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Arbeitnehmer in Deutschland – wenn die Arbeit auf die Psyche schlägt

  • 2 Minuten Lesezeit
Katharina Kästel anwalt.de-Redaktion
  • Laut dem Gesundheitsreport der Techniker Krankenkasse (TK) fehlten Arbeitnehmer im Jahr 2019 durchschnittlich drei Arbeitstage. 
  • Die Zahl der Fehltage aufgrund von psychischen Erkrankungen ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen.
  • Psychische Erkrankungen sind für beinahe 20 % aller Fehlzeiten von Arbeitnehmer verantwortlich – gefolgt von Rückenleiden und Erkältungskrankheiten.

Fehltage von Beschäftigten nehmen zu

Laut der Vorabauswertung des Gesundheitsreports 2020 der Techniker Krankenkasse – kurz TK – fehlen Arbeitnehmer in Deutschland aufgrund von psychischen Erkrankungen immer häufiger am Arbeitsplatz. 2019 blieben sie durchschnittlich 2,89 Tage erkrankt zu Hause, im Jahr 2018 waren es 2,77 Fehltage, 2017 2,71 Tage. Neben psychischen Erkrankungen sind Beschäftigte ebenso wegen Rückenbeschwerden und Erkältungskrankheiten krankgeschrieben.

Die meisten Fehltage wurden von Beschäftigten im produzierenden Gewerbe angehäuft, gefolgt von Mitarbeitern im Baugewerbe. An dritter Stelle stehen Lehrer und Erzieher.

Gründe für den Anstieg von psychischen Erkrankungen

Die Gründe für den enormen Anstieg von psychischen Erkrankungen sind vielfältig. Allen voran sind der steigende Zeitdruck und eine hohe Arbeitsintensität zu nennen, dicht gefolgt von der ständigen Erreichbarkeit per E-Mail, SMS oder auch Telefon. Darüber hinaus wird ebenso die wachsende Unsicherheit aufgrund von befristeten Arbeitsverträgen als Grund angeführt.

Ist eine Kündigung aufgrund von Krankheit gerechtfertigt?

Die Krankheit eines Arbeitnehmers ist im Grunde genommen für seinen Chef noch kein Grund, ihm zu kündigen. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, seinem Mitarbeiter eine krankheitsbedingte Kündigung – diese ist eine Sonderform der personenbedingten Kündigung – auszusprechen, wenn dieser aufgrund von häufigen Kurzzeiterkrankungen dem Arbeitsplatz fernbleibt. Im Grunde genommen sind Kurzzeiterkrankungen kein zulässiger Kündigungsgrund. Sollte der Beschäftigte aber sechs Wochen im Jahr und das über drei aufeinanderfolgende Jahre krank sein, ist eine krankheitsbedingte Kündigung dennoch möglich.

Baut ein Arbeitnehmer wegen einer schweren, langanhaltenden Langzeiterkrankung viele Fehltage auf, hat der Arbeitgeber ebenso die Möglichkeit, ihm krankheitsbedingt zu kündigen. Bei Langzeiterkrankungen ist zwischen einer Kündigung aufgrund von dauernder Arbeitsunfähigkeit bzw. wegen langanhaltender Erkrankung zu unterscheiden. Gemäß dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gilt eine Krankheit ab acht Monaten als langanhaltend. Von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit ist dann zu sprechen, wenn nicht abzusehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschäftigten innerhalb von 24 Monaten bessern wird.

Wann liegt eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung vor?

Für die Wirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung sind einige Faktoren entscheidend. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass der Angestellte seine bisherige Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Es muss somit eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. Zusätzlich zu dieser Art von Prognose muss eine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliegen. Das bedeutet, der Arbeitsablauf im Unternehmen wird aufgrund der Krankheit des Beschäftigten gestört.

Darüber hinaus muss stets eine Interessenabwägung im Einzelfall stattfinden. Dabei sollten die Interessen des Arbeitgebers die des Beschäftigten überwiegen. Kriterien hierfür sind u. a. das Alter des Arbeitnehmers sowie die Dauer des bisher ungestörten Arbeitsverhältnisses. Des Weiteren muss vor dem Ausspruch der Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement – kurz BEM – stattgefunden haben. Darunter ist die Wiedereingliederung des erkrankten Mitarbeiters, z. B. in Form einer verringerten Arbeitsbelastung, zu verstehen.

Wurde jedoch kein BEM durchgeführt, ist die krankheitsbedingte Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam. Der Arbeitgeber hat es im Zuge einer Kündigungsschutzklage vor Gericht aber deutlich schwerer, die Kündigung als wirksam durchzusetzen.

(KKA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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