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Die GmbH - aktuelle Modernisierung eines Erfolgsmodells durch das MoMiG

  • 7 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion
Die Gesellschaftsform der GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - wurde erstmals 1892 mit dem GmbH-Gesetz (GmbHG) neu geschaffen. Das Gesellschaftsmodell, bei dem die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt bleibt, setzte sich sehr schnell durch und wurde weltweit in zahlreichen Rechtsordnungen übernommen. Und obwohl die GmbH bis heute die häufigste Form der Kapitalgesellschaften in Deutschland ist, hat sie in den vergangen Jahren aufgrund der Globalisierung starke Konkurrenz durch die englische "Limited" (auch: Ltd.) bekommen. Vor diesem Hintergrund wird in nächster Zeit auch das GmbH-Recht grundlegend durch das sogenannte MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) reformiert.

Die anwalt.de-Redaktion erläutert die Struktur, die Vor- und Nachteile der GmbH als Gesellschaftsform sowie die aktuell im Frühjahr 2008 zu erwartenden Änderungen.


Gründung der GmbH

Die GmbH wird durch einen Gesellschaftsvertrag, die sogenannte Satzung, errichtet. Sie darf jeden gesetzlich zulässigen Zweck verfolgen, gilt aber immer als Handelsgesellschaft. Sie ist selbständige juristische Person und kann somit selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein.

Die GmbH kann inzwischen bereits von einer Einzelperson als sogenannte Ein-Mann-GmbH gegründet werden, der Regelfall sind jedoch zwei oder mehr Gesellschafter.

Die GmbH-Satzung muss zur Wirksamkeit notariell beurkundet werden und folgende Mindestangaben enthalten, § 3 GmbHG:


  • Firma und Sitz der Gesellschaft,

  • Gegenstand des Unternehmens,

  • Betrag des Stammkapitals,

  • Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).

Die GmbH ist jedoch vor dem Handelsregistereintrag noch eine bloße Vor-Gesellschaft, erst nach Eintragung ist sie vollwirksam errichtet.


Neu: Der Mustergesellschaftsvertrag

Nach den Reformplänen sieht das MoMiG vor, dass ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG ergänzt wird. Der Mustergesellschaftsvertrag soll für unkomplizierte Standardgründungen, d.h. bei einer Bar-Gründung und höchstens drei Gesellschaftern, gelten und bedarf dann nicht mehr der notariellen Beurkundung. Es genügt vielmehr die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter.


Stammkapital und Stammeinlage

Das Stammkapital der GmbH ist ihr eigenes Anfangsvermögen, das von den Gesellschaftern durch "Stammeinlagen" aufzubringen ist. Erst wenn das Stammkapital eingezahlt ist, haftet nur noch die GmbH mit diesem Stammkapital und eventuell anderen Vermögenswerten gegenüber Dritten, vorher sind die Gesellschafter noch persönlich haftbar.

Zurzeit beträgt das Stammkapital mindestenst 25.000 €. Im Zuge der Reform soll das Mindeststammkapital auf 10.000 € gesenkt werden.

Die Stammeinlage muss derzeit noch mindestens 50 € betragen oder ein Vielfaches von 50, künftig soll ein Gesellschaftsanteil nur noch auf einen Mindestbetrag von 1 € lauten.


Neu: Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist bereits eine vollwertige GmbH, kann jedoch ohne Mindestkapital gegründet werden. Sie darf jedoch ihre Gewinne nicht ausschütten bis sie das Mindeststammkapital einer normalen GmbH (dann 10.000 €) angespart hat.

Registereintrag der GmbH

Die GmbH ist erst voll rechtsfähig, wenn sie als GmbH im Handelsregister des für sie zuständigen Registergerichts (Amtsgericht am Sitz der GmbH) eingetragen ist. Seit 2007 ist die Registereintragung bereits durch das elektronische Handelsregister und Unternehmensregister beschleunigt worden.

Nach der Reform soll die Eintragung der GmbH sogar noch vor Erteilung einer eventuell erforderlichen Genehmigung für den Betrieb der GmbH möglich sein. Von Bedeutung ist dies beispielsweise für Handwerksbetriebe oder Gastronomie- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die einer gewerbliche Erlaubnis benötigen.


Sitz der GmbH

Die Satzung der GmbH legt grundsätzlich fest, wo die Gesellschaft ihren Sitz haben soll. Dementsprechend erfolgt auch die Handelsregistereintragung im Handelsregister für den jeweiligen Ort.

Um die GmbH auch international als Gesellschaftsform attraktiver zu machen, insbesondere gegenüber der englischen Limited, soll künftig der Verwaltungssitz der GmbH auch ins Ausland gelegt werden können. Der Satzungssitz bleibt dann am festgelegten Ort in Deutschland bestehen, die eigentliche Verwaltung der GmbH findet jedoch im Ausland statt.


Organe der GmbH

Die GmbH kennt zwei wesentliche Organe: Geschäftsführer und die Gesamtheit der Gesellschafter, auch "Gesellschafterversammlung" genannt. Ein Aufsichtsrat als Kontrollorgan für die Tätigkeit der Geschäftsführer ist bei kleinen GmbHs nicht vorgeschrieben, aber freiwillig möglich. Bei größeren GmbHs kann, je nach Größe und Art des Unternehmens, ein Aufsichtsrat notwendig sein, an dem dann anteilig auch Arbeitnehmer zu beteiligen sind. Die Mitbestimmung richtet sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 (BetrVG) oder dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG).


Geschäftsführer

Der oder die Geschäftsführer sind das Handlungsorgan der GmbH. Sie führen im Innenverhältnis die Geschäfte der GmbH und vertreten sie nach außen. Die Bestellung als Geschäftsführer erfolgt durch die Satzung oder einen Beschluss der Gesellschafter, parallel dazu muss auch ein Anstellungsvertrag geschlossen werden. Ein Geschäftsführer kann jederzeit abberufen werden. Sind mehrere Geschäftsführer, so sind sie grundsätzlich nur zur Gesamtvertretung berechtigt.

Neu: Zur Missbrauchsbekämpfung dürfen künftig nach der Reform keine Geschäftsführer mehr bestellt werden, die wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie allgemeiner unternehmensbezogener Straftaten (Betrug, Unterschlagung u.Ä.) verurteilt worden sind.


Die Gesellschafterversammlung

Die Gesamtheit aller Gesellschafter einer GmbH kommt in der Regel nur in der Gesellschafterversammlung zusammen und kann als solche weitreichende Entscheidungen für die GmbH treffen. Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist berechtigt, in die laufende Geschäftsführung einzugreifen, den Geschäftsführern verbindliche Vorgaben zu machen, den Jahresabschluss festzustellen oder über die Ergebnisverwendung zu entscheiden. Sie kann ferner Geschäftsführer oder Prokuristen bestellen und abbestellen sowie alles tun und entscheiden, was ihr nach der Satzung erlaubt ist.

Unabdingbar bleibt in jedem Fall die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Satzungsänderungen, für die Auflösung der GmbH sowie für die Einforderung von Nachschüssen.


Der Aufsichtsrat

Beim freiwilligen Aufsichtsrat richten sich seine Aufgaben und Befugnisse grundsätzlich nach den Satzungsbestimmungen. Dabei dürfen ihm lediglich nicht die Kernkompetenzen der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung übertragen werden. Seine Hauptaufgabe ist jedoch immer die Überwachung der Geschäftsführungstätigkeit.

Beim notwendigen Aufsichtsrat (bei mehr als 500 Arbeitnehmern) besteht ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer. Die Zusammensetzung und die Kompetenzen dieses Aufsichtsrates richten sich nach dem BetrVG , dem MitbestG und anderen Mitbestimmungsgesetzen.


Haftung der GmbH und der Gesellschafter

Grundsätzlich haftet allein die GmbH mit ihrem Vermögen für ihre Verbindlichkeiten. Die Gesellschafter und ihr privates Vermögen bleiben grundsätzlich unberührt (Trennungsprinzip!). Nur in zwei Ausnahmefällen müssen die Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH einstehen:

  • Für Verbindlichkeiten, die nach der Gründung aber noch vor der Handelsregistereintragung entstehen und das Vermögen unter die Stammkapitalhöhe sinken lassen.

  • Wenn die Gesellschafter in rechtswidriger Weise die Vermögenslosigkeit der GmbH verursacht haben (sogenannte Durchgriffshaftung). Für diese Fälle der Durchgriffshaftung hat die Rechtsprechung mittlerweile eigene Fallgruppen entwickelt.

Zur Gesellschafterhaftung sieh auch den Beitrag "GmbH-Gesellschafterhaftung" von anwalt.de.


Mehr Transparenz von Gesellschaftsanteilen

Nach dem Reformgesetz soll künftig nur noch derjenige als Gesellschafter der GmbH gelten, der auch in de Gesellschafterliste eingetragen ist, so dass Geschäftspartner zuverlässig erkennen können, wer hinter der GmbH steht und die Missbrauchsgefahr z.B. durch Geldwäsche verringert wird.

Der Missbrauchsbekämpfung dient auch die neue Pflicht der Gesellschafter, Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Gesellschaft führungslos und zahlungsunfähig ist.


Gesetzliche Grundlage für Cash-Pooling und verdeckte Sacheinlagen

Bereits heute wird im Rahmen von Konzernfinanzierung vielfach sogenanntes Cash-Pooling eingesetzt. Dabei wird zum Ausgleich von Liquidität Vermögen von Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft übertragen und im Gegenzug ein Rückzahlungsanspruch eingeräumt. Der Gesetzesentwurf sieht eine Regelung vor, die schließlich diese Finanzierungsmöglichkeit sowie alle anderen Kredite der Gesellschaft an ihre Gesellschafter regelt.

Neu wird auch die verdeckte Sacheinlage geregelt, bei der die Gesellschaft formell zwar eine Bar-Einlage erhält, wirtschaftlich jedoch einen Sachwert erhält. Gesellschafter können dann neuerdings ihre Einlagen auch durch verdeckte Sacheinlagen erbringen, wenn sie nachweisen, dass der Wert dem geschuldeten Bar-Betrag entspricht. Differenzen muss er in bar leisten.


Besteuerung der GmbH

Als Kapitalgesellschaft gehört die GmbH zu den Körperschaften und unterliegt somit auch der Körperschaftsteuer von derzeit 15% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag.

Zusätzlich muss sie bei Gewinnausschüttungen an ihre Gesellschafter die Kapitalertragsteuer mit 20 % einbehalten. Wie der einzelne Gesellschafter den ausgeschütteten Gewinn persönlich versteuern muss, ist individuell zu bestimmen - je nachdem ob er im In- oder Ausland wohnt und eine natürliche oder juristische Person ist.

Aus ihrer Rechtsnatur als Handelsgesellschaft muss die GmbH auch Gewerbesteuer entrichten und ist regelmäßig auch umsatzsteuerpflichtig.


Auflösung der GmbH

Die GmbH kann aus verschiedenen Gründen aufgelöst werden. Eine Möglichkeit ist etwa der Zeitablauf, wenn sie gemäß der Satzung nur für einen bestimmten Zeitraum oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt existieren sollte.

Typischer ist jedoch die Auflösung der GmbH durch Gesellschafterbeschluss, der jedoch zu seiner Wirksamkeit einer 3/4-Mehrheit bedarf. Die Auflösung kann auch durch gerichtliches Urteil erfolgen oder im Rahmen der Insolvenz. Die Auflösung der GmbH ist ebenfalls im Handelsregister einzutragen, die GmbH ist für die Dauer ihrer Abwicklung "in Liquidation" (GmbH i.L.). Außer im eröffneten Insolvenzverfahren sind grundsätzlich die Gesellschafter die Liquidatoren, z.B. auch, wenn Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

(MIC)


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