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Zeitumstellung und ihre Auswirkung auf Schichtarbeit

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Zeitumstellung und ihre Auswirkung auf Schichtarbeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Für die Zeitumstellung existiert keine besondere arbeitsrechtliche Regelung.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen regeln, wie sie damit umgehen.
  • Ohne Vereinbarung hängt die Vergütung der Stunde mehr oder weniger von der Arbeitszeitregelung ab.

Jedes Jahr im März und im Oktober schlägt sie zu, die Zeitumstellung. Mal springt die Uhr um eine Stunde zurück, mal eine Stunde vor. Direkt spüren das all jene, die zu dieser nächtlichen Stunde arbeiten müssen. Für sie rückt der Feierabend auf einmal wieder in die Ferne oder plötzlich nahe. Oder etwa doch nicht? Wie sieht es mit der Situation der Zeitumstellung überhaupt arbeitsrechtlich aus?

Winterzeit ist die Normalzeit

Die Zeitumstellung selbst regelt seit Juli 2008 das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung. Davor ermächtigte das Gesetz über die Zeitbestimmung – kurz das Zeitgesetz – die Bundesregierung zur Regelung der Sommerzeit per Verordnung. Die Sommerzeit dabei deshalb, weil die Winterzeit als die Normalzeit gilt, von der abgewichen wird.

Nach der Gesetzesänderung ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dazu ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen. Diese soll dabei jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. Hier hat man sich auf den jeweils letzten Sonntag im März bzw. Oktober geeinigt.

Keine klare gesetzliche Regelung

Wer hingegen nach Gesetzesregeln zur Zeitumstellung fürs Arbeitsleben sucht, sucht vergebens. Denn der Umgang mit der Zeitumstellung ist vor allem eine Sache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Deren Ergebnis lässt sich allgemeinverbindlich am besten in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festhalten. Natürlich ließe sich der Umgang mit der Zeitumstellung auch individuell im Arbeitsvertrag regeln.

Berechtigtes Interesse an nahtlosem Schichtwechsel

Fehlt eine solche Vereinbarung, ist laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine Interessenabwägung vorzunehmen (Urteil v. 11.09.1985, Az.: 7 AZR 276/83). Folgt dabei auf eine Schicht gleich die nächste, können Lücken und Überschneidungen entstehen. Das Interesse, diese zu vermeiden, wiegt dabei laut BAG besonders zugunsten des Arbeitgebers.

Bruttomonatsvergütung oder Wochenstunden

Die Bezahlung in solchen Fällen richtet sich nach der Art und Weise der Vergütung. Während im Frühjahr eine Stunde weniger anfällt, heißt es im Herbst Überstunden machen. Bei einer Bruttomonatsvergütung, die in zulässigem Rahmen geregelte Überstunden mit abdeckt, ist diese Überstunde mit abgegolten. Auf der anderen Seite ist die Stunde, die beim Wechsel auf die Sommerzeit wegfällt, nicht nachzuarbeiten.

Ist die Vergütung von Überstunden im Übrigen dabei nicht geregelt, folgt der Anspruch auf das, was üblicherweise zu zahlen ist, aus § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die davon unabhängigen Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit fallen hingegen im Rahmen der tatsächlich geleisteten Arbeit an.  Sie sind zudem steuerfrei.

PlusMinus bei der Wochenarbeitszeit

Anders stellt sich die Situation dar, wenn sich die Bezahlung nach den tatsächlich geleisteten Stunden richtet. Dasselbe gilt, wenn eine feste und nicht bloß regelmäßig vom Arbeitnehmer zu erbringende Wochenarbeitszeit vereinbart ist. Alles, was darüber hinausgeht, zählt dann mit. Hier zählt die Stunde Mehrarbeit entsprechend als Plus. Was umgekehrt weniger gearbeitet wurde, zählt wiederum als Minus, fehlt also auf der Lohnabrechnung.

Arbeitszeitgesetz geht vor

Nicht vergessen werden sollte bei alledem die Einhaltung der durch das Arbeitszeitgesetz (ArbzG) vorgeschriebenen Ruhezeiten. Nach § 5 ArbzG ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen dem Arbeitszeitende und der darauffolgenden Aufnahme der Arbeit einzuhalten.

In bestimmten Bereichen wie etwa Krankenhäusern sind Verkürzungen der Ruhezeit auf zehn Stunden zulässig, wenn dies wieder ausgeglichen wird. Im Übrigen sind bei entsprechendem Ausgleich weitere Kürzungen per Tarifvertrag oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung möglich.

Abschaffung der Zeitumstellung dauert

Die in der EU geplante Abschaffung der Zeitumstellung dauert währenddessen ihre Zeit. Noch immer nicht können sich die dafür zuständigen Mitgliedsstaaten darauf einigen, wo und wie dann das ganze Jahr Sommerzeit oder Winterzeit gelten soll. Inzwischen liegt das Thema auf Eis. Bis zu einer Einigung werden wir voraussichtlich noch einige Male an der Uhr drehen dürfen.

(GUE)

Foto(s): ©Adobe Stock/by-studio

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