3.532 Anwälte für Zeugenschutz | Seite 148

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Profil-Bild Rechtsanwalt Kerem Yılmaz
sehr gut
Kanzlei Yılmaz, Langgasse 24, 65183 Wiesbaden 6800.0856464127 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • eBay & Recht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Kerem Yılmaz - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Zeugenschutz
aus 14 Bewertungen Vielen Dank für Ihren schnellen und hilfreichen Rat. (31.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Susanne Kilian
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Rechtsanwältin Susanne Kilian
Kilian & Kollegen, Rechtsanwaltskanzlei, Bismarckstr. 16, 97318 Kitzingen 6938.8226131715 km
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Juristische Fragen im Bereich Zeugenschutz beantwortet Frau Rechtsanwältin Susanne Kilian
aus 64 Bewertungen Beratung im Bereich Familienrecht. Frau Kilians Geduld haben mir nicht nur Klarheit verschafft, sondern doch auch ein … (23.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Frank Schubert
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Kanzlei Frank Schubert, Bertha-von-Suttner-Str. 3, 66123 Saarbrücken 6769.6564440453 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht
Herr Rechtsanwalt Frank Schubert ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Zeugenschutz
aus 10 Bewertungen Danke für Ihre Antwort (12.03.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt Rolf Cramer
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Rechtsanwalt Rolf Cramer
Kanzlei Ferlings, Cramer & Kollegen, Giersmauer 5, 33098 Paderborn 6744.2029694009 km
Verkehrsrecht • Reiserecht • Strafrecht • Versicherungsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Rolf Cramer ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Zeugenschutz
aus 75 Bewertungen Sehr kompetente, schnelle und zuverlässige Arbeit! (13.06.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zeugenschutz

Fragen und Antworten

  • Zeugenschutz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zeugenschutz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Zeugenschutz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Zeugenschutz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zeugenschutz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Der Zeugenschutz und Zeugenschutzprogramme sollen Zeugen in Zusammenhang mit einem Strafverfahren schützen. Der Zeuge soll seine Aussage in Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung machen können, ohne Rache oder Verfolgung durch den Angeklagten oder seine Helfer fürchten zu müssen. Entsprechende Zeugen können sowohl Opfer, aber beispielsweise auch Aussteiger einer Bande oder sonstige Dritte sein. Ist der Zeuge gleichzeitig Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer, bestehen auch Möglichkeiten der Opferhilfe bzw. Betreuung durch einen Opferanwalt.

Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regeln den Ablauf von Ermittlungsverfahren und Strafverfahren. Einige Normen dienen auch dem Zeugenschutz. So kann die Öffentlichkeit gem. § 172 Nr. 1a GVG vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn Leben, Leib oder Freiheit eines Zeugen gefährdet ist. Gemeint sind damit insbesondere ein drohender Mord, Körperverletzung oder Entführung des Zeugen.

In Einzelfällen kann nur der Angeklagte während einer Zeugenaussage aus dem Gerichtssaal entfernt werden. Das gilt vor allem, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen würde. Häusliche Gewalt oder sexueller Missbrauch sind Delikte, bei denen dies naheliegen kann. Der Angeklagte muss anschließend über den Inhalt der Zeugenaussage informiert werden. Auch eine Videoübertragung der Zeugenaussage von einem anderen Ort oder das Abspielen einer aufgezeichneten Zeugenaussage per Video kann dem Zeugenschutz dienen.

Der Angeklagte persönlich hat nur ein eingeschränkteres Akteneinsichtsrecht als sein Rechtsanwalt oder Pflichtverteidiger. Dazu kann gem. § 68 StPO in den Akten statt der Wohnung des Zeugen eine andere Anschrift für die Ladung zum Termin benannt werden. Entsprechend wird bei der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung ggf. aus Zeugenschutzgründen auf die Angabe der sonst üblichen Personalien verzichtet. So bleibt die persönliche Adresse des Zeugen geheim.

Zeugenschutz kann auch in rechtlicher Betreuung durch Gericht, Staatsanwaltschaft oder einen Anwalt liegen. Der Schutz durch Polizei, als sog. Polizeischutz, kann die Beförderung zum Gericht umfassen oder auch die Überwachung der Wohnung des Zeugen. Noch weiter geht ein Zeugenschutzprogramm, bei dem der Betroffene Zeuge seine Wohnung, sein Umfeld oder gar seine Identität wechselt. Dabei werden von der Verwaltung ggf. neue Geburtsurkunde, Führerschein, Pass oder eine andere benötigte Urkunde ausgestellt. Das ist u. a. geregelt im Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (ZSHG). Bedeutung haben solche Zeugenschutzprogramme insbesondere bei Strafverfahren gegen die Organisierte Kriminalität bzw. im Rahmen einer Kronzeugenregelung.

(ADS)

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