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3 Dinge, die Sie auf keinen Fall nach einem Verkehrsunfall tun sollten

  • 12 Minuten Lesezeit
3 Dinge, die Sie auf keinen Fall nach einem Verkehrsunfall tun sollten
anwalt.de-Redaktion

Wenn Sie sich mit Hunderttausenden von Bundesbürgern gemeinsam auf die Reise in den Süden aufmachen oder im Alltag etwas knapp mit der Zeit sind und kräftig Gas geben, dann kann es durchaus passieren, dass es rumst. Für diesen Fall gibt es klare Verhaltensregeln. Diese sind in § 34 StVO aufgezählt.  

Am leichtesten zusammenfassen und merken lassen sich diese als 3 Dinge, die Sie als Unfallbeteiligter auf alle Fälle vermeiden sollten. Darum: Wappnen Sie sich mit folgenden Merksätzen: 

Fahren Sie nicht weg! 

Die Versuchung, einfach weiterzufahren, ist besonders dann groß, wenn scheinbar nicht viel passiert ist. Doch es ist gleichgültig, ob nur ein kleiner Kratzer am Außenspiegel oder Personenschäden erkennbar sind: Sie sollten der Versuchung niemals erliegen. Denn wenn Ihr Verhalten in irgendeiner Weise rein theoretisch zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, sind Sie gemäß § 142 Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) und § 34 Abst. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) ein sogenannter Unfallbeteiligter. Als solcher haben Sie die Pflicht, am Unfallort zu bleiben.  

Wo ist der Unfall passiert? 

Wo und wie lange Sie halten müssen, hängt maßgeblich davon ab, wo der Unfall passiert ist. Denn es macht einen großen Unterschied, ob Sie im Parkhaus einen anderen Pkw angerempelt haben oder ob Sie auf der Autobahn in eine Massenkarambolage verwickelt sind.  

Fließender Verkehr mit parkenden Fahrzeugen 

Ein häufiger Unfallschaden in der Stadt ist der Kratzer, den Sie bei der Vorbeifahrt an einem parkenden Fahrzeug an dessen Außenspiegel hinterlassen haben: Zwar besagt § 34 Abs. 3 StVO, dass Unfallspuren nicht beseitigt werden dürfen, bevor die notwendigen Feststellungen nicht getroffen worden sind. Bei geringfügigen Schäden sollten Sie trotzdem unverzüglich beiseite fahren. Diese Pflicht liegt im Interesse der Allgemeinheit am sicheren und zügigen Verkehrsablauf. Auf der anderen Seite liegt Ihr Interesse in der Aufklärung des Unfalls, und die Lage Ihres Pkw im Unfallgeschehen kann hierbei durchaus nützlich sein. Aus den unterschiedlichen Interessen ergibt sich ein Spannungsverhältnis, das nicht einfach zu klären ist, zumal die Frage, was ein geringfügiger Schaden im Sinne des § 34 StVO ist, ebenfalls nicht einheitlich beantwortet wird. 

Auf der sicheren Seite sind Sie daher, wenn Sie Ihren Wagen nur bei kleinsten Blechschäden wie Kratzern zur Seite fahren: Dann kann der Verkehr ungehindert fließen. In allen anderen Fällen lassen Sie Ihren Pkw so lange am Unfallort stehen, bis Polizeibeamte den Unfall aufgenommen haben.  

Im Übrigen sollte auch das Vorhandensein von Aufnahmen einer Dashcam nicht dazu führen, dass Sie beiseite fahren: Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer vielbeachteten Entscheidung aus dem Jahr 2018 die grundsätzliche Verwertungsmöglichkeit von Dashcam-Aufnahmen bejaht, jedoch führen diese Dashcam-Aufzeichnungen nicht stets zu einer Sachverhaltsaufklärung. 

Beiseite fahren bedeutet jedoch nicht wegfahren. Sie müssen unbedingt zumindest in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle anhalten. Das bedeutet, dass Sie sich selbstverständlich eine sichere Haltemöglichkeit aussuchen müssen, die auch etwa 100 Meter von der eigentlichen Unfallstelle entfernt liegen kann, denn nicht immer können Sie unmittelbar an der Unfallstelle verkehrssicher halten.  

Wenn weder der Geschädigte selbst noch jemand anderes am Unfallort ist, wie es bei Parkunfällen häufig der Fall ist, müssen Sie am Unfallort oder in unmittelbarer Nähe warten und gegebenenfalls die Polizei verständigen. Die Wartezeit wird im jeweiligen Einzelfall unterschiedlich beurteilt: Wenn es sich beim Schaden an dem von Ihnen beschädigten Fahrzeug um einen Kratzer am Außenspiegel handelt, also der Schaden übersichtlich ist, reicht es aus, 15 Minuten zu warten. Danach können Sie sich entfernen, aber müssen Ihre Kontakt- und Versicherungsdaten so am beschädigten Fahrzeug hinterlassen, dass sie für den Geschädigten auffindbar sind – also beispielsweise hinter den Wischerblättern der Windschutzscheibe befestigt. Danach suchen Sie die nächste Polizeidienststelle auf, um die Feststellung Ihrer Unfallbeteiligung und Ihrer Kontaktdaten zu ermöglichen.  

Gleiches gilt, wenn Ihnen ein längeres Warten nicht zumutbar ist, beispielsweise bei sehr geringen oder sehr hohen Außentemperaturen: Selbstverständlich müssen Sie die eigene Gesundheit nicht aufs Spiel setzen und stundenlang in Kälte oder Hitze ausharren, bis der Geschädigte an der Unfallstelle ankommt. Halten Sie in einem solchen Fall ebenfalls an, verständigen Sie die Polizei und teilen Sie durchaus mit, welche Gegebenheiten am Unfallort herrschen, die Ihnen ein Zuwarten unmöglich machen. Hinterlassen Sie dem Geschädigten die Angaben zu Ihrem Namen und Ihrer Anschrift – wie oben beschrieben – und fahren Sie zur nächsten Polizeidienststelle.  

Sollten Sie sich trotz des Einhaltens einer Wartezeit einem Vorwurf wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausgesetzt sehen, dann lassen Sie sich unverzüglich anwaltlich beraten und vertreten: Bei uns finden Sie Ihren Anwalt für Strafrecht.  

Fließender Verkehr  

Auch bei einem Unfall auf einer Landstraße oder Autobahn gilt das vorher Gesagte: Sie dürfen nicht einfach weiterfahren, sondern Sie müssen nach § 34 StVO unverzüglich anhalten.  

Wenn Sie jedoch beim Unfallgeschehen selbst gar nicht unmittelbar stoppen konnten, weil Sie etwa nach einem Aufprall noch einige Meter Bremsweg hinter sich bringen mussten, sollten Sie in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle anhalten und die Unfallstelle sichern. Die Vorschriften hierzu finden sich wiederum in den §§ 15 ff. StVO. Aber gerade im Bereich des fließenden Verkehrs müssen Sie beachten, dass Sie an einer Stelle halten, die für Sie und andere Verkehrsteilnehmer ungefährlich ist. Dies gilt in besonderem Maße für Autobahnen. Auch wenn Sie nach einem Unfall auf der Überholspur zum Stehen kommen, fahren Sie weiter – falls Ihr Fahrzeug noch fahrtüchtig ist –, und halten Sie erst auf dem Standstreifen an. Zu den Sicherungsmaßnahmen, die Sie danach treffen müssen, lesen Sie Lassen Sie die Unfallstelle nicht ungesichert! Verständigen Sie bei einem Unfall im fließenden Verkehr sicherheitshalber die Polizei, wenn der Schaden an Ihrem und/oder dem Wagen des anderen Unfallbeteiligten nicht nur geringfügig ist.  

Ruhender Verkehr 

Hier gilt das vorher Gesagte, denn auch auf einem Parkplatz findet öffentlicher Verkehr statt, so dass Sie hier die üblichen, im Straßenverkehr geltenden Regeln wie § 34 StVO beachten müssen. Rechtlich komplizierter sind Unfälle auf dem Parkplatz oder im Parkhaus, wenn es um die Anwendung des § 142 StGB, also um die Strafbarkeit der Fahrerflucht geht. Auf der sicheren Seite sind Sie stets, wenn Sie auch bei einem Rempler im Parkhaus auf das Eintreffen des Geschädigten beziehungsweise der Polizei warten. 

Das droht bei Verstößen 

Wenn Sie auf der Fahrbahn halten, ohne dass es hierzu einen Grund gibt, also bei tatsächlich nur geringfügigen Schäden, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 29 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO, infolge derer Sie eine Geldbuße in Höhe von maximal 35 Euro zahlen müssen. Wenn Ihnen ein Bußgeld droht, dann kann Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht helfen: Finden Sie ihn jetzt auf anwalt.de!

Wenn Sie sich bei einem Verkehrsunfall, und sei es nur der Parkrempler mit kleinem Kratzer am Außenspiegel eines anderen Fahrzeuges, ohne Wartezeit aus dem Staub machen, machen Sie sich strafbar. Das ist auch dann der Fall, wenn Sie einen Zettel mit Ihren Kontakt- und Versicherungsdaten hinter das Wischblatt des von Ihnen beschädigten Fahrzeuges geklemmt haben. § 142 StGB besagt nämlich: Wenn Sie sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernen, und zwar bevor Sie Feststellungen zu Ihrer Person und Ihrem Fahrzeug sowie der Art Ihrer Beteiligung durch Ihre Anwesenheit ermöglicht haben, ist dies als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort anzusehen und damit strafbar. Strafbar ist das Entfernen vom Unfallort auch dann, wenn kein weiterer Unfallbeteiligter oder Geschädigter vor Ort ist und Sie wegfahren, ohne eine gewisse Zeit gewartet zu haben.  

Die Rechtsfolgen einer Strafbarkeit nach § 142 StGB können neben einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren auch ein Fahrverbot (§ 44 StGB) oder der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) sowie eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) sein. Sie erwarten auch drei Punkte in Flensburg

Übrigens ist die Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausgeschlossen, wenn es sich beim Schaden um einen sogenannten Bagatellschaden handelt. Die Rechtsprechung setzt die Grenze hier bei ca. 20 Euro an. Im Zweifelsfall gilt stets: Bleiben Sie am Unfallort. 

Wenn Sie schon ein paar Punkte beim Fahreignungsregister gesammelt haben, könnte es eng für Sie und Ihren Führerschein werden. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten. Sie finden ihn bei uns.  

Sie sind Verkehrsunfallzeuge?  

Wenn Sie nur Zeuge eines Verkehrsunfalls sind, dann können Sie sich nicht strafbar machen, wenn Sie sich vom Unfallort entfernen. Sie habe allenfalls eine Pflicht zur Hilfeleistung, wenn es beim Unfall Verletzte geben sollte. Selbstverständlich sollten Sie sich aber vor Ort oder bei einer Polizeidienststelle als Zeuge anbieten und Ihre Kontaktdaten zur Verfügung stellen. 

Besonderheiten beim Dienstwagen

Dienstwagenvereinbarungen haben häufig folgende Vorgabe: Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden oder Sachschaden ab einer bestimmten Höhe ist die Polizei hinzuzuziehen, auch wenn der Dienstwagenfahrer den Unfall selbst verschuldet hat. Da die Schadenshöhe in vielen Fällen schlecht geschätzt werden kann und auch ein vermeintlich kleiner Kratzer zu einem kostspieligen Schaden werden kann, empfiehlt es sich bei jedem Unfall mit einem Dienstwagen, die Polizei zu verständigen.  

Lassen Sie die Unfallstelle nicht ungesichert! 

Sie sollten nach einem Verkehrsunfall nicht untätig bleiben und lediglich auf die Polizei warten: Denken Sie an die Sicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmer und sichern Sie das liegen gebliebene Fahrzeug unverzüglich ab, wenn die Möglichkeit hierzu besteht.  

Sicherungsmaßnahmen 

Umgehend ist das Warnblinklicht Ihres Pkw einzuschalten. Dann ziehen Sie Ihre Warnweste an und bringen sich und andere Mitreisende durch die dem Verkehr abgewandten Türen in Sicherheit. Bei Autobahnen ist dies der Bereich hinter der Leitplanke. Danach stellen Sie das Warndreieck in einem Abstand von circa 100 Metern zu dem liegengebliebenen Pkw auf, und zwar derart, dass nachfolgende Verkehrsteilnehmer gewarnt werden und sich auf die Unfallstelle vorbereiten sowie die eigene Geschwindigkeit reduzieren können.  

Bringen Sie sich aber nicht selbst in Gefahr. Gehen Sie bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn am besten hinter der Leitplanke zu der Stelle, an der Sie das Warndreieck platzieren müssen.  

Verunfallter Pkw als Verkehrshindernis? 

Nicht zur Sicherungspflicht beim Verkehrsunfall gehört das Wegräumen des Pkws nach § 32 StVO, da es sich bei verunfallten Autos – zumindest aus juristischer Sicht – nicht um ein Verkehrshindernis handelt. Für Glassplitter, Fahrzeugteile oder andere Gegenstände, die infolge eines Verkehrsunfalls auf der Fahrbahn liegen, gilt etwas anderes: Diese müssen beseitigt werden, sobald die Ermittlungen vor Ort abgeschlossen sind.  

In diesem Zusammenhang denken Sie bitte daran, dass Sie im Zweifel auch bei einem innerörtlichen Verkehrsunfall immer die Polizei verständigen sollten. Wenn deren Ermittlungen abgeschlossen sind, sollten Sie sich um die Beseitigung von Fahrzeugteilen bemühen, sofern Sie dazu in der Lage sind. Bei größeren Teilen oder einer Verschmutzung der Fahrbahn wird in der Regel die Feuerwehr zu Hilfe gerufen werden. 

Auch für das Beseitigen von Gegenständen auf der Fahrbahn gilt im Übrigen dasselbe wie beim Aufstellen des Warndreiecks: Bringen Sie sich nicht selbst in Gefahr. Gerade bei einem Unfall auf der Autobahn oder Schnellstraße sollten Sie besonders vorsichtig sein und im Zweifel immer auf die Hilfe der Einsatzkräfte wie Polizei oder Feuerwehr warten, die die Örtlichkeit absichert und Hindernisse fachgerecht beseitigen kann.  

Das droht bei Verstößen 

Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht ausreichend sichern, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, und es wird ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro fällig. Auch für das Nichtbeseitigen von Hindernissen auf der Fahrbahn müssen Sie bis zu 60 Euro Bußgeld zahlen. 

Sie machen sich unter Umständen sogar strafbar, § 315c Abs. 1 Nr. 2g StGB. Voraussetzung einer Strafbarkeit ist, dass Sie überhaupt sichern konnten, es aber vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben und dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelten. Die Strafandrohung in diesem Fall geht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (bei Fahrlässigkeit bis zu 2 Jahren). Ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis kann ebenfalls Rechtsfolge einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch nicht vorgenommene Sicherungsmaßnahmen sein. Auch kann sich Ihr „Kontostand in Flensburg“ um bis zu 3 Punkte erhöhen.  

Ihnen wird der Vorwurf gemacht, die Unfallstelle nicht richtig gesichert zu haben? Dann nehmen Sie sich anwaltliche Hilfe! Sie finden einen passenden Anwalt für Verkehrsrecht bei uns.  

Versäumen Sie keinesfalls Erste Hilfe! 

Leider kommt es bei Verkehrsunfällen auch häufig zu Personenschäden. Im schlimmsten Fall versterben Menschen aufgrund eines Verkehrsunfalls. Häufig jedoch gibt es leicht oder schwer verletzte Menschen am Unfallort.  

Es ist dabei gleichgültig, ob Sie als Unfallbeteiligter oder rein zufällig an der Unfallstelle sind: Wenn jemand Ihrer Hilfe bedarf und Sie in der Lage sind zu helfen, sollten Sie sich nicht vor Hilfeleisten scheuen.  

Sie müssen in jedem Fall den Notruf tätigen, wenn Sie bei einem Verkehrsunfall Verletzungen bei sich oder anderen Personen wahrnehmen. Sie müssen außerdem Verletzungen jedweder Art nach Maßgabe des Erste-Hilfe-Kurses, den Sie zumindest im Rahmen Ihres Führerscheinkurses besucht haben, behandeln. Es empfiehlt sich, die Kenntnisse in Erster Hilfe in regelmäßigen Abständen aufzufrischen. Hierzu bieten bekannte Vereine spezielle Trainings an, die die im Erste-Hilfe-Kurs erworbenen Kenntnisse über Hilfemaßnahmen ins Gedächtnis rufen und einüben. Die Hilfe muss dabei erforderlich und Ihnen den Umständen nach zumutbar, also insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich sein.  

Eine Hilfeleistung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die verunglückte Person sofort, also am Unfallort und bevor überhaupt mit Hilfemaßnahmen begonnen werden kann, verstirbt. Da unter Umständen für einen medizinischen Laien nicht ersichtlich ist, ob jemand durch Beatmungs- oder sonstige lebensrettende Maßnahmen gerettet werden kann oder nicht, sollten Sie jedenfalls Rettungsmaßnahmen vornehmen, solange die Rettungskräfte noch nicht eingetroffen sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob die Hilfe aussichtslos erscheint oder nicht: Auch wenn Sie von der Aussichtslosigkeit einer Hilfe überzeugt sind und die Person im Nachhinein versterben sollte, haben Sie sich strafbar gemacht, wenn Sie keine Hilfe geleistet haben.  

Eine Hilfeleistung wäre Ihnen allerdings dann unzumutbar, wenn Sie sich dadurch selbst in eine gefährliche Situation begeben müssten. Was zumutbar ist und was nicht, ist im Einzelfall durch eine Abwägung aller Interessen zu ermitteln. Setzen Sie nicht Ihr eigenes Leben oder Ihre Gesundheit aufs Spiel, aber setzen Sie zumindest schnellstmöglich den Notruf ab, damit der Hilfseinsatz durch Rettungskräfte erfolgen kann. 

Im Übrigen muss Ihnen die Hilfeleistung möglich sein, ohne dass Sie andere wichtige Pflichten verletzen. Bei den wichtigen Pflichten geht es um eine Abwägung zwischen kollidierenden Interessen und Verpflichtungen – und selbstredend nicht um Kundentermine, die Sie nicht verpassen dürfen. Am bedeutendsten ist hier sicherlich der Fall, dass Sie sich als Elternteil bei einem Verkehrsunfall selbstverständlich um die Rettung und das Wohlergehen Ihres Kindes kümmern müssen. Wenn Sie deswegen einem anderen Bedürftigen keine Hilfe leisten können, machen Sie sich nicht strafbar. Bitte bedenken Sie aber auch in einem solchen Fall, dass Sie, wenn es Ihnen noch möglich ist, den Notruf absetzen. 

Rechtsfolgen von Verstößen  

Sollten Sie sich einer unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen, müssen Sie mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen. Auch erhöht sich Ihr „Konto in Flensburg“ um bis zu 3 Punkte, § 4 Abs. 2 StVG

Wenn Sie sich wegen unterlassener Hilfeleistung verantworten müssen, lassen Sie sich durch einen Spezialisten für Strafrecht verteidigen. Sie finden Ihren Anwalt bei uns.  

(ANZ)

Foto(s): ©Adobe Stock/PintoArt

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