Bausparvertrag gekündigt: Wann ist die Kündigung durch Bausparkassen rechtens?
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Inhaltsverzeichnis
- Bausparvertrag gekündigt: Was dürfen Bausparkassen?
- Ihr Bausparvertrag wurde gekündigt? So gehen Sie dagegen vor
- Bausparvertrag gekündigt: Warum Bausparkassen alte Bausparverträge kündigen
- Gekündigte Bausparverträge: Verfahren gehen bis zum BGH
- Bausparverträge: Kündigung 10 Jahre nach Zuteilungsreife zulässig
Bausparvertrag gekündigt: Was dürfen Bausparkassen?
Wenn bereits die gesamte Bausparsumme angespart wurde, ist die Bausparkasse berechtigt, Ihren Bausparvertrag zu kündigen.
Die Bausparkasse darf den Bausparvertrag kündigen, wenn der Bausparvertrag seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist.
Ausnahme: Wenn es um einen Bausparvertrag mit einem Treue- oder Zinsbonus geht, darf die Bausparkasse diesen auch zehn Jahre nach Zuteilungsreife nicht kündigen. Die Zehn-Jahres-Frist beginnt in diesem Fall erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Bausparer Anspruch auf seinen Zinsbonus hat.
Ihr Bausparvertrag wurde gekündigt? So gehen Sie dagegen vor
Akzeptieren Sie nicht sofort die Kündigung Ihres Bausparvertrages!
Finden Sie heraus, warum Ihnen die Bausparkasse den Vertrag gekündigt hat.
Prüfen Sie, ob Sie einen Vertrag mit Treue- und Zinsbonus haben.
Ein erfahrener Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Ihnen helfen. Er überprüft die Wirksamkeit der Kündigung, befasst sich dabei mit den Vertragsbedingungen und informiert Sie über Ihre Möglichkeiten, gegen die Kündigung vorzugehen, wenn diese unzulässig war.
Bausparvertrag gekündigt: Warum Bausparkassen alte Bausparverträge kündigen
Seit einigen Jahren kündigen Bausparkassen Altverträge, für die hohe Guthabenszinsen vereinbart wurden. Da immer mehr Bausparer das Darlehen nicht in Anspruch nehmen und den Bausparvertrag aufgrund der guten Konditionen weiter besparen, ist es aufgrund der jahrelangen Niedrigzinsphase für Bausparkassen immer schwieriger, die hohen Zinsen auszubezahlen.
Die Verzinsung ist dagegen aus Sicht der betroffenen Bausparer gerade jetzt äußerst attraktiv. Aktuell gibt es auf Sparguthaben oft gar keine Zinsen mehr. Viele Banken verlangen sogar Negativzinsen.
Bausparkunden wehrten sich daher in der Vergangenheit gerichtlich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge, denn die Rechtsgrundlage, auf die die Anbieter die Kündigungen der Bausparverträge stützten, war umstritten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2017 in letzter Instanz eine Grundsatzentscheidung gefällt.
Gekündigte Bausparverträge: Verfahren gehen bis zum BGH
Der BGH verhandelte dabei zwei Verfahren gegen die Bausparkasse Wüstenrot. Diese hatte in dem einen Fall einen im September 1978 abgeschlossenen Bausparvertrag einer Bausparerin mit einem jährlichen Guthabenzins von 3 Prozent gekündigt.
In einem weiteren Verfahren ging es um die Kündigung zweier im März 1999 geschlossener Bausparverträge mit einer jährlichen Verzinsung von 2,5 Prozent.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Urteil v. 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15; Urteil v. 04.05.2016, Az.: 9 U 230/15), das die Klagen verhandelt hatte, bevor sie zum BGH gelangten, hatte die Kündigungen abgelehnt. Die Bausparkasse musste die Bausparverträge fortführen. Diese legte infolgedessen Revision gegen die Urteile ein.
Darlehensverträge mit Sollzinsbindung – wie sie bei der Immobilienfinanzierung die Regel sind – können Darlehensnehmer zehn Jahre, nachdem sie das Darlehen vollständig empfangen haben, mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ordentlich kündigen. Bietet der Markt inzwischen bessere Kreditkonditionen – insbesondere niedrigere Zinsen –, ermöglicht das den Wechsel zu einer günstigeren Finanzierung.
Anders als die Bausparkassen annahmen, durften sie Altverträge nicht aufgrund dieser in § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Möglichkeit kündigen.
Zwar sehe die Vorschrift ein Kündigungsrecht vor. Das diene allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers nicht den kreditgebenden Bausparkassen, sondern dem Schutz der kreditnehmenden Bausparer.
Bausparverträge: Kündigung 10 Jahre nach Zuteilungsreife zulässig
Diese Sichtweise des Oberlandesgerichts Stuttgart verneinte der BGH, da er die Bausparkassen in der Ansparphase in der Rolle des Darlehensnehmers und die Bausparer in der des Darlehensgebers sieht.
Erst wenn der Bausparer das Darlehen abruft, wechseln beide Seiten ihre Rollen. Die Bausparkasse wird dann zum Darlehensgeber, der Bausparer wird zum Darlehensnehmer. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist danach auch zugunsten von Bausparkassen anwendbar.
Den vollständigen Empfang des Darlehens, der die zehnjährige Frist in Gang setzt, beginnt laut BGH mit dem Eintritt der Zuteilungsreife – dem Zeitpunkt also, ab dem der Bausparvertrag so weit bespart ist, dass der Bausparer das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen darf.
Eine etwaige darüber hinausgehende vertragliche Ansparpflicht ändere nichts am Kündigungsrecht der Bausparunternehmen. Die Kündigungen der Verträge seien wegen des notwendigen Erreichens der entsprechenden Zuteilungsreife vor mehr als zehn Jahren demnach rechtmäßig erfolgt.
Fazit: Bausparkassen dürfen Bausparverträge zehn Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife kündigen. Der BGH hält damit die derzeitige Praxis der Bausparkassen zur Kündigung von Altverträgen für zulässig.
(BGH, Urteile v. 21.02.2017, Az.: XI ZR 185/16 u. XI ZR 271/16)
(GUE)
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