482 Anwälte für Arbeitserlaubnis | Seite 21

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(13.04.2024) Sehr gut beraten
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aus 13 Bewertungen Kompetent, zuielführend, verständlich (03.05.2022)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Arbeitserlaubnis

Fragen und Antworten

  • Arbeitserlaubnis: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Arbeitserlaubnis sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Arbeitserlaubnis: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Arbeitserlaubnis umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Arbeitserlaubnis und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Statt Arbeitserlaubnis findet auch der Begriff Beschäftigungserlaubnis Verwendung. Die Arbeitserlaubnis ist dabei inzwischen im Aufenthaltstitel enthalten, der von der Ausländerbehörde erteilt wird. Diese Änderung des Ausländerrechts durch das Zuwanderungsgesetz gilt seit dem Jahr 2005. Eine eigenständige Arbeitserlaubnis gibt es daher nur noch übergangsweise als sogenannte Arbeitserlaubnis-EU für Unionsbürger aus Bulgarien und Rumänien. EU-Bürgern mit einer anderen Staatsangehörigkeit gewährt das EU-Recht aufgrund der zu den Grundfreiheiten zählenden Freizügigkeit neben einem Aufenthaltsrecht dagegen ein grundsätzliches Arbeitsrecht in Deutschland.

Für alle Ausländer aus anderen Staaten kommt es auf den Inhalt des Aufenthaltstitels an. Insofern dieser kein Arbeitsverbot enthält, darf ein Migrant grundsätzlich einer bezahlten Beschäftigung in Deutschland nachgehen. Eine eingeschränkte Arbeitserlaubnis erfordert vor Beginn der Arbeit jedoch stets die Zustimmung der Ausländerbehörde. Das entfällt, wenn ein Migrant eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis hat, die zu jeder Arbeit berechtigt. Welche Arbeit einem Ausländer im jeweiligen Fall erlaubt ist, wird in dessen Pass eingetragen. Über eine umfassende Arbeitsgenehmigung verfügt zudem jeder, der eine Niederlassungserlaubnis als besonderen Aufenthaltsstatus besitzt. Für diese dauerhafte Aufenthaltsberechtigung ist jedoch eine ausreichende Integration in Deutschland unerlässlich.

Über ein Arbeitsverbot und die genannten Arten der Arbeitserlaubnis entscheiden dabei das Aufenthaltsgesetz und vor allem die bisherige Aufenthaltsdauer in Deutschland. So gilt etwa für Asylbewerber und Ausländer, die nur über eine Duldung verfügen, im ersten Jahr ihrer Migration ein Arbeitsverbot. Auch danach müssen nicht nur für Flüchtlinge in einem Asylverfahren jederzeit mit der Erteilung eines Arbeitsverbots trotz einer vorherigen Arbeitserlaubnis rechnen. Ein Grund dafür kann etwa die fehlende Mitwirkung bei einer Abschiebung ins Ausland bilden.

Über den Antrag auf Arbeitserlaubnis entscheidet die Bundesagentur für Arbeit über die örtliche Agentur für Arbeit regelmäßig mit. Die notwendige Mitwirkung der Agentur entfällt aber beispielsweise für hochqualifizierte Arbeitnehmer und Führungskräfte. Gegen den ablehnenden Bescheid einer Arbeitserlaubnis können Betroffene Widerspruch einlegen. Bei einer Ablehnung entscheiden die Sozialgerichte über die Arbeitsgenehmigung.

Ein Arbeitgeber muss sich hingegen an die Arbeitsagentur wenden, wenn er einen Ausländer als Arbeitnehmer einstellen will. Für Unternehmen gibt es dabei inzwischen zahlreiche Erleichterungen bei der Einstellung von Fachkräften.

(GUE)

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