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Fünf häufige Rechtsmythen über den Gesellschaftsvertrag der GbR

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Fünf häufige Rechtsmythen über den Gesellschaftsvertrag der GbR
anwalt.de-Redaktion

Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ist bei vielen Firmengründungen einer der ersten und wichtigsten Schritte. Die zweifelsfrei einfachste Rechtsform ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. BGB-Gesellschaft. Sie ist schnell gegründet, stellt kaum formale Anforderungen und erfordert auch kein Mindestkapital. Gerade deshalb hat sich auch der ein oder andere Rechtsmythos über den Gesellschaftsvertrag der GbR eingeschlichen. Diese Irrtümer können für die GbR und ihre Gesellschafter schwerwiegende Folgen haben. Deshalb klärt die juristische Redaktion von anwalt.de folgende Mythen rund um den Gesellschaftsvertrag der GbR: 

  • „Wir haben überhaupt keinen Gesellschaftsvertrag“
  • „Wir brauchen keinen Vertrag“
  • „Ein Mustervertrag reicht vollkommen aus“
  • „Die gesetzlichen Vorgaben genügen“
  • „Der GbR-Vertrag ist an keine Form gebunden“

Mythos Nummer 1: „Wir haben überhaupt keinen Gesellschaftsvertrag“

Es gibt keine GbR, die keinen Gesellschaftsvertrag hat. Die GbR ist nämlich per Definition ein vertraglicher Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die gemeinsam einen Zweck verfolgen. Da die GbR somit auf einem Vertrag beruht, kann es logischerweise keine GbR ohne Gesellschaftsvertrag geben.

Dieses populäre juristische Ammenmärchen geht vermutlich auf den Umstand zurück, dass viele GbRs automatisch mit einem sog. konkludenten Vertrag gegründet werden. Damit ein Gesellschaftsvertrag entsteht, genügt es nämlich in der Regel bereits, dass zwei oder mehr Menschen aktiv werden, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Dabei ist ihnen nur selten bewusst, dass sie genau damit einen Vertrag abgeschlossen und eine GbR gegründet haben.

Mythos Nummer 2: „Wir brauchen keinen GbR-Vertrag“

Genauso häufig wie den Irrglauben vom fehlenden Gesellschaftsvertrag trifft man den Mythos an, man würde überhaupt keinen (individuellen) Vertrag benötigen. Viele GbRs werden von Freunden gegründet, die sich bei der Gründung ihrer Gesellschaft nicht im Entferntesten vorstellen können, sich jemals zu zerstreiten. Dennoch passiert genau das im Laufe der Zeit nicht selten. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Ohne einen individuellen und schriftlichen GbR-Gesellschaftsvertrag können solche Streitereien zwischen den Gesellschaftern schnell das Aus für die Firma bedeuten.

Ohne einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag können bestimmte Einigungen bei einem späteren Streit nicht bewiesen werden. In vielen Fällen können sich die Gesellschafter nicht einmal mehr daran erinnern, was sie abgesprochen haben, weil zwischen der Firmengründung und dem Streit mehrere Jahre vergangen sind. Hinzukommt, dass nicht jede gesetzliche Vorgabe den Bedürfnissen der Gesellschafter entspricht. Nach dem gesetzlichen Leitbild der GbR ist es z. B. charakteristisch für diese Rechtsform, dass die Gesellschafter persönlich sehr miteinander und mit der Gesellschaft verbunden sind. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass die GbR nur mit all ihren Gesellschaftern bestehen kann. Scheidet einer der Gesellschafter freiwillig (durch Kündigung) oder unfreiwillig (durch unerwartetes Versterben) aus der Gesellschaft aus, ist diese deshalb zu beenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag mit einer sog. Fortführungsklausel abgeschlossen haben.

Mythos Nummer 3: „Ein Mustervertrag reicht vollkommen aus“

Das Internet ist mittlerweile voll mit unterschiedlichen Musterverträgen. Daher findet man über Google & Co. auch schnell scheinbar passende Exemplare für die Gründung einer GbR. Dennoch ist es ein großer Irrglaube, mit Unterzeichnung eines solchen Mustervertrags rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, denn die Regelungsbedürfnisse der eigenen individuellen GbR kann kein Muster vollständig abdecken. Vielmehr sammeln Musterverträge typische Regelungsbedarfe mit einem oder mehreren Regelungsvorschlägen. Welche Regelungen man in welcher Form tatsächlich benötigt, hängt von den Gesellschaftern und ihrem individuellen Vorhaben ab.

Für den Gesellschaftsvertrag der eigenen GbR sollte daher kein Mustervertrag ungeprüft aus dem Internet übernommen werden. Vielmehr sollten verschiedene Musterverträge verglichen werden, um herauszufinden, welche Klauseln man mit welchem Inhalt benötigt. Nur so kann ein GbR-Vertrag entstehen, der auf die individuellen Bedürfnisse der GbR zugeschnitten ist und das Rechtsverhältnis der Gesellschafter umfassend nach deren Wünschen regelt.

Mythos Nummer 4: „Die gesetzlichen Vorgaben genügen“

Die GbR ist zwar als Grundform der Personengesellschaften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich verankert. Die dort enthaltenen Vorgaben sind aber sehr allgemein gehalten und entsprechen eher selten den Bedürfnissen oder Wünschen der individuellen GbR-Gründer. So regelt das BGB z. B. nur, dass die Gesellschafter der GbR gemeinsam einen Zweck verfolgen. Worin dieser Zweck genau besteht und welche Pflichten jeder Gesellschafter übernimmt, um diesen Zweck zu erreichen, ist hingegen im Gesetz nicht geregelt. Dies ergibt sich immer aus der Absprache der Gesellschafter und sollte stets schriftlich fixiert werden. Typische Beispiele für gesetzliche Vorgaben, die oft nicht den Wünschen der Gesellschafter entsprechen, sind etwa der prozentual gleich große Gesellschaftsanteil jedes Gesellschafters oder die Beendigung der GbR, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.

Entscheiden sich Existenzgründer für die Rechtsform der GbR, sollten sie daher genau überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben auch ihren Wünschen entsprechen. Zu allgemein gehaltene Regelungen sollten sie mithilfe eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags konkretisieren und unerwünschte Regelungen entsprechend abändern.

Mythos Nummer 5: „Der GbR-Vertrag ist an keine Form gebunden“

Grundsätzlich stimmt die Aussage, dass der Gesellschaftsvertrag der GbR formlos geschlossen werden kann. Normalerweise ist der Gesellschaftsvertrag der GbR gesetzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden, sodass er auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werden kann. Abgesehen davon, dass die Schriftform schon aus Nachweis- und Beweisgründen anzuraten ist, gibt es aber auch von dieser Grundregel Ausnahmen. Es gibt deshalb auch GbRs, für deren Gründung ein schriftlicher oder gar notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag zwingend vorgeschrieben ist.

Ob der Gesellschaftsvertrag der GbR formfrei geschlossen werden kann oder an eine bestimmte Form gebunden ist, hängt von den Verpflichtungen der Gesellschafter ab. Eine bestimmte Form muss immer dann eingehalten werden, wenn einer der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ein formbedürftiges Leistungsversprechen abgibt. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück einbringen soll, das künftig zum Gesellschaftsvermögen gehört. Die Übertragung von Immobilien ist nach § 311b BGB von einem Notar zu beurkunden. Daher ist in diesem Fall auch der Gesellschaftsvertrag der GbR an diese Form gebunden und notariell zu beurkunden.

Foto(s): Shutterstock.com

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