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Die GmbH in Gründung: Rechte, Pflichten und Haftung

  • 6 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Bevor eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entsteht, durchläuft sie mehrere Phasen. Jede Gründungsphase hat dabei ihre Besonderheiten, was Rechte, Pflichten und Haftung der GmbH-Gründer bzw. des GmbH-Gründers angeht. Dabei gibt es einiges zu beachten, bis die neue Gesellschaft ihrem Namen gerecht wird und tatsächlich beschränkt haftet.

Die Vorbereitungsphase

In dieser Phase treffen die Gründer grundlegende, aber noch unverbindliche Absprachen. Diese betreffen in der Regel das Geschäftsmodell, die konkrete Aufnahme des Geschäftsbetriebs und das Aufbringen des zur Gründung notwendigen Kapitals. Wird dieses in Geld aufgebracht, ist eine einfache Gründung möglich. Bei Einbringung von Sachkapital und besonderen Abreden, z. B. über die Gewährung von Sondervorteilen, ist eine mit Mehraufwand verbundene sog. qualifizierte Gründung vorgeschrieben.

Unternehmensgegenstand einer GmbH kann dabei nahezu jeder Zweck sein, sofern er nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Verbindlichkeiten entstehen regelmäßig erst im Rahmen der sogenannten Vorgründungsphase.

Die Vorgründungsgesellschaft

In dieser Phase werden die rechtlichen Beziehungen zu künftigen Geschäftspartnern wie Lieferanten und Kunden in die Wege geleitet. Mit Anbietern wird eventuell über den Kauf von Produktionsmitteln, z. B. Maschinen, verhandelt und mit Geldgebern wie insbesondere Banken die Finanzierung vereinbart.

Aufnahme der Geschäfte

Die Gründer gehen in der Vorgründungsphase dabei oft erste Verpflichtungen ein, z. B. durch das Anmieten von Geschäftsräumen oder den Kauf von Büroausstattung. Zu solchen Geschäften sind sie auch berechtigt. Die Gründer dürfen bereits den beabsichtigten Geschäftsbetrieb aufnehmen und Verträge mit Dritten abschließen. Aufgrund dessen entsteht die sog. Vorgründungsgesellschaft. Diese ist jedoch keine Kapitalgesellschaft und stellt insbesondere noch keine GmbH dar.

Stattdessen wird die Vorgründungsgesellschaft wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – bzw. bei einer Ein-Mann-GmbH mit nur einem Gründer wie ein Einzelkaufmann (e. K.) behandelt. Ist der Unternehmensgegenstand auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet, gelten dagegen die Regeln für eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Ein Handelsgewerbe liegt immer dann vor, wenn der Gewerbebetrieb nach Betriebszweck und Betriebsgröße einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Wesentliche Merkmale dafür sind Buchführungspflicht und die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses.

Die Gründer können weitere Rechte und Pflichten auch bereits in einem Gesellschaftsvertrag festlegen. Dieser Vertrag kann auch stillschweigend oder mündlich zustande kommen. Dieser Gesellschaftsvertrag stellt dabei nicht den späteren zur Gründung erforderlichen Gesellschaftsvertrag dar, da dieser zur Wirksamkeit notariell zu beurkunden ist.

Geschäftsführung und Treuepflicht

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter richten sich – sofern sie nichts Abweichendes vereinbaren – nach den für die GbR bzw. OHG geltenden gesetzlichen Regeln. Demnach sind die Gesellschafter zur gemeinsamen Geschäftsführung berechtigt. Gleichzeitig sind sie aber auch dazu verpflichtet. Aufgrund ihrer Treuepflicht müssen sie die vereinbarten Beiträge leisten, die Interessen der Gesellschaft wahrnehmen und dürfen diese nicht schädigen.

Persönliche Haftung

Die Behandlung als GbR bzw. OHG zeigt sich in besonderer Weise bei der Haftung. Anders als bei einer GmbH haften die Gründer nicht beschränkt, sondern persönlich – d. h. unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen – und das als Gesamtschuldner, sodass ein Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem Gesellschafter ganz oder zu einem Teil fordern kann. Voraussetzung für die Haftung ist lediglich das Vorliegen eines unternehmensbezogenen Geschäfts. Im Rahmen der Vorgründungsgesellschaft begründete Verbindlichkeiten gehen nicht auf die folgende Vorgesellschaft und nicht auf die spätere GmbH über.

Die Vorgesellschaft und Vor-GmbH

Der Übergang von der Vorgründungsgesellschaft zur Vorgesellschaft bzw. im Falle der GmbH-Gründung zur Vor-GmbH erfolgt nicht identitätswahrend. Die Vorgründungsgesellschaft geht somit nicht in der Vor-GmbH auf. Sach- und Personalmittel sind somit einzeln auf die Vor-GmbH zu übertragen. Verbindlichkeiten gehen nur mit Genehmigung der Gläubiger auf die Vorgesellschaft über.

Die Vorgesellschaft entsteht erst mit Abschluss des notariell beurkundeten, als Satzung bezeichneten Gesellschaftsvertrags. Dieser muss mindestens Angaben zu Firma, Sitz, hinreichend bestimmtem Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals und Betrag der Geschäftsanteile beinhalten. Die Nennbeträge von Geschäftsanteilen können dabei nur auf volle Euro lauten. Außerdem muss der Gesellschaftsvertrag durch Sacheinlagen erbrachte Stammeinlagen genau festlegen. Andernfalls ist er nichtig.

Die Vor-GmbH gilt als Gesellschaftsform eigener Art. Die Vor-GmbH ist rechtsfähig, kann also Träger von Rechten und Pflichten sein und berechtigt und verpflichtet werden. Auf sie werden dabei die Vorschriften zur GmbH angewendet, sofern diese keine Eintragung im Handelsregister voraussetzen. Des Weiteren existieren die Gesellschafter.

Erbringen der Einlage

Vorrangiger Zweck der Vor-GmbH ist die Entstehung der GmbH. Daraus folgt die Pflicht der Gesellschafter, für ihre Eintragung ins Handelsregister zu sorgen. Mit der notariellen Beurkundung sind die Gesellschafter außerdem zur Leistung ihrer Stammeinlage verpflichtet. Insofern besteht ein Anspruch der GmbH gegen ihre Gesellschafter. Die Stammeinlage kann als Bareinlage, Sacheinlage oder als Kombination aus Bar- und Sacheinlage erfolgen. Die jeweilige Stammeinlage eines Gesellschafters bildet dabei den Anteil am Stammkapital. Die Summe der Stammeinlagen muss mit dem Stammkapital übereinstimmen. Die Mindesthöhe des Stammkapitals einer GmbH beträgt mindestens 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Die Stammeinlage ist auf das Geschäftskonto der Gesellschaft einzuzahlen. Bei Geschäften ist die GmbH als GmbH in Gründung (GmbH i. Gr.) zu bezeichnen.

Fehler bei der Gründung

Die Aufgabe der Eintragungsabsicht führt zur identitätswahrenden Umwandlung der Vor-GmbH in eine Personengesellschaft. Folge der Aufgabe ist damit die unbeschränkte Außenhaftung. Für eine Aufgabe kann es verschiedene Gründe geben: Die Gründer verzichten auf die Eintragung, sie verfolgen sie einfach nicht mehr weiter oder das Registergericht weist die Eintragung rechtskräftig zurück.

Bei der Haftung der Vor-GmbH ist zwischen der Gesellschaft, ihren Gesellschaftern und handelnden Personen – regelmäßig der Geschäftsführer – zu unterscheiden. Die Vor-Gesellschaft selbst haftet dabei vor der Handelsregistereintragung mit ihrem Vorgesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften wiederum gegenüber der GmbH auf Erhaltung des Stammkapitals.

Im Rahmen der Vorgesellschaft ist zudem eine sogenannte Handelndenhaftung möglich. Sie kommt nur noch in engen Grenzen zur Anwendung, wenn ein tatsächlicher Geschäftsführer oder eine faktisch wie ein solcher auftretende Person ein Rechtsgeschäft tätigt, bei der die Vorgesellschaft als solche berechtigt und verpflichtet werden soll.

Eingetragene GmbH

Der bzw. die Geschäftsführer der Vor-GmbH müssen die künftige GmbH bei dem Gericht zur Eintragung anmelden, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Mit Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person. Mit der Eintragung geht die Vor-GmbH – anders als die Vorgründungsgesellschaft in der Vor-GmbH – in der GmbH auf. Alle Rechtsverhältnisse setzen sich somit uneingeschränkt in der GmbH fort.

Aufbringen des Mindest-Stammkapitals

Damit die Eintragung erfolgt, müssen die Gesellschafter mindestens die Hälfte des Stammkapitals, also mindestens 12.500 Euro, eingebracht haben. Zudem muss jeder Gesellschafter auf seine Geschäftsanteile mindestens 25 % eingezahlt haben. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, scheitert die Eintragung. Sacheinlagen sind vor der Eintragung zu bewirken. Sie müssen der Gesellschaft frei und vollständig zur Verfügung stehen. Bewegliche Sachen sind der GmbH beispielsweise zu übereignen.

Bei Sacheinlagen verlangt das GmbHG einen beim Registergericht (i. d. R. das Amtsgericht) einzureichenden Sachgründungsbericht. Dieser ist kein Teil des Gesellschaftsvertrags und bedarf nicht der notariellen Beurkundung.

Stellt das Registergericht eine Überbewertung der Sacheinlagen fest, verpflichtet es in der Regel zum Nachschuss der Differenz in Geld. Bei einer starken Abweichung kann es die Eintragung aber auch verweigern (§ 9c Abs. 1 GmbHG).

Ansonsten ist die Haftung mit der Eintragung auf das Stammkapital beschränkt und die GmbH wird ihrer Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ gerecht.

Bestellung des Geschäftsführers

Die Gesellschafter müssen zudem einen Geschäftsführer bestimmen. Die Bestellung des ersten Geschäftsführers erfolgt dabei im Gesellschaftsvertrag. Allerdings sollte die Auswahl des Geschäftsführers mit Sorgfalt erfolgen. Denn bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Bestimmung einer Person zum Geschäftsführer, die das nicht sein kann, haften die Gesellschafter auf Schadenersatz (§ 6 Abs. 5 GmbHG). Als Geschäftsführer eignet sich u. a. nicht, wer einem Berufsverbot unterliegt oder wegen bestimmter Straftaten (z. B. Insolvenzstraftaten) verurteilt wurde.

Haftung für Falschangaben

Eine gesamtschuldnerische Haftung droht Gesellschaftern und Geschäftsführern zudem für Schäden infolge falscher Angaben bei der Gründung (§ 9a GmbHG). Bestimmte Falschangaben sind zudem strafbar (§ 82 GmbHG), so etwa angeblich geleistete Einlagen zum Zweck der Eintragung.

(GUE)

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