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Hausverbot für Arbeitnehmer – bleibt der Lohnanspruch bestehen?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Arbeitnehmer haben grundsätzlich auch dann Anspruch auf das vereinbarte Gehalt, wenn ihr Arbeitgeber sie nicht beschäftigt – beispielsweise weil die Auftragslage gerade schlecht und einfach nicht genügend Arbeit vorhanden ist.

Ob das allerdings auch gilt, wenn der Arbeitnehmer bei einem Kunden Hausverbot bekommen hat und deswegen nicht arbeiten kann, hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Arbeitseinsatz direkt beim Kunden

Der Kläger war bei einem Gebäudereinigungsunternehmen in Teilzeit angestellt. Seine Arbeit verrichtete er dabei stets bei einem einzigen Kunden seines Arbeitgebers. In ein anderes Objekt konnte er auch gar nicht versetzt werden; das war nämlich laut Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen.

Eines Tages kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem späteren Kläger und dem Betriebsleiter des Objekts, mit der Folge, dass ein Hausverbot gegen den Arbeitnehmer ausgesprochen wurde. Er durfte seinen Arbeitsort fortan also nicht mehr betreten, anderenfalls hätte er sich ggf. wegen Hausfriedensbruch strafbar gemacht.

Kündigungsschutzklage erfolgreich

Der Beschäftigte konnte fortan keine Arbeitsleistung mehr erbringen – denn für das ursprünglich zu reinigende Gebäude bestand noch immer das Hausverbot und einer Versetzung zu einem anderen Objekt stand der Arbeitsvertrag entgegen.

Eine vom Arbeitgeber erklärte fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung war laut Urteil des zuständigen Arbeitsgerichts gleichwohl unwirksam. Das Arbeitsverhältnis bestand also grundsätzlich weiter, obwohl der Arbeitgeber keine Möglichkeit hatte, seinen Mitarbeiter tatsächlich einzusetzen. Aus diesem Grund weigerte er sich auch, ihm weiterhin Lohn zu zahlen.

Annahmeverzug des Arbeitgebers?

Der Betroffene verlangte dennoch seine vertraglich vereinbarte Vergütung. Das begründete er unter anderem mit dem sog. Annahmeverzug, also der Tatsache, dass er seine Arbeitsleistung ja zur Verfügung stellen wollte, der Arbeitgeber bzw. dessen Kunde diese nur nicht annahm.

Tatsächlich trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das sog. Betriebsrisiko. Dazu gehört in der Regel auch das finanzielle Risiko bzw. die Pflicht, fest angestellte Arbeitnehmer weiterbezahlen zu müssen, auch wenn sie aus betriebsbedingten Gründen gar nicht beschäftigt werden können.

Verursachung des Hausverbots

Liegt es hingegen am Arbeitnehmer selbst, dass er nicht imstande ist, seine Arbeitsleistung wie geschuldet anzubieten, liegt kein Annahmeverzug seitens des Arbeitgebers vor. Ob es sich dabei um tatsächliche Hindernisse handelt, wie etwa Arbeitsunfähigkeit, oder um rechtliche Hindernisse, wie etwa ein gesetzliches Beschäftigungsverbot, ist dabei egal.

Kann ein Mitarbeiter seine geschuldete Arbeitsleistung beim Kunden wegen eines – durch sein Fehlverhalten verschuldetes – Hausverbots nicht erbringen und der Arbeitgeber ihn nirgendwo anders einsetzen, liegt kein Annahmeverzug vor und der Arbeitgeber muss dementsprechend auch keinen Lohn zahlen.

Fazit: Kein Lohn ohne Arbeit – dieser Grundsatz gilt längst nicht immer. Wer sich aber das Arbeiten selbst unmöglich macht, kann nicht damit rechnen, vom Arbeitgeber trotzdem dauerhaft bezahlt zu werden.

(BAG, Urteil v. 28.09.2016, Az.: 5 AZR 224/16)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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