Wann verstößt eine Vervielfältigung gegen das Urheberrecht?
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Experten-Autor dieses Themas
Mit dieser Frage beschäftigt sich dieser Ratgeber. Machen Sie beispielsweise ein Foto im Urlaub und veröffentlichen Sie es in den sozialen Medien, sind Sie der Urheber dieses Werkes und genießen Schutz. Wenn jemand anders dieses Foto nutzen oder vervielfältigen möchte, benötigt derjenige Ihre Erlaubnis.
Auch das eigene Komponieren von Musikstücken, das Verfassen von Texten oder Ähnliches gehören dazu. Die Arten und Formen der Vervielfältigung sind vielschichtig und beschränken sich nicht nur auf Screenshots, das Kopieren oder das Scannen.
Um das relativ trockene Thema der Vervielfältigung und des Urheberrechts für Sie nicht zu technisch zu gestalten, werden zwischendurch Beispiele und Rechtsprechungen angeführt. Diese zeigen auf, wann und vor allem wie schnell eine illegale Vervielfältigung beziehungsweise eine Urheberrechtsverletzung vorliegt – und mit ihr auch eine strafbare Handlung – und wann Sie andererseits beruhigt drauflosvervielfältigen dürfen.
Was ist eine Vervielfältigung?
Salopp gesagt ist das Vervielfältigen im Grunde das Kopieren eines Werkes. Das Gesetz – hier das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG) – sagt dazu in § 15 Abs. 1 allgemein: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht […].
Wenn von „körperlicher Form“ gesprochen wird, meint man, dass das sogenannte Werk mit etwas verbunden und mit einem Sinn wahrnehmbar ist. Das kann beispielsweise ein Stück Papier, ein USB-Stick oder eine Festplatte sein. Das Vervielfältigungsrecht und das Urheberrecht sind also eng miteinander verbunden. Der Urheber ist dabei immer derjenige, der ein bestimmtes Werk persönlich erschaffen hat und der auch selbst entscheiden darf, wie Vervielfältigungen von seinem Werk in Umlauf kommen.
Beispiele für Vervielfältigungen
Aufzeichnung von Konzerten
Endlich ist man auf dem tollen Konzert oder auf dem Festival, auf das man sich schon so lange gefreut hat. Und da die heutigen Handys eine ausgesprochen gute Qualität bei Fotos und Videos erzeugen, werden natürlich Erinnerungen in Form von Mitschnitten des Konzerts geschaffen. Wieder zu Hause werden diese Mitschnitte auf eine Videoplattform oder in sozialen Netzwerken hochgeladen, um zu zeigen, wie großartig das Konzert war. Und schon haben Sie sich strafbar gemacht.
Denn Sie haben durch das Hochladen des Videos ohne die vorherige Einwilligung des Urhebers dessen Werk vervielfältigt und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen. Auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.01.2006, Az.: I ZR 5/03, besagt, dass der Mitschnitt eines Konzertes eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts ist.
„Früher war mehr Lametta“ – Zitate als Vervielfältigung?
Einige unter Ihnen kennen wahrscheinlich noch den berühmten Satz „Früher war mehr Lametta“ aus einem bekannten Weihnachtsfilm, der zu den Klassikern gehört und bis heute beliebt ist. Das machte sich eine Firma, die unter anderem auch T-Shirts bedruckt, zunutze, indem sie ebendiesen Satz auf Kleidung druckte. Allerdings gefiel das den Erbinnen des 2011 verstorbenen Künstlers überhaupt nicht. Sie sahen in der nicht genehmigten Verwendung des Zitats eine Urheberrechtsverletzung, da es eine eigene Werkqualität gemäß § 2 (UrhG) – geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst – darstelle.
Das allerdings sahen sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht anders (LG München, Beschluss v. 18.07.2019, Az.: 33 O 9328/19, und OLG München, Beschluss v. 14.08.2019, Az.: 6 W 927/19). Nach Ansicht der Gerichte handelt es sich bei „Früher war mehr Lametta“ nicht um ein eigenes Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, sondern vielmehr um einen alltäglichen Satz und eine Metapher, wobei schlichtweg ausgesagt werde, dass es früher von einer Sache – hier Lametta – mehr gab.
Einschränkungen im Vervielfältigungs- und Urheberrecht
Dass das Urheberrecht geschützt ist, ist nun bekannt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, die dieses Recht einschränken. In den §§ 44a bis 63a UrhG werden die sogenannten Schranken des Urheberrechts aufgeführt. Diese bestimmen, in welcher Art und Weise Werke von Urhebern auch ohne deren Zustimmung verwertet werden dürfen. Dabei gibt es erlaubnisfreie und/oder vergütungsfreie Verwertungen. In § 44a UrhG wird beispielsweise von vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen gesprochen. § 45 Urheberrechtsgesetz legt die gesetzlich erlaubten Nutzungen in der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit fest. Darin heißt es:
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
Ist eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch erlaubt?
Ja, grundsätzlich sind gemäß § 53 UrhG Vervielfältigungen unter anderem für den privaten Gebrauch zulässig, „[…] sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
Private Vervielfältigungen beziehungsweise Kopien heißt hier, dass dabei auch kein Zusammenhang zu einer beruflichen Tätigkeit, einer Ausbildung oder einem Studium bestehen darf. Vervielfältigungen beziehungsweise Kopien dürfen nur in geringer Stückzahl erstellt und nur innerhalb des Familien- oder engen Freundeskreises weitergegeben werden, aber weder verkauft, verbreitet noch öffentlich wiedergegeben werden.
Welche Folgen haben unerlaubte Vervielfältigungen?
Unerlaubte Vervielfältigungen und Urheberrechtsverletzungen sind kein Kavaliersdelikt. Geldbußen, Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren sind möglich. Auch der Versuch ist strafbar. Zusätzlich sind Schadensersatzansprüche denkbar, sofern die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
In vielen Fällen kommt es jedoch erst einmal zu außergerichtlichen Vereinbarungen wie der oft und gern genutzten Unterlassungserklärung, meist der sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dabei verpflichtet sich derjenige, der sich rechtswidrig verhalten hat, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und bei Zuwiderhandlung eine in der Unterlassungserklärung geforderte Summe als Strafe zu zahlen.
Für eine Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft ist Voraussetzung, dass der Rechtsverstoß der Behörde bekannt wird. Dafür muss der Urheber den Verstoß anzeigen. Erst dann können die Ermittlungsbehörden tätig werden. Gemäß § 109 UrhG „[…] wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“
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Rechtstipps zu "Vervielfältigung" | Seite 6
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01.02.2024 Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen LL.M. (NYU)„… der [InfoSoc-Richtlinie] ist dahin auszulegen [ist], dass der Ausdruck "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" im Sinne dieser Bestimmung die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich …“ Weiterlesen
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02.02.2024 Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen LL.M. (NYU)„… Ausgleichs für die Anfertigung von privaten Vervielfältigungen gem. Art. 5 Abs. 2 lit. b), Abs. 5 der europäischen InfoSoc-RiL 2001/29/EG ist es nach Ansicht des BGH nicht geboten, Online-Marktplätze …“ Weiterlesen
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21.05.2024 Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz„… die Fotografien sind als Lichtbildwerke gesetzlich geschützt. Vervielfältigen und im Internet zeigen darf das nur der Fotograf oder jemand, der die entsprechenden Nutzungsrechte innehat. Der Nutzer …“ Weiterlesen
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05.04.2025 Rechtsanwalt Sören Grigutsch„… vervielfältigen, dass die Kopie echt aussieht, um später mit dieser Kopie Waren im Einzelhandel einzukaufen. sich falsches Geld besorgen oder zum Verkauf anbieten, um es als echt in den Verkehr zu bringen …“ Weiterlesen
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15.03.2023 Rechtsanwalt Jens Leiers„… Professionals GmbH aus München berichtet. Die Abmahnungen " wegen unlizenzierter Vervielfältigung und öffentlicher zugänglichmachung geschützten Bildmaterials " wurden dabei …“ Weiterlesen
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02.03.2023 Rechtsanwalt Dr. Lars Rieck„… dem Urheber in Bezug auf die Verwendung, Vervielfältigung und Verbreitung dieser Werke zustehen. In einigen Ländern sind künstliche Intelligenzen explizit als potenzielle Urheber von Werken anerkannt …“ Weiterlesen
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25.02.2023 Rechtsanwalt Stefan Loebisch„… stehe gegen die Beklagte der Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15, 16 Abs. 1, 19a UrhG zu. Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung durch Upload auf die Website Die Beklagte habe …“ Weiterlesen
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09.04.2025 Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla„… im Zusammenhang mit der (angeblichen) Nutzung und Vervielfältigung eines Lichtbildes oder mehreren Lichtbildern erhalten haben, kontaktieren Sie die Kanzlei Dr. Newerla . Wir helfen Ihnen gerne weiter …“ Weiterlesen
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23.02.2023 Rechtsanwalt und Notar Jan B. Heidicker„… eine Vervielfältigung i. S. d. § 16 UrhG vor. Zudem sei die Bereitstellung geschützter Werke auf Internetwebseiten eine öffentliche Zugänglichmachung i. S. d. § 19a UrhG. In der Folge macht Frommer Legal mehrere …“ Weiterlesen
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22.02.2023 Rechtsanwältin Sarah Op den Camp„… des Werbefotos und das Einstellen auf ein Buchungsportal, sowie auf die eigene Website nach Ansicht des LG Köln eine Vervielfältigung, sowie eine öffentliche Zugänglichmachung dar, für die es keine Erlaubnis …“ Weiterlesen
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29.08.2023 Rechtsanwältin Steuerberaterin Elisa Roggendorff„… Vervielfältiger auf Basis der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes errechnet. Verstirbt die Person, von deren Lebenszeit die Dauer der Nutzung / Leistung abhängt, innerhalb eines bestimmten …“ Weiterlesen
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05.06.2024 Rechtsanwalt Dr. Ole Damm„… "Berechtigungsanfrage", die noch keine Abmahnung darstellt, soll der adressierte Händler erklären, warum die urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an den von ihm verkauften Kopien …“ Weiterlesen
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02.11.2022 Rechtsanwalt Peter Koch„… erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.“ Weiterlesen
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31.10.2022 Rechtsanwalt Timm Drouven„… einer Fotografie unter einem gewerblichen Facebook-Account. Hierdurch habe der Abgemahnte die Rechte Herrn Kniepers aus § 19a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung) und Vervielfältigung (§ 16 UrhG …“ Weiterlesen
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