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Rechts- und Fachanwalt Wolf Quensell
Anwaltskanzlei Quensell & Kollegen, Karl-Liebknecht-Str. 34, 19348 Perleberg 6853.7173874146 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Zivilrecht • Öffentliches Baurecht • Mediation
Herr Rechts- und Fachanwalt Wolf Quensell ist Ihr Ansprechpartner für Vollmacht
aus 12 Bewertungen Seit vielen Jahren vertritt mich die Anwaltskanzlei Quensell in Rechtsstreitigkeiten im Fachgebiet Baurecht. Durch das … (26.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vollmacht

Fragen und Antworten

  • Vollmacht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vollmacht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Vollmacht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Vollmacht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vollmacht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
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Vollmacht beschreibt eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Der Vollmachtgeber oder Bevollmächtigende erlaubt damit dem Bevollmächtigten, rechtlich relevante Handlungen für ihn vorzunehmen. Auch eine Vollmachtsurkunde wird oft mit dem Begriff Vollmacht abgekürzt.

Ein bevollmächtigter Vertreter darf je nach Umfang der erteilten Vollmacht für den Vertretenen beispielsweise einen Vertrag abschließen, eine Kündigung aussprechen oder sonstige Erklärungen abgeben.

Eine Vollmacht kann dauerhaft, vorübergehend oder nur für ein bestimmtes Rechtsgeschäft gelten. Ein Bevollmächtigter kann auch seinerseits eine weitere Person bevollmächtigen. In diesem Fall spricht man von Unterbevollmächtigung bzw. Untervollmacht.

Wirkung der Vollmacht

Auch wenn nur der Bevollmächtigte handelt, treffen die Rechtsfolgen trotzdem allein den vertretenen Vollmachtgeber. So wird der Vollmachtgeber beispielsweise verpflichtet, die bestellte Ware zu bezahlen, wenn der Bevollmächtigte für ihn einen entsprechenden Kaufvertrag abgeschlossen hat.

Höchst persönliche Dinge, wie die Schließung einer Ehe oder die Erstellung eines Testaments, können nicht per Vollmacht einem anderen überlassen werden.

Innenvollmacht und Außenvollmacht

Erteilt werden kann die Vollmacht als sog. Innenvollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten, aber auch als sog. Bevollmächtigter und Dritte zusammen? ">Außenvollmacht gegenüber einem Dritten.

Die Vollmachterteilung ist grundsätzlich formfrei möglich, also auch mündlich oder konkludent durch schlüssiges Handeln. Die gesetzliche Regelung zur Erteilung der Vollmacht findet sich in § 167 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Oft gibt es eine schriftliche Urkunde, die sog. Vollmachtsurkunde gemäß § 172 BGB. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Beweis bietet sich die Schriftform und Übergabe einer entsprechenden Vollmachtsurkunde an.

Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht

Wurde keine ausdrückliche Vollmacht erteilt, kann noch immer eine sog. Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht vorliegen, wenn der Vertretene, für den Rechtsgeschäfte vorgenommen werden, davon weiß oder wissen muss und trotzdem nichts dagegen unternimmt. Er duldet also entweder, dass ihn jemand vertritt, oder gab selbst den Anschein dazu, dass der Handelnde Vertretungsmacht hätte. Beides ist gesetzlich nicht geregelt, aber allgemein anerkannt.

Vertreter ohne Vertretungsmacht

Ohne Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht, wenn tatsächlich keine Form von Vollmacht vorliegt und jemand trotzdem offensichtlich für einen anderen handeln will, spricht man von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Handelnde riskiert in diesem Fall, sich persönlich zu verpflichten. Unter Umständen hat aber auch derjenige, der fälschlicherweise als Vollmachtgeber benannt wurde, ein Recht, das Geschäft für sich gelten zu lassen.

Widerruf der Vollmacht

Eine bestehende Vollmacht kann vom Vollmachtgeber widerrufen werden, der Bevollmächtigte kann sie niederlegen. Eine Vollmachtsurkunde kann der Vertretene gemäß § 172 Abs. 2 BGB zurückfordern oder für kraftlos erklären.

Eine konkrete Vollmacht erlischt auch, wenn das vorgesehene Grundgeschäft abgeschlossen ist. Wurden beispielsweise Auftrag und Vollmacht zum Kauf eines bestimmten Computers gegeben, ist die Vollmacht nach dem entsprechenden Hardwarekauf erloschen.

Prokura im Geschäftsbetrieb

Die Prokura ist eine umfangreiche Handlungsvollmacht, die einem Mitarbeiter von einem Kaufmann gegeben werden kann. Der wird dann als Prokurist bezeichnet. Die Prokura umfasst alle Rechtshandlungen, die in einem Gewerbebetrieb typischerweise anfallen, und ist im Handelsgesetzbuch geregelt. Gesetzlich geregelt ist die Prokura in den Paragrafen 48 ff HGB (Handelsgesetzbuch).

Prozessvollmacht des Anwaltes

Eine Prozessvollmacht benötigt der beauftragte Anwalt zur Prozessführung, insbesondere um konkrete Prozesshandlungen vornehmen zu können. Nach der Zivilprozessordnung umfasst diese Prozessvollmacht unter anderem auch Vergleich, Verzicht, Anerkenntnis und Zwangsvollstreckung. Aber auch in einem Strafverfahren, vor dem Verwaltungsgericht oder bei außergerichtlicher Vertretung eines Mandanten benötigt der Anwalt eine Vollmacht.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist eine besondere Vollmacht zur Vermeidung einer sonst ggf. notwendigen Betreuung bei Geschäftsunfähigkeit. Durch die Vorsorgevollmacht kann der Betroffene bereits zuvor bestimmen, wer in einem solchen Fall Vollmacht für seine Rechtsgeschäfte erhalten soll.

(ADS)

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