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Der Wildunfall: Wenn das Wildschwein vors Auto rennt

  • 10 Minuten Lesezeit
Der Wildunfall: Wenn das Wildschwein vors Auto rennt
anwalt.de-Redaktion

Der Herbst naht. Und damit für Sie als Autofahrer eine besondere Gefahr, nämlich die Rauschzeit. Nein, es handelt sich – hoffentlich – nicht um ein Gläschen Glühwein, das Sie vor Antritt der Fahrt noch genießen, sondern um die Paarungszeit der heimischen Wildschweine. Diese beginnt im Oktober und kann sich bis in den Februar hinziehen. Das Wildschwein – von der Rechtsprechung „ein Stück Schwarzwild“ genannt – bleibt während dieser Phase des Jahresverlaufs nicht nur im Wald, sondern bewegt sich auch auf asphaltierten Straßen, obwohl die Straßenverkehrsordnung in § 2 Abs. 1 die Straßenbenutzung ausschließlich für Fahrzeuge vorschreibt.  

Durch die Zunahme rauschiger Wildschweine auf Fahrbahnen kommt es vermehrt zu wildwechselbedingten Verkehrsunfällen. Im Jahr 2021 zählten die deutschen Kfz-Versicherer rund 284.000 Wildunfälle mit kaskoversicherten Pkw. Besonders bei kleineren Wildtieren wie Füchsen, Hasen, Mardern und Igeln liegen die Unfallzahlen noch wesentlich höher. Da sie meist keine oder nur geringe Schäden verursachen oder für sie gar kein Versicherungsschutz besteht, melden die meisten Fahrer diese Unfälle erst gar nicht. 

Wo ist die Gefahr für einen Wildunfall besonders hoch? 

Wildunfälle können sich grundsätzlich überall ereignen, aber sie häufen sich in ländlichen Gebieten. Da Sie Ihren Fahrstil stets den Gegebenheiten anpassen müssen, sollten Sie gerade in der Rauschzeit besondere Vorsicht walten lassen. 

Halten Sie sich stets an das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO): Das bedeutet, dass Sie nur so schnell fahren dürfen, dass Sie innerhalb der übersehbaren Strecke halten können. Der BGH hat dementsprechend schon entschieden, dass ein sorgfältiger Fahrer zum Beispiel die Geschwindigkeit mäßigen, den Fahrbahnrand verstärkt beobachten, seine Reaktionsbereitschaft erhöhen oder auf andere Weise sein Fahrverhalten der jeweiligen Gefahrenlage anpassen muss, wenn Wildwechsel in Betracht zu ziehen ist. Das gilt in besonderem Maße zu Zeiten, in denen die Lichtverhältnisse schwieriger sind, zum Beispiel beim Wechsel von Nacht auf Tag. 

Gefahrzeichen 142

Gefahrzeichen 142

Bitte verlassen Sie sich daher bei Ihrer Beurteilung der Gefahr durch Wildwechsel nicht nur auf das Gefahrzeichen 142 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO), das Sie hier sehen.   

Mit diesem Verkehrszeichen werden Sie zwar vor Wildwechsel gewarnt, gerade dort, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, § 45 Abs. 9 StVO. Die Aufstellpflicht für ein solches Schild ergibt sich dann, wenn es an einer bestimmten Stelle zu einer Häufung von Wildunfällen gekommen ist.  

Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass nicht überall dort, wo Wildunfälle stattfinden, auch davor gewarnt werden muss beziehungsweise gewarnt wird. So entschied auch das Landgericht Coburg, dass es nicht Aufgabe des Verkehrssicherungspflichtigen sei, sämtliche Strecken, auf denen Wildwechsel möglich sind, zu sichern. Am besten rechnen Sie also, vor allem in ländlichen Gegenden, stets mit Wildwechsel und fahren um- und vorsichtig! 

Wie verhalten Sie sich bei Wildwechsel richtig? 

Es kann mithin fast überall passieren, dass plötzlich und unerwartet ein Wildschwein aus dem Wald auf die Fahrbahn prescht. In diesem Moment haben Sie oftmals nicht viel Zeit, um über Ihre nächsten Schritte nachzudenken, so dass Sie bereits genau verinnerlicht haben sollten, wie Sie richtigerweise handeln müssen.  

Bedenken Sie, dass es bei Ihnen im Fall des plötzlichen Auftauchens von Wild auf der Fahrbahn zu einer Schrecksekunde kommt, in der Sie ohne Reaktion weiterfahren. Das heißt, dass Ihr Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h bereits 28 Meter ungebremst weiterrollt, bevor Sie aufs Bremspedal treten können. Der Bremsweg beträgt bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h rund 50 Meter, vorausgesetzt, die Fahrbahn ist trocken und eben, die Bremsen funktionieren, das Fahrzeug ist normal beladen und die Reifen sind in Ordnung. 

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft rät dazu, nur in dem Fall zu bremsen, wenn kein Auffahrunfall mit dem nachfolgenden Fahrzeug droht. Generell verbietet die Straßenverkehrsordnung, ohne zwingenden Grund stark zu bremsen. Der zwingende Grund zum Bremsen ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Mensch plötzlich auf die Fahrbahn tritt – dann müssen Sie selbstverständlich bremsen. Bei einem Tier ist ein starkes Bremsen allenfalls dann angezeigt, wenn ein sehr großes Tier auf die Fahrbahn läuft, etwa ein ausgewachsenes Wildschwein. Die Gefahr eines Personenschadens durch den ungebremsten Aufprall auf das Tier ist als gleichwertig mit der Gefahr eines Personenschadens durch einen Auffahrunfall anzusehen. Bei Eichhörnchen, Hasen oder Füchsen verneint die Rechtsprechung den zwingenden Grund für ein starkes Bremsen.  Von einem unkontrollierten Ausweichen vor dem Tier rät das Ministerium dringend ab. Denn ein Wildunfall durch Aufprall des Tieres auf den Pkw ist „das kleinere Übel“. 

Aller Voraussicht nach haben Sie keine Zeit, Abwägungen zur Gefährlichkeit alternativer Fahrmanöver anzustellen, wenn ein Wildschwein, Reh oder Hase unmittelbar vor Ihrem Auto die Straße quert. Merken Sie sich daher die folgenden drei Faustregeln: 

  • Weichen Sie niemals aus: Sowohl der Fahrbahnwechsel nach links als auch nach rechts kann fatale Folgen für Sie und andere Personen haben.  

  • Machen Sie keine Vollbremsung: Nur, wenn Sie sich hundertprozentig sicher sind, dass kein Auffahrunfall droht, weil sich hinter Ihnen kein Fahrzeug befindet oder ein Fahrzeug erst mit großem Abstand hinter Ihnen fährt, sollten Sie so stark wie möglich bremsen. Bremsen Sie aber stets kontrolliert, so dass Sie Ihr Fahrzeug weiterhin beherrschen. Denken Sie gerade in den Wintermonaten an die Rutschgefahr durch starkes Bremsen.  

  • Hupen Sie und schalten Sie das Fernlicht aus, wenn Sie dazu noch die Möglichkeit haben, weil das Wild etwa noch einige Meter weit entfernt von Ihnen ist: Gefährden Sie niemals sich und andere Verkehrsteilnehmer. Riskieren Sie lieber einen (Total-)schaden an Ihrem Pkw durch den Aufprall eines Tieres als einen Personenschaden durch eine Vollbremsung, Ausweichen oder andere unkontrollierte Manöver.  

Wie müssen Sie sich nach einem Wildunfall verhalten? 

Die Pflichten von Verkehrsteilnehmern nach einem Verkehrsunfall sind umfassend geregelt. Wenn Sie mit einer umsichtigen Fahrweise den Zusammenstoß zwischen Ihrem Pkw und einem Wildtier nicht verhindern konnten, sollten Sie sofort Folgendes tun: 

  • Sichern Sie die Unfallstelle sofort ab, und zwar durch Einschalten des Warnblinklichts, Anziehen Ihrer Warnweste und das Aufstellen eines Warndreiecks circa 100 Meter von Ihrem verunfallten Fahrzeug entfernt.   

  • Rufen Sie die Polizei.  

  • Wenn Personen verletzt wurden, versorgen Sie sie und leisten Sie Erste Hilfe. Setzen Sie den Notruf ab.  

Sie wollen sich noch umfassender zum Thema Absicherung einer Unfallstelle oder Verhaltensmaßnahmen nach einem Unfallgeschehen informieren: Dann lesen Sie unseren Rechtstipp hierzu: 3 Dinge, die Sie auf keinen Fall nach einem Verkehrsunfall tun sollten.

Lassen Sie sich immer eine Wildunfallbescheinigung ausstellen. Der Jagdausübungsberechtigte oder die Polizei stellen Ihnen die Bescheinigung über den Wildunfall zur Vorlage bei Ihrer Versicherung aus. Diese enthält unter anderem Angaben zum Unfallhergang und dem Wildtier. Die Wildunfallbescheinigung ist immer wichtig, aber vor allem dann, wenn es nicht zu einem Zusammenstoß mit einem Tier gekommen ist, also wenn Sie beispielsweise wegen eines ausgewachsenen Wildschweins gebremst haben und das Tier entkommen konnte, Sie aber die Kontrolle über Ihr Fahrzeug verloren und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht haben. Denn dann haben Sie gegenüber Ihrer Versicherung Beweispflichten. 

Versicherungsrechtliche Aspekte des Wildunfalls 

Versicherungsrechtlich wichtig ist die Tierart, mit der der Unfall stattgefunden hat. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz findet sich die Aufzählung der Tierarten, die als Haarwild zählen, wieder: Wildschweine, Rehe, Hirsche, Hasen und Füchse gehören dazu. Sowohl Teil- als auch Vollkaskoversicherung zahlen Ihren Schaden bei einem Wildunfall. Es gibt jedoch Unterschiede, die im Folgenden geklärt werden.  

Teilkaskoversicherung 

Die Teilkaskoversicherung übernimmt Ihren Schaden, wenn es sich um einen Unfall mit Haarwild handelt. Es gibt aber durchaus Teilkaskoversicherungen, die Versicherungsschutz bei Unfällen mit Federwild (Fasan, Truthahn etc.) oder anderen Tieren (Kühe, Schafe, Hunde etc.) bieten: Es lohnt sich ein Blick in den Versicherungsvertrag

Vollkaskoversicherung 

Eine Vollkaskoversicherung zahlt jedenfalls auch Schäden wegen Unfällen mit Federwild oder anderen Tieren. Sie sollten in jedem Fall aber das Risiko einer schlechteren Einstufung bei der Versicherungsklasse sowie eine eventuelle Selbstbeteiligung bedenken, ehe Sie Ihre Vollkasko-Versicherung in Anspruch nehmen.  

Wildunfall muss bewiesen werden  

Auf jeden Fall müssen Sie den Schaden Ihrer Versicherung schnellstmöglich nach dem Unfall melden. Am besten legen Sie die Wildunfallbescheinigung vor. Dies gilt erst recht für den Fall, dass es keinen Zusammenprall mit dem Tier gab, da Sie dann den Wildunfall beweisen. Gegenüber Ihrer Versicherung haben Sie mit Vorlage einer Wildunfallbescheinigung in jedem Fall die besseren Karten. So entschied beispielsweise das OLG Brandenburg, dass der Zusammenstoß eines Kfz mit einem Wild durch eine Wildunfallbescheinigung der Polizei bewiesen werden kann (Urteil vom 03.05.2007, Az.: 12 U 243/06). 

Wenn Sie dem Tier tatsächlich ausgewichen sind und durch das Ausweichen einen Unfall gebaut haben, wird eine Abwägung vorgenommen zwischen dem Schaden, der durch den Zusammenstoß des versicherten Pkw mit einem Tier entstehen würde, und dem Schaden, der entstehen würde, wenn der Autofahrer bremst oder dem Tier ausweicht (sogenannte Rettungskosten): Laut BGH zwar grundsätzlich ein Anspruch des teilkaskoversicherten Versicherungsnehmers auf den Rettungskostenersatz in Betracht. Ein solcher Anspruch setze aber voraus, dass die Rettungshandlung zur Abwendung des drohenden Schadens objektiv geboten war oder doch vom Versicherungsnehmer für geboten gehalten werden durfte. 

Der BGH entschied im Fall eines Unfalls mit einem Hasen, dass die Gefahr durch den Aufprall des Pkws auf ein kleines Tier so gering ist, dass es unverhältnismäßig sei, ein hohes durch eine Fahrtrichtungsänderung entstehendes Risiko in Kauf zu nehmen. Wenn sich Ihre Kasko-Versicherung querstellt, weil Sie das Wild nach dem Unfall verletzt entkommen konnte, dann holen Sie sich Hilfe bei dem richtigen Anwalt für Kasko-Versicherung.  

Verkehrsrechtliche und strafrechtliche Aspekte des Wildunfalls

Auch beim Wildunfall gilt, was für den Verkehrsunfall zwischen zwei menschlichen Straßenverkehrsteilnehmern greift: Fahren Sie nicht einfach weg. Beim Entfernen vom Unfallort bei einem Wildunfall kann unter Umständen eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens gemäß § 142 StGB gegeben sein, scheidet aber regelmäßig dann aus, wenn kein Fremdschaden vorliegt.  

Die Verkehrssicherungspflichten, die sich v. a. in § 34 StVO finden, müssen Sie trotzdem beachten. Dass Sie die Unfallstelle absichern, liegt im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und soll insbesondere der Vermeidung weiterer Unfälle dienen.  

Wenn Sie ein Wildschwein (oder ein anderes Wildtier) angefahren haben, kann es sein, dass das Tier aufgrund des Aufpralls nicht auf der Fahrbahn, sondern daneben, etwa im Straßengraben landet und auf der Fahrbahn selbst nichts von Ihrem Unfall zu sehen ist. Fahren Sie auch dann niemals weiter, sondern bleiben Sie in unmittelbarer Nähe des Unfallgeschehens und veranlassen die oben beschriebenen Sicherungsmaßnahmen.  

Ein neben der Fahrbahn verendetes Tier kann nämlich andere Wildtiere anziehen, so dass es bei einer ungesicherten Unfallstelle zu Folgeunfällen kommen kann. Ein noch lebendes Tier schleppt sich womöglich auf die Fahrbahn, so dass es ebenfalls zu Folgeunfällen kommen kann. Die Unfallstelle ist als auf jeden Fall abzusichern, die Polizei müssen Sie verständigen. Anderenfalls haben Sie gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen und haben zumindest mit einem Bußgeld zu rechnen. 

Sollten Sie nach einem Wildunfall einen Bußgeldbescheid erhalten, weil Sie bezichtigt werden, die Unfallstelle nicht richtig gesichert zu haben, dann handeln Sie schnell und nehmen Sie sich einen Rechtsanwalt. Den richtigen Anwalt für Verkehrsstrafrecht finden Sie bei anwalt.de. 

Gegebenenfalls machen Sie sich strafbar, wenn Sie einfach wegfahren und das tote oder verletzte Tier seinem Schicksal überlassen: Es kommt eine Strafbarkeit wegen einer Tiertötung oder einer Tiermisshandlung durch Unterlassen in Betracht, wenn Sie ein Tier anfahren und den Jagdausübungsberechtigten – beziehungsweise die Polizei – nicht verständigen. Die Hinzuziehung der Polizei empfiehlt sich stets; im Fall eines Wildunfalls verständigt die Polizei den Jagdausübungsberechtigten, der dem Leiden des Tieres ein Ende bereiten kann und sich um die weiteren Schritte, wie den Abtransport des Tieres, kümmern wird.  

Wenn Sie ein Tier überfahren haben, dann kommt ebenso eine Strafbarkeit wegen Jagdwilderei, § 292 Abs. 1 Alt. 2 StGB, in Betracht. Wenn es hierbei um das An- oder Überfahren, also das „Zerstören“ eines wilden Tieres geht, wird eine Strafbarkeit in den allermeisten Fällen jedoch mangels vorsätzlichen Handelns ausscheiden.  

Anders kann es hingegen dann um eine Strafbarkeit wegen Jagdwilderei bestellt sein, wenn Sie das von Ihnen angefahrene Tier in Ihren Kofferraum legen und mitnehmen, um es etwa als Lebensmittel zu verwerten. Dann haben Sie sich das Tier möglicherweise vorsätzlich „zugeeignet“ und müssen mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahren rechnen.  

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(ANZ, GUE, MIC, WEI)

Häufige Fragen und Antworten zum Wildunfall 

Muss ich das angefahrene Wildschwein wegräumen?

Wenn das Wildschwein auf der Straße liegenbleibt, nennt es die Rechtsprechung einen „verkehrsfremden, auf der Straße liegenden Gegenstand“. Sie müssten das Tier eigentlich gemäß § 32 Abs. 1 StVO auf die Seite räumen: Tun Sie dies aber nur, wenn es sicher tot ist und Ihre Muskelkraft zum Wegräumen des Tieres ausreicht – fassen Sie es wegen der Gefahr von Parasiten oder Krankheiten wie Tollwut allenfalls mit Handschuhen an. Es gilt: Gefährden Sie sich nicht selbst! Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob das Tier noch lebt, lassen Sie die Finger davon. Ein noch lebendes, verletztes Wildschwein kann Ihnen im Übrigen gefährlich werden. Dementsprechend rät auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, nicht an das Tier heranzutreten. Rufen Sie auf jeden Fall die Polizei, die dann weitere Maßnahmen in die Wege leiten wird.

Muss ich für die Straßenreinigung zahlen?

Nein. Das OVG Niedersachsen hat zu dieser Frage ausgeführt, dass der vom Wildunfall betroffene Autofahrer nicht gem. § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) die Kosten der Straßenreinigung bzw.eziehungsweise der Entfernung des Wildkadavers tragen muss. Es sei nämlich so, dass der Eintritt der Reinigungspflicht vom Willen des Jagdausübungsberechtigten abhängig sei und nur dieser nach § 1 Abs. 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG) das Recht auf Aneignung des Fallwildes hat. Nach § 7 Abs. 3 FStrG besteht demnach nur für denjenigen eine Kostenerstattungspflicht, der seine Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung der Verunreinigung verletzt hat. Eine Pflichtverletzung scheidet daher regelmäßig aus, wenn ein Autofahrer nach dem Unfall unverzüglich die Polizei ruft, wie es in den der Entscheidung des OVG Niedersachsen zugrunde liegenden Fällen geschehen war, und diese umgehend den zuständigen Jagdausübungsberechtigten informiert. In einem solchen Fall darf der Unfallverursacher nämlich davon ausgehen, dass er bereits alles für die Straßenreinigung Erforderliche getan hat und sich um nichts weiter kümmern muss. Herrschende Meinung ist auch, dass ein Jagdausübungsberechtigter nach einem Wildunfall weder vom beteiligten Autofahrer noch von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung seine – mit der Entsorgung von Tierkadavern im Zusammenhang stehenden – Kosten ersetzt verlangen kann. Aus diesem Grund kann auch die Verkehrsbehörde keinen solchen Anspruch gegen den Autofahrer durchsetzen.

Erkennt der Notbremsassistenten im Auto ein herannahendes Wildschwein?

Nein! Verlassen Sie sich bitte niemals nur auf Assistenzsysteme. Ein aktueller Test eines großen deutschen Automobilclubs zeigt auf, dass die derzeitigen Notbremsassistenzsysteme keinen Wildunfall verhindern können. Somit ist weiterhin Ihre eigene Aufmerksamkeit gefragt!

Foto(s): ©Adobe Stock/X. BEGUET- Panorama, ©Wikimedia Commons

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