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Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Minijobber dürfen nicht schlechter als ihre – in Vollzeit oder Teilzeit tätigen – Kollegen behandelt werden. Ihr Arbeitgeber muss daher auch ihnen unter anderem Urlaub gewähren – schließlich gilt § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), wonach jeder Beschäftigte Anspruch auf bezahlten Urlaub hat. Doch gilt das auch, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch vertraglich ausgeschlossen hat?

Minijobberin verlangt Schadenersatz

Eine geringfügig Beschäftigte hatte für die Dauer des Arbeitsverhältnisses – zwischen 2008 und 2014 – keinen bezahlten Urlaub erhalten. Sie hatte einen solchen auch nie geltend gemacht. Grund dafür war eine Klausel im Arbeitsvertrag, die einen Anspruch auf bezahlten Urlaub ausdrücklich ausschloss.

Erst später erfuhr sie, dass sie durchaus Urlaub hätte beantragen können. Weil das Arbeitsverhältnis aber bereits beendet war, verlangte sie Urlaubsabgeltung. Ihr früherer Arbeitgeber verweigerte größtenteils eine Zahlung – er habe die Minijobberin schließlich nicht absichtlich getäuscht, sondern vielmehr selbst nicht gewusst, dass auch geringfügig Beschäftigten ein Urlaubsanspruch zusteht. Den habe sie jedoch in all der Zeit nicht geltend gemacht, weshalb er nunmehr weitgehend erloschen bzw. verjährt sei. Lediglich für das Jahr 2014 stehe der Frau ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Damit war die Minijobberin aber noch nicht zufrieden – sie klagte vielmehr auch die Urlaubsabgeltung für die Jahre 2010 bis 2013 ein.

Erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitgebers

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz gab der Minijobberin größtenteils recht. Zwar war ihr Anspruch aus dem Jahr 2010 bereits verjährt. Allerdings musste der Arbeitgeber eine Geldentschädigung zahlen, weil er der Frau in den Jahren 2011 bis 2013 keinen bezahlten Urlaub gewährt hatte.

Grundsätzlich gilt: Der Urlaub muss in dem Kalenderjahr genommen werden, in dem der Anspruch entstanden ist. Anderenfalls erlischt er in der Regel mit Ablauf des 31.12. des jeweiligen Jahres. Hat ein Beschäftigter dagegen Urlaub beantragt, ihn aber nicht rechtzeitig gewährt bekommen, so steht ihm ein Schadenersatzanspruch in Form von Ersatzurlaub zu. Kann auch dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, muss der frühere Arbeitgeber eine Geldentschädigung an den Betroffenen zahlen.

Vorliegend hat die Minijobberin einen Urlaubsanspruch nie geltend gemacht – schließlich war sie aufgrund der Formulierung im Arbeitsvertrag vielmehr davon ausgegangen, keinen Urlaubsanspruch zu haben. Grund dafür war somit ein Verstoß des früheren Arbeitgebers gegen seine Aufklärungspflichten, weshalb das Untätigbleiben der Angestellten unschädlich war. Er hätte die Frau schließlich über ihre Rechte informieren müssen, blieb jedoch untätig, weil er glaubte, dass Minijobber keinen Urlaub verlangen dürfen. Ob dies bewusst oder fahrlässig geschah, spielte nach Ansicht des Gerichts keine Rolle. Er musste seiner früheren Angestellten somit eine Geldentschädigung für den nicht gewährten Urlaub in den letzten Jahren zahlen.

Fazit: Auch geringfügig Beschäftigte dürfen bezahlten Urlaub verlangen – ein Verzicht im Individualarbeitsvertrag ist nicht zulässig.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, Az.: 4 Sa 52/15)

(VOI)

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