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Keine Kündigung wegen XING-Profil während Schwangerschaft

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion
  • XING-Profil widerspricht nicht Beschäftigungsverbot
  • Kündigung einer Schwangeren bedarf immer behördlicher Genehmigung
  • Interesse an anderer Tätigkeit kein Kündigungsgrund

Es kommt häufig vor, dass eine Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot von ihrem Frauenarzt bekommt, wenn entweder ihre oder die Gesundheit des Babys gefährdet ist. Während der Schwangerschaft, dem Beschäftigungsverbot, dem Mutterschutz und der Elternzeit besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich ein Kündigungsverbot bezüglich der Schwangeren.

Kündigung trotz Schwangerschaft erhalten

Eine junge Frau arbeitete seit dem 08.08.2013 bei ihrem bisherigen Arbeitgeber. Nachdem sie zum ersten Mal schwanger war, war sie zunächst eine Zeit lang arbeitsunfähig erkrankt. Ab Februar 2015 erhielt sie ein Beschäftigungsverbot bis zur Geburt des ersten Kindes am 27.08.2015. Im Anschluss daran ging sie in Elternzeit.

Am 28.06.2016 teilte die Frau ihrem Arbeitgeber per E-Mail mit, dass sie ihren Resturlaub aus den Jahren 2015 und 2016 gerne im Anschluss an ihre Elternzeit nehmen würde, um ihrem Kind die Eingewöhnung in der Kita zu erleichtern. Dies lehnte der Geschäftsführer aber per E-Mail vom 29.06.2016 ab und forderte sie auf, am 29.08.2016 um 8 Uhr zur Arbeit zu erscheinen.

Nachdem die Frau am 29.08.2016 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Frauenärztin wegen einer erneuten Schwangerschaft vorgelegt hatte, kündigte ihr Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen noch am selben Tag ordentlich zum 31.10.2016.

Kündigung unwirksam

Gegen diese Kündigung reichte die Frau erfolgreich Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht (ArbG) Berlin ein. Das Gericht stellte zwar fest, dass die Kündigung wegen ihrer Schwangerschaft unwirksam war, ein Anspruch auf Vergütung wurde ihr aber versagt. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass berechtigte Zweifel am bescheinigten Beschäftigungsverbot bestehen, da die Klägerin ein XING-Profil hat.

Gegen diese Entscheidung ging die Frau beim Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berufung – mit Erfolg.

Das Gericht hielt daran fest, dass die Kündigung unrechtmäßig erfolgt war und sprach der Klägerin in diesem Zusammenhang einen Anspruch auf Vergütung während eines Beschäftigungsverbotes gem. § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu.

Dass die Frau während ihres Beschäftigungsverbotes ein XING-Profil pflegt, bedeutet nicht, dass das Beschäftigungsverbot ihrer Frauenärztin unrichtig ist. Schließlich ist XING eine Plattform, um berufliche oder private Kontakte zu verwalten und stellt keine Arbeitsvermittlung dar. Es ist einer schwangeren Arbeitnehmerin nicht untersagt, sich während eines Beschäftigungsverbots oder dem Mutterschutz für eine andere Arbeit zu interessieren und dafür auch ein XING-Profil zu unterhalten.
Erst wenn die Frau tatsächlich eine Tätigkeit aufnehmen würde, könnten Rückschlüsse auf die Unrichtigkeit des Beschäftigungsverbotes gezogen werden.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.07.2017, Az.: 10 Sa 491/17)

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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