4.705 Anwälte für Bruchteilsgemeinschaft | Seite 197

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Kanzlei Hansen - Rechtsanwalt und Mediator Hans Peter Hansen, Bankkaufmann, Ohlendorfer Str. 12, 21220 Seevetal 6733.1932551709 km
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Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Bruchteilsgemeinschaft steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hans Peter Hansen gerne zur Verfügung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Bruchteilsgemeinschaft

Fragen und Antworten

  • Bruchteilsgemeinschaft: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Bruchteilsgemeinschaft sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Bruchteilsgemeinschaft: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Bruchteilsgemeinschaft umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Bruchteilsgemeinschaft und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Bei einer Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) steht mehreren Personen ein Recht gemeinschaftlich zu. Hierbei ist zu beachten, dass das Miteigentum nach den §§ 1008 ff. BGB eine Unterart der Bruchteilsgemeinschaft darstellt. Gemäß § 747 S. 1 BGB können die Teilhaber zwar jeweils über ihren eigenen Anteil an der Sache verfügen, nicht jedoch über den Gegenstand im Ganzen. Letzteres gilt übrigens auch für die Verwaltung der Sache. Das bedeutet, dass ein Teilhaber - sollte er für den/die anderen Teilhaber handeln - stets eine Vollmacht benötigt.

Die Entstehung einer Bruchteilsgemeinschaft ist durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes möglich. Letzteres ist etwa der Fall bei Verbindung oder der Vermischung beweglicher Sachen - z. B. Geldmünzen - gemäß der §§ 947, 948 BGB. Eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht dagegen durch Rechtsgeschäft, wenn beispielsweise Personen, die in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft leben, Wohnungseigentum oder ganze Immobilien erwerben.

Die Erbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB oder die GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) sind jedoch keine Bruchteilsgemeinschaft, sondern eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Ob eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gesamthandsgemeinschaft vorliegt, wird danach bestimmt, ob ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird oder nicht. Bei einem gemeinsamen Zweck ist die Gesamthandsgemeinschaft zu bejahen.

Jeder der Teilhaber kann nach § 749 BGB jederzeit die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft verlangen. Dieser Anspruch kann aber unter Umständen gesetzlich oder mit Rechtsgeschäft eingeschränkt oder (für eine bestimmte Zeit) ausgeschlossen werden. Falls möglich, wird der gemeinschaftliche Gegenstand in Natur - z. B. Aufteilung der Geldmünzen - geteilt. Ansonsten erfolgt die Teilung durch Verkauf nach den Regeln des Pfandverkaufs, vgl. § 753 BGB. Grundsätzlich ist das die öffentliche Versteigerung durch einen Gerichtsvollzieher. Eine Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft ist möglich, wenn der Gläubiger die Schulden eines Teilhabers eintreiben möchte. Eine Zwangsversteigerung z. B. des Grundstücks ist dagegen nicht zulässig, solange der Gläubiger nicht gegen sämtliche Teilhaber einen Vollstreckungstitel vorweisen kann. Versucht er es dennoch, können die anderen Teilhaber Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO - das ist die Zivilprozessordnung - bei Gericht einreichen.

(VOI)

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