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Wichtiges zum Kündigungsschutzverfahren

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion
  • Anwaltlicher Rat immer zu empfehlen
  • Nur drei Wochen Zeit nach Zugang der Kündigung, um zu klagen
  • Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst

Wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, gibt es dafür viele verschiedene Gründe. Der Arbeitnehmer sieht durch die Kündigung vor allem seine Existenz bedroht und will sich gegen die – meist überraschende – Kündigung wehren. Dazu kann er eine sogenannte Kündigungsschutzklage einreichen.

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Natürlich ist der gekündigte Arbeitnehmer nach einer ausgesprochenen Kündigung erst einmal durcheinander. Trotzdem muss er wissen, dass er noch einige wichtige Dinge regeln muss und für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur drei Wochen Zeit hat. Aus diesem Grund sollte der Gekündigte so schnell wie möglich einen Termin bei einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt machen und ihn umgehend mit der Einreichung einer Kündigungsschutzklage beauftragen. Wird diese Klage nicht innerhalb der Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht, führt auch eine an sich unwirksame Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Voraussetzungen der Kündigungsschutzklage

Jeder gekündigte Arbeitnehmer kann eine Kündigungsschutzklage einreichen – egal ob das KSchG für ihn gilt oder nicht.
Bei dieser Klage handelt es sich um eine sogenannte Feststellungsklage, denn der gekündigte Arbeitnehmer möchte, dass das Arbeitsgericht feststellt, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Neben dem Feststellungsantrag sollte der Klageantrag nach der geltenden Zivilprozessordnung (ZPO) die beteiligten Parteien, das zuständige Gericht, die Angabe des Streitgegenstandes und eine Begründung enthalten.

Arbeitsgericht überprüft Kündigung

Nachdem die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, wird das Gericht zeitnah – meist innerhalb eines Monats – eine sogenannte Güteverhandlung anberaumen, in der versucht wird, eine Einigung zu erzielen. Meist endet eine solche Verhandlung mit einem Vergleich und der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes zu zahlen.

Kommt keine Einigung zustande, wird ein sogenannter Kammertermin angesetzt. In diesem Termin überprüft das Gericht, ob der Arbeitgeber einen berechtigten Grund für die Kündigung hatte, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde und ob die formellen Anforderungen der Kündigung beachtet wurden. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Kündigung sozialwidrig oder aus anderen Gründen unwirksam ist, wird der Kündigungsschutzklage stattgegeben, ansonsten wird die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Folgen einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage

Hat das Gericht entschieden, dass die Kündigung unrechtmäßig war, so kann der Arbeitnehmer theoretisch an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. In den meisten Fällen ist das aber weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber wirklich gewünscht, sodass der Arbeitgeber häufig doch noch eine Abfindung an den Arbeitnehmer für den Verzicht auf seinen Arbeitsplatz zahlt.

Höhe der Kosten einer Kündigungsschutzklage

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Die Gerichtskosten, die deutlich niedriger sind als die Rechtsanwaltskosten, muss die unterlegene Partei zahlen.
Insgesamt sind die Kosten einer Kündigungsschutzklage überschaubar und das finanzielle Risiko ist begrenzt, was dazu führen soll, dass die Hemmschwelle für Arbeitnehmer, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, eher gering ist.

Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage errechnet sich aus dem Bruttomonatsgehalt des klagenden Arbeitnehmers, für die Rechtsanwaltskosten gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und für die Gerichtskosten wird der dreifache Bruttomonatslohn des gekündigten Arbeitnehmers als Streitwert zugrunde gelegt.

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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