1.107 Anwälte für Zwangsgeld | Seite 47

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Rechtsanwältin Christina Musiolek
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Fachanwältin Steuerrecht • Werkvertragsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Zwangsgeld steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Christina Musiolek gerne zur Verfügung
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Rechtsanwalt Reinhold Krause
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Herr Rechtsanwalt Reinhold Krause ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Zwangsgeld
aus 20 Bewertungen Freundlich und professionell. (26.01.2024)
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Herr Rechtsanwalt Dieter Breymann ist Ihr Ansprechpartner für Zwangsgeld
aus 31 Bewertungen Herr Breymann hat mich durch seine beeindruckende Verhandlungssicherheit und seine rhetorische Stärke nachhaltig … (11.01.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zwangsgeld

Fragen und Antworten

  • Zwangsgeld: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Zwangsgeld umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zwangsgeld und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Zwangsgeld: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zwangsgeld sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Zwangsgeld ist ein Mittel, das sowohl im Zwangsvollstreckungsverfahren als auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Anwendung kommen kann. Das Zwangsgeld ist im Bereich der Verwaltungsvollstreckung neben der Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang das dritte Zwangsmittel, das zur Durchsetzung einer geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung dient.

Bei dem Zwangsgeld handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um ein sogenanntes Beugemittel, mit dem jemand zur Vornahme einer Handlung gebracht werden soll.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird das Zwangsgeld ausschließlich bei sogenannten unvertretbaren Handlungen verhängt. Hierunter versteht man die Handlungen, die nur vom Schuldner erfüllt werden können. Beispiele: persönliches Erscheinen oder Auskunftserteilung. Kann das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden, hat das Gericht gleichzeitig eine der Höhe des Zwangsgeldes entsprechende Zwangshaft anzuordnen.

Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren kann das Zwangsgeld auch bei vertretbaren Handlungen verhängt werden. Je nach landesrechtlicher Regelung kann das Zwangsgeld neben einer Ersatzvornahme oder nur wenn diese ausscheidet, verhängt werden.

Gesetzliche Grundlage für das Zwangsgeld im Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Zivilprozessordnung - ZPO - und die entsprechenden Pflichten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In folgenden Fällen kann beispielsweise ein Zwangsgeld im Rahmen der Zwangsvollstreckung verhängt werden: Anmeldung zum Handelsregister, Übernahme einer Betreuung, Ablieferung von einem Testament beim Nachlassgericht oder einer Betreuungsverfügung.

Das Zwangsgeld im Verwaltungsvollstreckungsrecht basiert auf den jeweiligen Verwaltungsverfahrensvorschriften auf Bundes- und Länderebene, insbesondere den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder den Polizeigesetzen. Im Steuerrecht finden sich die entsprechenden Regelungen zudem in der Abgabenordnung (AO). Auch in der Strafprozessordnung ist das Beugemittel Zwangsgeld verankert. Es wird beispielsweise verhängt, wenn die Herausgabe von einem wichtigen Beweismittel verweigert wird (§ 95 StPO).

Im Zwangsvollstreckungsverfahren und der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss das Zwangsgeld zunächst angedroht werden und darf nicht mehr als 25.000 Euro betragen. Bei der Verwaltungsvollstreckung erfolgt zunächst die Androhung, die Festsetzung und dann die Beitreibung des Zwangsgeldes. Ist der Sofortvollzug angeordnet, kann auf die Androhung und Festsetzung verzichtet werden, insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr.

Für das Zwangsgeld gelten grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmitteln. Die Anwendung ist jedoch nur zulässig, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt bestandskräftig ist, die sofortige Vollziehung angeordnet wurde oder der jeweils eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

Exkurs: Unmittelbarer Zwang hat keine aufschiebende Wirkung und darf nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips angeordnet werden.

(WEL)

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