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Rente: Steuertipps für Senioren und Rentner

  • 5 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Seit dem Jahr 2005 sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerpflichtig. Damit werden auf Renteneinkünfte Steuern erhoben, wenn sie gewisse Freibeträge überschreiten. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof am 31.03.2010 ein Urteil veröffentlicht, mit dem er die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten gemäß dem Alterseinkünftegesetz erneut bestätigt. Die Redaktion von anwalt.de informiert über das aktuelle Urteil und zeigt, welche Steuern bei Renten erhoben werden. Das Thema ist nicht nur für Rentner interessant, sondern sollte von allen Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung beachtet werden, damit man die Steuerbelastung einkalkuliert und gegebenenfalls privat für das Alter vorsorgt.

Hintergrund

Der Grund für die Neuregelung der Besteuerung von Einkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung beruht auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 (Urteil v. 06.03.2002, Az.: 2 BvL 17/99), nachdem die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen (§ 19 EStG) und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 22 Nr. 1 S. 3 a EStG) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 Grundgesetz verstoßen hat. Im Steuerrecht bestimmt das Gleichbehandlungsgebot, dass eine gleiche Besteuerung von gleicher Leistungsfähigkeit gewährleistet sein muss.

Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz seit dem 01.01.2005 für die gesetzliche Rente die sog. nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Zuvor unterlagen gesetzliche Renten lediglich der Ertragsanteilsbesteuerung und waren nur teilweise steuerpflichtig, nämlich mit ihrem Ertragsanteil.

Nachgelagerte Besteuerung

Bei der nachgelagerten Besteuerung werden die Beiträge zur Altersvorsorge über eine längere Übergangszeit schrittweise steuerfrei gestellt und dafür später die gesamten Renteneinkünfte voll versteuert. Die Besteuerung der Renteneinkünfte erfolgt über die Einkommensteuererklärung. Hiervon betroffen sind alle Rentenarten, also auch Bezieher einer Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente. Die nachgelagerte Besteuerung für alle Leibrentenversicherungen wird nach und nach in jährlichen Stufen eingeführt. Ab 2025 sollen dann die Rentenversicherungsbeiträge vollständig von der Steuer abgesetzt werden können. Das bedeutet zunächst eine Entlastung der Beitragszahler.

Im Gegenzug werden die Renteneinkünfte schrittweise steuerpflichtig und damit die Rentner belastet. Mit welchem Prozentsatz die Renten besteuert werden, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Wer 2009 in Rente ging, der muss 58 Prozent seiner Rente versteuern. Jährlich steigert sich für Neurentner der steuerpflichtige Rentenanteil um jeweils 2 Prozentpunkte, ab 2020 um 1 Prozentpunkt. Bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2040 sollen dann die Renteneinkünfte bis zu 100 Prozent versteuert werden.

Rentenfreibetrag

Weiter wird ein sog. Rentenfreibetrag eingeführt, in dessen Höhe dann Renteneinkünfte steuerfrei bleiben. Er berechnet sich anhand der Jahresbruttorente und bleibt auch bei Rentenanpassungen unverändert. Wer 2010 in Rente geht, dessen Rentenfreibetrag beträgt dann 40 Prozent der Bruttorente aus dem Jahr 2011. Wer ab 2040 oder später in Rente geht, bei dem reduziert sich der Rentenfreibetrag auf Null.

Sonderausgabenabzug 

Um die steuerlichen Belastungen zu reduzieren, sollten Rentner insbesondere vom Sonderausgabenabzug Gebrauch machen. Steuermindernd können sie bis zu bestimmten Höchstbeträgen Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Haftpflicht- und Unfallversicherung oder Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend machen, etwa 1500 Euro für den Krankenversicherungsschutz. Das gilt ebenfalls für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungs- und Pflegeleistungen, die ebenfalls bis zu einem bestimmten Maximalbetrag vom Finanzamt zu berücksichtigen sind.

Weitere Steuervergünstigungen können Schwerbehinderte geltend machen, z. B. für Heilkuren, Hilfsmittel usw. Je nach Grad der Behinderung kann auch ein Pauschalbetrag geltend gemacht werden, 310 Euro bei einem Behinderungsgrad von 25 und 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 1 420 Euro bei einem Behinderungsgrad von 95 bis 100 Prozent. Für Personen, die als hilflos gemäß dem Einkommensteuergesetz gelten und für Blinde gilt ein Pauschbetrag von maximal 3 600 Euro.

Steuerpflichtiges Einkommen 

Ob man als Rentner eine Steuererklärung abgeben muss und wie viel Einkommensteuer man bezahlen muss, hängt vom Einzelfall ab. Wann dies der Fall ist, legt grundsätzlich das Finanzamt fest. Rentner sollten dabei allerdings berücksichtigen, dass ihr jeweiliger Rentenfreibetrag konstant bleibt und Rentenanpassungen daher auch später zu einer Steuerpflicht führen oder das jeweilige steuerpflichtige Renteneinkommen erhöhen können.

Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens werden der zu versteuernde Teil der Renteneinkünfte und alle anderen Einkünfte unter Berücksichtigung der Abzugsmöglichkeiten zusammengefasst. Einkommen, das den Grundfreibetrag übersteigt, ist dann voll zu versteuern. Der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2009 beträgt 7.834,- Euro für Ledige und 15.668,- Euro für Eheleute. Ab dem Jahr 2010 erhöht sich der Grundfreibetrag gemäß § 52 Abs. 41 EStG auf 8.004,- Euro (Ledige) bzw. 16.008,- Euro (Verheiratete).

Altersentlastungsbeitrag

Eine Steuervergünstigung für Senioren ist der sog. Altersentlastungsbeitrag, der von Steuerpflichtigen ab dem 65. Lebensjahr beansprucht werden kann, wenn neben der Rente Arbeitslohn oder Nebeneinkünfte (Mieteinnahmen etc.) bezogen werden. Allerdings wird auch dieser Altersentlastungsbeitrag schrittweise für zukünftige Rentnerjahrgänge bis 2040 auf Null abgeschmolzen. Für 2009 beträgt er 33,6 Prozent der Einkünfte, höchstens jedoch 1.596,- Euro. Im Veranlagungszeitraum 2010 reduziert er sich auf 32 Prozent und einen maximalen Höchstbetrag in Höhe von 1.520,- Euro.

Öffnungsklausel

Ausnahmen von der nachgelagerten Besteuerung werden über die sog. Öffnungsklausel ermöglicht. Damit soll eine unzulässige Doppelbesteuerung vermieden werden. Von der Ausnahme profitieren Rentner, die vor 2005 über mindestens 10 Jahre Beiträge gezahlt haben, die über den jeweiligen Höchstbeiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung lagen. Wer dies mit einer entsprechenden Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers nachweisen kann, bei dem wird die Rentenleistung aufgeteilt in einen nachgelagert zu besteuernden Anteil und einen Anteil, der nach dem Ertragsanteil besteuert wird. Jedoch wurden die Ertragsanteile mit dem Alterseinkünftegesetz um rund ein Drittel gesenkt.

Auf diese Öffnungsklausel hatte sich auch ein Rentner in dem Fall berufen, der dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zugrunde lag (Urteil v. 19.01.2010, Az.: X R 53/08). Der Bundesfinanzhof bewertete die Revision des Rentners als begründet, da das Finanzamt nicht die Öffnungsklausel angewendet hatte, obwohl zumindest ein Teil seiner Renteneinkünfte mit dem Ertragsanteil zu besteuern gewesen wäre. Somit hat der Fiskus gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen, so dass der Bundesfinanzhof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen hat.

Abgeltungssteuer

Mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 wurde das bisherige Kapitalertragsteuerverfahren abgelöst. Seitdem sind Zinsen und andere Kapitaleinkünfte pauschal mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu versteuern. Banken und Kreditinstitute behalten die Abgeltungssteuer ein und führen sie an das Finanzamt ab (sog. Quellenabzugsverfahren). Von der Abgeltungssteuer ausgenommen sind Anlagen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge (Riester-, Rürup-Rente, betriebliche Vorsorge) dienen. Das gilt auch für private Renten- oder Kapitallebensversicherungen, wenn sie vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren haben. Darüber hinaus besteht für Wertpapiere grundsätzlich Bestandsschutz, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden.

Besteuerung Betriebsrente – Beratung im Einzelfall 

Wie viel Steuern man an das Finanzamt zahlen muss, hängt vom jeweiligen Einzelfall, den persönlichen Verhältnissen (z.B. Ehegatten) und den Einkommensarten ab. Darüber hinaus gelten für bestimmte Rentenarten (Besteuerung Betriebsrente, Teilrenten, Erwerbsminderungsrenten etc.) spezielle Regeln. Ob nun Fragen zu Rente, Steuern oder mehr - für alle Fälle stehen Ihnen unsere Experten gerne mit fachkundigem Rechtsrat zur Verfügung.

(WEL)

Foto(s): ©Adobe Stock

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