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Wann besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? Neues Urteil schafft Klarheit

  • 3 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion
  • Werden Arbeitnehmer krank, haben sie Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, bevor die Krankenkasse das Krankengeld berechnen und zahlen muss.
  • Werden sie darauf erneut krank, können sie Anspruch auf weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung haben.
  • Voraussetzung dafür ist, dass die Krankheit, wegen der die vorangegangene Entgeltfortzahlung ursprünglich gewährt wurde, geheilt ist.
  • Andernfalls besteht kein Anspruch.
  • Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat heute entschieden, dass eine Altenpflegerin, die psychisch erkrankt war, nur einmal Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung hatte.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auf sechs Wochen beschränkt

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) schreibt vor, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten kann, Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung hat. Ist er wieder in der Lage zu arbeiten und erkrankt danach wieder, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für weitere sechs Wochen.

Anspruch auf weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung besteht nicht immer

Dieser neue Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht allerdings nur, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit beendet ist und danach eine andere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25.05.2016 (Az.: 5 AZR 318/15) klargestellt. Den Beweis dafür, dass tatsächlich eine neue Krankheit vorliegt, muss der Arbeitnehmer liefern.

Wer sich zweimal die gleiche Erkrankung zuzieht, muss nachweisen können, dass zwischen dem Ende der ersten Krankschreibung, und dem Anfang der zweiten Krankschreibung mindestens 12 Monate vergangen sind.

Arbeitnehmer müssen die erste Krankheit auskuriert haben, damit ein neuer Anspruch entsteht

Der Arbeitgeber muss allerdings keine weitere Entgeltfortzahlung leisten, wenn der Arbeitnehmer neu erkrankt, während die Krankheit, wegen der er ursprünglich krankgeschrieben wurde, noch nicht geheilt ist. In solchen Fällen beschränkt sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur auf die sechs Wochen seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit.

Altenpflegerin bestand auf weiteren sechs Wochen Entgeltfortzahlung

Ein solcher Fall führte zu einem Rechtsstreit zwischen einer Altenpflegerin und ihrem Arbeitgeber, der von 2017 bis heute andauerte. Die Frau konnte seit dem 07.02.2017 wegen einer psychischen Erkrankung nicht mehr arbeiten. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbefähigung aufgrund dieser Erkrankung wurde ihr am 18.05.2017 ausgestellt.

Am 19.05.2017 musste sich die Frau einer Operation an der Gebärmutter unterziehen und wurde vom 19.5.2017 bis zum 30.06.2017 krankgeschrieben. Für diesen Zeitraum erhielt sie jedoch von ihrem Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung. Dieser begründete seine Entscheidung damit, dass keine neue Erkrankung vorgelegen hatte und die Arbeitnehmerin somit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte.

Die Richter mussten entscheiden, ob die Frau tatsächlich neu erkrankt war

Die Frau ging deswegen vor Gericht. Sie war der Meinung, dass sie ab dem 19.05.2017 aufgrund einer neuen Krankheit arbeitsunfähig gewesen war. Ihre Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung sei am 18.05.2017 beendet gewesen. Ihre Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihrer Operation habe daraufhin am 19.05.2017 begonnen. Deswegen stünden ihr sechs weitere Wochen Entgeltfortzahlung in Höhe von 3.640,90 Euro brutto zu.

Das Arbeitsgericht Hannover gab der Arbeitnehmerin recht, doch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen schlug sich auf der Seite des Arbeitgebers. Die Richter waren der Meinung, dass die Altenpflegerin nicht ausreichend bewiesen hatte, dass ihre psychische Erkrankung tatsächlich geheilt war.

Die Klägerin hatte nicht genügend Beweise vorgelegt

Zudem lägen Indizien vor, dass die besagte Erkrankung weiterhin andauerte. Unter anderem nahm die Altenpflegerin weiterhin entsprechende Medikamente und hatte sich zudem für eine psychotherapeutische Behandlung angemeldet. Die Frau ging in Revision und der Fall wurde dem Bundesarbeitsgericht vorgelegt.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts lehnte heute die Revision der Klägerin ab. Die Richter in Erfurt teilten dabei die Meinung der Vorinstanz. Sie beschlossen, dass die Klägerin nicht genügend Beweise vorgelegt habe, dass die psychische Erkrankung, wegen der sie sechs Wochen Lohnfortzahlung erhalten hatte, tatsächlich geheilt war und sie daraufhin erneut erkrankte. 

Zudem hatte ihre Befragung des behandelnden Arztes ergeben, dass dieser die Klägerin bei der Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit Ende Mai 2017 nicht untersucht hatte.

Wer somit zweimal hintereinander für sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beantragen will, sollte umfassend beweisen können, dass ein solcher Anspruch tatsächlich besteht und dass er tatsächlich neu erkrankt ist. Andernfalls muss er damit rechnen, dass sein Antrag abgelehnt wird.

(BAG, Urteil vom 11. Dezember 2019, Az.: 5 AZR 505/18)

(JSC)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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