3.556 Anwälte für Körperverletzung | Seite 149

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Rechtsanwalt Jürgen Pernet
Kanzlei Jürgen Pernet, Fürther Straße 98-100, 90429 Nürnberg 7009.8128311219 km
Fachanwalt Strafrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Körperverletzung hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Jürgen Pernet
(26.01.2023) Top Beratung
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Rechtsanwältin Christine Geistdörfer-Hoch
Kanzlei Geistdörfer-Hoch, Frankfurter Allee 41, 10247 Berlin 6978.5781346125 km
Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Juristische Fragen im Bereich Körperverletzung beantwortet Frau Rechtsanwältin Christine Geistdörfer-Hoch
aus 5 Bewertungen Kompetente Beratung, schnelle Rückmeldungen, übersichtliche Abwicklung. Ich kann die Kanzlei Geistdörfer-Hoch nur … (10.09.2021)
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Herr Rechtsanwalt Alexander Franz vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Körperverletzung
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Rechts- und Fachanwalt Malte Höch
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Herr Rechts- und Fachanwalt Malte Höch - Ihr juristischer Beistand im Bereich Körperverletzung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Körperverletzung

Fragen und Antworten

  • Körperverletzung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Körperverletzung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Körperverletzung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Körperverletzung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Körperverletzung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Körperverletzung ist eine Straftat, bei der eine Person rechtswidrig und schuldhaft körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Sie kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen begangen werden.

Strafmaß bei Körperverletzung

Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

Straftatbestand der Körperverletzung

Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist gegeben, wenn ein krankhafter Zustand körperlicher oder seelischer Art hervorgerufen oder gesteigert wird. An der Schwelle zur Körperverletzung liegt daher etwa eine Ohrfeige. Diese kann jedoch eine Beleidigung darstellen.

Der Grundtatbestand findet sich in § 223 Strafgesetzbuch (StGB). In den §§ 224 ff. StGB finden Strafverschärfungen bei besonderer Tatbegehung und Folgen einer Körperverletzung. 

Gefährliche Körperverletzung

In § 244 ist die gefährliche Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs bis zu zehn Jahren sanktioniert. Eine gefährliche Körperverletzung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Tatbegehung mit besonders gefährlichen Mitteln erfolgt, zum Beispiel mit Gift, mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug, mittels eines hinterlistigen Überfalls, gemeinschaftlich begangen wird oder mit einer das Leben gefährdenden Behandlung.

Misshandlung von Schutzbefohlenen

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen ist in § 225 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Damit wird eine Körperverletzung besonders hart bestraft, die ihm Rahmen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Täter und Opfer begangen wird. Hierunter fallen Misshandlungen von Personen unter 18 Jahren und gebrechlichen und kranken Menschen, die daher wehrlos sind. Sie müssen in der Obhut, Fürsorge des Täters stehen, seinem Hausstand angehören oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses ihm untergeordnet sein.

Bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen ist häufig häusliche Gewalt mit im Spiel, wenn minderjährige Kinder geschlagen werden. Als schnelle Reaktion ist hier im Rahmen der Opferhilfe an Sofortmaßnahmen wie das Verweisen aus der gemeinsamen Wohnung durch die Polizei und ein Kontaktverbot für den Täter nach dem Gewaltschutzgesetz zu denken.

Schwere Körperverletzung

Die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB wird mit dem Strafmaß von einem bis zu zehn Jahren im Vergleich zu der „normalen" Körperverletzung härter bestraft, weil der Straftat wegen der dauerhaften und schwerwiegenden Folgen für das Opfer ein besonders schweres Unrecht anhaftet und es wegen der Tat beispielsweise dauerhaft entstellt ist, auf einem oder beiden Augen erblindet oder ein Körperteil verliert. Eine schwere Körperverletzung ist auch gegeben, wenn das Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer durch die Verletzungen dauerhaft entstellt oder gelähmt ist, dahinsiecht, geistig krank wurde oder eine Behinderung davon getragen hat.

Körperverletzung mit Todesfolge

Bei der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) muss der Täter die Körperverletzung vorsätzlich begangen haben und in Hinblick auf die Todesfolge zumindest fahrlässig gehandelt haben, wobei die Körperverletzungshandlung in den verschiedenen Formen der §§ 223 bis 226 liegen kann. Kann von Fahrlässigkeit beim Tod des Opfers nicht mehr ausgegangen werden, droht dem Täter anstelle einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge eine Bestrafung wegen Totschlag oder gar Mord.

Beteiligen an einer Schlägerei

Die Beteiligung an einer Schlägerei wird in § 231 Strafgesetzbuch besonders sanktioniert, wobei eine Strafbarkeit nur in Betracht kommt, wenn es zu einer schweren Körperverletzung oder einem Todesfall kommt. Das Tatbestandsmerkmal der Schlägerei ist erfüllt, wenn eine Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen stattfindet, die im Zusammenhang mit einer gegenseitigen Körperverletzung besteht. Grund dafür ist die besondere Gefährlichkeit, wenn mehrere Personen an einer Auseinandersetzung beteitligt sind. Wer sich vorsätzlich an einer Schlägerei beteiligt, bei der die schweren Folgen des § 226 StGB wie der Verlust des Sehvermögens eines Beteiligten oder das Forttragen einer Behdinderung eintertreten oder andererseits eine Person verstirbt, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechnen.

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