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Prozesskostenrechner 2025 - Was kostet ein Rechtsstreit?

  • 2 Minuten Lesezeit
Prozesskostenrechner 2025 - Was kostet ein Rechtsstreit?

Was ist der Streitwert?

Der Streitwert bezieht sich auf den Geldwert des Streitgegenstandes. Streitgegenstand ist dabei in der Regel eine konkrete Forderung. Kam es aufgrund eines Verkehrsunfalls zu einem Schaden von 10.000 Euro, den der Kläger ersetzt haben möchte, beträgt der Streitwert 10.000 Euro. Dieser Wert dient als Bemessungsgrundlage für die Gerichtskosten.

Die Höhe des Streitwerts bestimmt zudem, vor welchem Gericht das Verfahren stattfindet. Liegt der Streitwert unter 5000 Euro bzw. handelt es sich um ein Verfahren im Wohnraummietrecht, ist das jeweilige Amtsgericht zuständig. Bei einem Streitwert über 5000 Euro sind die Landgerichte zuständig. Nicht eingerechnet sind bloße Nebenforderungen, zum Beispiel auf Verzugszinsen, sofern sie nicht als hauptsächlicher Klagegenstand geltend gemacht werden.

Welche Kosten fallen bei einem Gerichtsprozess an?

Bei einem Gerichtsprozess fallen zum einen Gerichtskosten, zum anderen Anwaltskosten an. Die Gerichtskosten setzen sich aus den gerichtlichen Gebühren, die sich aus dem Streitwert berechnen, und den gerichtlichen Auslagen zusammen. Zu den gerichtlichen Auslagen können eine Pauschale für Dokumente, Kosten für Sachverständige oder Entschädigungen für Zeugen gehören.

In der 1. Instanz können beispielsweise folgende Gebühren bzw. Kosten anfallen:

  • Verfahrensgebühren (1,3 Gebühren)
  • Terminsgebühren (1,2 Gebühren)
  • Einigungsgebühren
  • Zusatzgebühr (0,3 Gebühren)
  • Auslagen (max. 20 Euro)
  • Kosten für Post, Kopien, Fahrtkosten etc.
  • Umsatzsteuer

Die Kosten für den eigenen Anwalt bzw. den gegnerischen Anwalt berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind je nach Aufwand unterschiedlich hoch.

Für das Betreiben des Verfahrens in der zweiten Instanz entstehen jeweils Gebühren in Höhe von 1,6 und 1,2 Gebühren.

Welche Kosten fallen bei einer außergerichtlichen Einigung an?

Auch bei einer außergerichtlichen Einigung fallen Gebühren an, z. B. durch außergerichtlichen Schriftverkehr und Besprechungen mit dem Gegner. Der Betragsrahmen für die Geschäftsgebühr liegt zwischen 0,5 und 2,5 und kann vom Anwalt nach billigem Ermessen erhoben werden.

Darüber hinaus kann auch eine Einigungsgebühr anfallen, wenn der Rechtsstreit noch vor dem Prozess durch anwaltliche Mitwirkung beigelegt werden kann. Der Gebührensatz liegt hier immer bei 1,5. Zusätzlich muss man als Mandant für die Auslagen des Anwalts aufkommen, die maximal 20 Euro betragen dürfen.

Bei einer außergerichtlichen Einigung zahlt der Mandant im Wesentlichen nur die Kosten des Anwalts. Somit ist diese Möglichkeit günstiger als ein Gerichtsprozess.

Foto(s): ©Pixabay/eda

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