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Rechtstipp-Serie zu „Die Höhle der Löwen“: Fünf Fragen rund um die GmbH & UG (haftungsbeschränkt)

  • 6 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Eine der wichtigsten Fragen für angehende Firmengründer ist diejenige nach der Rechtsform ihres zukünftigen Unternehmens. In der gestrigen Folge von „Die Höhle der Löwen“ haben sich die Gründer bzw. Erfinder der wasserabweisenden Latzhose für Festivals „RubberBÜX“, des Fußball-Trainingsgeräts „Rasenreich“, der Technologie zum kabellosen induktiven Akkuaufladen „FluxxPort“ und von Omas guter Knochenbrühe „Bone Brox“ für die Rechtsform der GmbH entschieden, während die Gründer der Restaurantfinder-App „FoodGuide“ eine UG (haftungsbeschränkt) gründeten. Diese beiden Rechtsformen stellen in der Praxis die bedeutendsten Formen der Kapitalgesellschaft dar und erfreuen sich auch bei Gründern größter Beliebtheit. Der heutige Rechtstipp aus der Rechtstipp-Serie zur Höhle der Löwen klärt deshalb folgende fünf Fragen rund um die Rechtsformen GmbH und UG (haftungsbeschränkt):

  • Was sind Kapitalgesellschaften?
  • Was unterscheidet die GmbH von der UG (haftungsbeschränkt)?
  • Wie gründet man eine GmbH bzw. eine UG (haftungsbeschränkt)?
  • Was muss bei der GmbH-Gründung bzw. UG-Gründung in den Gesellschaftsvertrag?
  • Was ist die Vorgesellschaft und ab wann existiert die GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt)?

Was sind Kapitalgesellschaften? 

Die Kapitalgesellschaft ist ein Sammelbegriff für Gesellschaftsformen, bei denen die Kapitalbeteiligung von einer unbegrenzten Anzahl von Gesellschaftern im Vordergrund steht. Diese Gesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass mit ihrer Gründung eine eigenständige juristische Person entsteht, die durch ihre gesetzlichen Organe (z. B. Vorstand, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung) handelt. Der persönliche Einsatz der Gründer oder Eigentümer ist zwar möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Die bekanntesten Kapitalgesellschaften sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG) und die Aktiengesellschaft (AG).

Das Gegenstück zur den Kapitalgesellschaften bilden die Personengesellschaften, bei denen die persönliche Verbundenheit der wenigen Mitglieder zum Unternehmen im Vordergrund steht. Sie führen ihre Gesellschaft grundsätzlich selbst und haben eine enge Vertrauensbindung zu den übrigen Gesellschaftern. Die bekanntesten Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

Was unterscheidet die GmbH von der UG (haftungsbeschränkt)? 

Die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) sind zwar zwei unterschiedliche Rechtsformen, rechtlich sind sich beide Gesellschaftsarten aber sehr ähnlich. Nicht umsonst bezeichnet man die UG (haftungsbeschränkt) als „Mini-GmbH“ oder „kleine Schwester“ der GmbH. Genaugenommen ist die UG (haftungsbeschränkt) nämlich lediglich ein Unterfall der GmbH, deren Besonderheiten im GmbH-Gesetz (GmbHG) in einem einzigen Paragrafen geregelt sind.

Kennzeichen der GmbH

Die GmbH zeichnet sich dadurch aus, dass sie mit einem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet wird und für die Gesellschafter den großen Vorteil der beschränkten Haftung mitbringt. Da die Haftung bei dieser Gesellschaftsform auf das Firmenvermögen beschränkt ist, müssen die Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen einstehen, wenn das Unternehmen scheitert. Die Aufnahme neuer Gesellschafter bzw. das Ausscheiden von bestehenden Gesellschaftern aus der GmbH lässt sich relativ einfach bewerkstelligen, weil die GmbH als Kapitalgesellschaft von einzelnen Gesellschaftern unabhängig ist.

Kennzeichen der UG (haftungsbeschränkt)

Da die UG (haftungsbeschränkt) eine Unterform der GmbH ist, gelten ihre markanten Kennzeichen und Vorteile größtenteils auch für die UG (haftungsbeschränkt). Im Gegensatz zu einer normalen GmbH kann sie jedoch mit einem deutlich geringeren Stammkapital von gerade mal einem Euro gegründet werden. Dafür ist die UG (haftungsbeschränkt) aber gesetzlich verpflichtet, Rücklagen zu bilden, bis das Stammkapital auf 25.000 Euro erhöht und die UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH umgewandelt werden kann.

Wie gründet man eine GmbH bzw. eine UG (haftungsbeschränkt)?

Die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) erfolgt in insgesamt fünf Phasen:

Phase 1: Notarieller Gesellschaftsvertrag

Erster Schritt bei der Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Dieser muss nach § 2 GmbHG vor dem Notar geschlossen und von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden. Mit ihm wird die GmbH errichtet. Bis die Gesellschaft tatsächlich existiert, ist es jedoch noch ein weiter bürokratischer Weg.

Phase 2: Bestellung der Organe

Sowohl die GmbH als auch die UG (haftungsbeschränkt) sind eigenständige juristische Personen. Da es sich aber um rechtlich geschaffene Gebilde handelt, benötigen sie „menschliche“ Organe, um aktiv handeln und am Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Eines dieser Organe bilden die Gesellschafter selbst: die Gesellschafterversammlung. Sie ist das oberste Willensbildungsorgan der Gesellschaft und der Punkt, an dem alle wichtigen und zentralen Entscheidungen zusammenlaufen. Sie ist auch für die Bestellung des zweiten zentralen Organs – dem Geschäftsführer – zuständig. Der oder die Geschäftsführer ist bzw. sind das zentrale Handlungsorgan der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und vertritt bzw. vertreten die Gesellschaft nach außen. Die Gesellschafterversammlung muss deshalb bestimmen, wer Geschäftsführer der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) wird. Erst dann ist die errichtete Gesellschaft handlungsfähig.

Phase 3: Aufbringung des Stammkapital 

Im dritten Schritt müssen die Gesellschafter das Stammkapital oder einen Teil davon aufbringen und dem Geschäftsführer als gesetzlichem Vertreter der zu gründenden GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) zur freien Verfügung stellen. Welchen Betrag und/oder welche Sache jeder Gesellschafter zu leisten hat, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Bei der UG (haftungsbeschränkt) muss das gesamte Stammkapital aufgebracht werden, bei der GmbH genügt die Hälfte.

Phase 4: Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister 

Im vierten Schritt muss der Geschäftsführer die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) beim Handelsregister zur Eintragung anmelden. Hierzu muss er sämtliche im GmbHG aufgelistete Unterlagen mit einreichen. Hierzu gehören:

  • Gesellschaftsvertrag
  • Legitimation des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer
  • Liste der Gesellschafter mit Namen, Anschrift und Anteil der Stammeinlage
  • Versicherung, dass Einlagen unbelastet geleistet wurden
  • Versicherung, dass die bestellten Geschäftsführer die Geschäftsführer-Eignung als GmbH-Geschäftsführer haben
  • Bei Sachgründungen: Sachgründungsbericht mit Verträgen und Belegen

Phase 5: Registergerichtliche Prüfung und konstitutive Eintragung ins Handelsregister 

Im letzten Schritt prüft schließlich das Registergericht die Anmeldung und trägt die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister ein. Erst mit dieser Eintragung entsteht die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt).

Was muss bei der GmbH-Gründung bzw. UG-Gründung in den Gesellschaftsvertrag?

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH bzw. der UG (haftungsbeschränkt) setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Er enthält zum einen die simple Einigung der GmbH-Gründer, eine GmbH zu gründen. Zum anderen enthält er die normative Grundordnung der GmbH, die man auch als Satzung bezeichnet. Inhaltlich macht das GmbH-Gesetz bestimmte Vorgaben, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag der GmbH bzw. der UG (haftungsbeschränkt) zwingend enthalten muss. Hierzu gehören:

  • Unterscheidungskräftige Firma (= der Name der GmbH bzw. UG)
  • Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Höhe des Stammkapitals
  • Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter
  • ggf. Besonderheiten bei der Leistung von Sacheinlagen

Daneben gibt es aber eine Vielzahl weiterer möglicher Regelungen, die sinnvollerweise in den GmbH-Vertrag aufgenommen werden können.

Was ist die Vorgesellschaft und ab wann existiert die GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt)? 

Die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist im Vergleich zur Gründung einer Personengesellschaft sehr komplex. Die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) entsteht rechtlich nicht schon mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags (wie etwa die GbR, OHG, KG & Co.), sondern erst mit der tatsächlichen Eintragung ins Handelsregister. Diese Eintragung zieht sich zeitlich nicht nur eine ganze Weile hin, sondern setzt rechtlich gesehen das Bestehen einer Personenvereinigung mit wesentlichen Merkmalen der späteren GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) voraus. Diese Personenvereinigung zwischen Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags und Eintragung ins Handelsregister bezeichnet man als Vorgesellschaft bzw. Vor-GmbH oder Vor-UG (haftungsbeschränkt).

Die Vorgesellschaft ist damit das Durchgangsstadium auf dem Wege zur endgültigen GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Diese Gesellschaft ist bereits handlungsfähig und kann auch bereits im allgemeinen Rechtsverkehr auftreten und z. B. Möbel zur Büroausstattung erwerben oder Mitarbeiter einstellen. Dabei wird die künftige GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) nach außen hin mit dem Zusatz „in Gründung“ (i. G.) versehen. Mit Eintragung ins Handelsregister wandelt sich die GmbH i. G. bzw. UG (haftungsbeschränkt) i. G. dann identitätswahrend in die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) um. Sämtliche Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft bleiben dabei bestehen und gehen lediglich auf die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) über.

Foto(s): MG RTL D

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