fürsorge gegenüber ihren Mitarbeitern verpflichtet

Jeder Arbeitgeber hat zudem eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Diese umfasst insbesondere den Schutz vor gesundheitlichen Schäden am Arbeitsplatz – sowohl körperlicher, aber auch psychischer Art, wie sie bei Mobbing auftreten. Arbeitgeber, die dieser Entwicklung nicht entgegentreten, können sich deshalb auch wegen Verletzung ihrer Fürsorgepflicht schadensersatzpflichtig machen.

Rücksichtslose Kollegen verletzen ihren Arbeitsvertrag

Zudem drohen auch mobbenden Kollegen rechtliche Konsequenzen. Denn jeder Arbeitnehmer ist zur Rücksichtnahme gegenüber Kollegen verpflichtet. Mobbinghandlungen verletzen danach arbeitsrechtliche Pflichten. Böswillige Kollegen müssen mit Maßnahmen des Arbeitgebers von der Rüge über eine Abmahnung bis hin zu ihrer fristlosen Kündigung rechnen. Gemobbte Kollegen können zudem gegen den oder die Mobber Schadensersatzansprüche geltend machen. Dafür müssen sie die Verletzungen und den Schaden darlegen und beweisen.

Beweise sammeln!

Wer gemobbt wird, muss das im Streitfall beweisen. Sonst hat eine Schadensersatzklage keine Aussicht auf Erfolg. Erschwert wird das Vorgehen dadurch, dass das Gesetz zugunsten von Mobbingopfern keine Beweiserleichterungen kennt. Betroffene müssen daher jeden einzelnen Mobbingakt zeitnah festhalten. Führen Sie ein Mobbingtagebuch. Schreiben Sie in dieses den Vorfall mit der genauen Zeit, dem Ort und den Namen der anwesenden Personen. Wer hat dabei was gemacht bzw. gesagt? Wie fühlten Sie sich dadurch? Welche Auswirkungen hatte das Mobbing? Das ist wichtig, damit die Mobbing-Folgen für Ihr Leben klar werden.

Auch wenn das nochmalige Sich-vor-Augen-Führen schwerfällt: Entscheidend ist am Ende, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass ein systematisches Mobbing vorliegt bzw. vorlag, das Sie erheblich belastet. Wegen des von Fall zu Fall verschiedenen Ausmaßes des Mobbings kommt es auf eine bestimmte Zahl von Mobbingvorfällen dagegen weniger an.

Nicht abwarten!

Ausschlussklauseln, wie sie viele Arbeitsverträge beinhalten, sollen laut Bundesarbeitsgericht nicht für Ansprüche gelten, die Arbeitnehmer wegen Mobbing geltend machen (Urteil v. 20.06.2013, Az.: 8 AZR 280/12). Die Ansprüche können aber verjähren. Betroffene müssen sie deshalb spätestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres geltend machen, in dem die letzte Mobbinghandlung stattfand. Allein wegen des besseren Beweises gilt jedoch: je früher, desto besser.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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