1.107 Anwälte für Zwangsgeld | Seite 47

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aus 11 Bewertungen Ein sehr netter Anwalt, Kompetent und schnelle Bearbeitung, auch in meinem schwierigen Fall! Fall erfolgreich … (30.05.2022)
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Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Zwangsgeld bietet Frau Rechtsanwältin und Notarin Catharina Lüdemann
aus 14 Bewertungen Mit einer scheinbar einfachen Aufgabe, ein Testament für mich zu erstellen, bin ich zu der Anwältin und Notarin … (24.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zwangsgeld

Fragen und Antworten

  • Zwangsgeld: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Zwangsgeld umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zwangsgeld und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Zwangsgeld: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zwangsgeld sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Zwangsgeld ist ein Mittel, das sowohl im Zwangsvollstreckungsverfahren als auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Anwendung kommen kann. Das Zwangsgeld ist im Bereich der Verwaltungsvollstreckung neben der Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang das dritte Zwangsmittel, das zur Durchsetzung einer geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung dient.

Bei dem Zwangsgeld handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um ein sogenanntes Beugemittel, mit dem jemand zur Vornahme einer Handlung gebracht werden soll.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird das Zwangsgeld ausschließlich bei sogenannten unvertretbaren Handlungen verhängt. Hierunter versteht man die Handlungen, die nur vom Schuldner erfüllt werden können. Beispiele: persönliches Erscheinen oder Auskunftserteilung. Kann das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden, hat das Gericht gleichzeitig eine der Höhe des Zwangsgeldes entsprechende Zwangshaft anzuordnen.

Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren kann das Zwangsgeld auch bei vertretbaren Handlungen verhängt werden. Je nach landesrechtlicher Regelung kann das Zwangsgeld neben einer Ersatzvornahme oder nur wenn diese ausscheidet, verhängt werden.

Gesetzliche Grundlage für das Zwangsgeld im Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Zivilprozessordnung - ZPO - und die entsprechenden Pflichten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In folgenden Fällen kann beispielsweise ein Zwangsgeld im Rahmen der Zwangsvollstreckung verhängt werden: Anmeldung zum Handelsregister, Übernahme einer Betreuung, Ablieferung von einem Testament beim Nachlassgericht oder einer Betreuungsverfügung.

Das Zwangsgeld im Verwaltungsvollstreckungsrecht basiert auf den jeweiligen Verwaltungsverfahrensvorschriften auf Bundes- und Länderebene, insbesondere den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder den Polizeigesetzen. Im Steuerrecht finden sich die entsprechenden Regelungen zudem in der Abgabenordnung (AO). Auch in der Strafprozessordnung ist das Beugemittel Zwangsgeld verankert. Es wird beispielsweise verhängt, wenn die Herausgabe von einem wichtigen Beweismittel verweigert wird (§ 95 StPO).

Im Zwangsvollstreckungsverfahren und der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss das Zwangsgeld zunächst angedroht werden und darf nicht mehr als 25.000 Euro betragen. Bei der Verwaltungsvollstreckung erfolgt zunächst die Androhung, die Festsetzung und dann die Beitreibung des Zwangsgeldes. Ist der Sofortvollzug angeordnet, kann auf die Androhung und Festsetzung verzichtet werden, insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr.

Für das Zwangsgeld gelten grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmitteln. Die Anwendung ist jedoch nur zulässig, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt bestandskräftig ist, die sofortige Vollziehung angeordnet wurde oder der jeweils eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

Exkurs: Unmittelbarer Zwang hat keine aufschiebende Wirkung und darf nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips angeordnet werden.

(WEL)

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