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Rechtsanwalt Veit Rößger
Rechtsanwälte Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger - Advotas, Dr.-Gessler-Straße 45, 93051 Regensburg 7098.5803648619 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Veit Rößger – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Erbschaft
aus 22 Bewertungen Herr Rößger hat mich in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertreten. Die rechtliche Beratung und die … (19.05.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Erbschaft

Fragen und Antworten

  • Erbschaft: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Erbschaft sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Erbschaft: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Erbschaft umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Erbschaft und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
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Der Begriff der Erbschaft umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen, das ein Erblasser bei seinem Tod, dem sogenannten Erbfall, hinterlässt. Vielfach wird statt "Erbschaft" auch der Begriff "Nachlass" verwendet, je nachdem, ob das betroffene Vermögen eher aus Sicht des Erben oder eher aus Sicht des Erblassers betrachtet wird. Inhaltlich sind jedoch "Erbschaft" und "Nachlass" identisch.

Vonselbsterwerb der Erbschaft

Mit dem Todeszeitpunkt des Erblassers geht sofort und automatisch kraft Gesetzes sein Nachlass auf seine Erben über. Dieser Vorgang wird als "Anfall der Erbschaft" bezeichnet. Die Erbschaft fällt dem Erben auch ohne sein Wissen oder auch gegen seinen Willen an. Das Gesetz sieht vor, dass die Erbschaft als Vermögensmasse zu keinem Zeitpunkt "herrenlos" ist und in der Sekunde des Erbfalls (Todeszeitpunkt des Erblassers) der Erbe die Erbschaft "von selbst erwirbt" ohne jegliches Zutun seinerseits oder durch Dritte.

Um ihn jedoch nicht "zwangsweise" mit einer Erbschaft zu beglücken, steht dem Erben die Möglichkeit der Ausschlagung zu. Mit der Ausschlagung erklärt er verbindlich, die Erbschaft nicht anzunehmen und wird rückwirkend von seiner Erbenstellung ausgeschlossen. An seine Stelle treten eventuelle Miterben oder es rücken Erben ein, die in der Rangfolge der Erben nach ihm standen.

Universalsukzession - Gesamtrechtsnachfolge

Ein Merkmal des deutschen Erbrechts ist die sogenannte Universalsukzession oder Gesamtrechtsnachfolge. Damit ist gemeint, dass die Erbschaft ungeteilt und als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Grundsätzlich werden keine einzelnen Vermögenswerte ausgesondert und an andere übertragen.

Der Erbe tritt in die rechtlichen Fußstapfen des Erblassers und übernimmt mit der Erbschaft alle Rechten und Pflichten des Erblassers, die sich aus dem Nachlass ergeben.

Bei einer Mehrheit von Erben bleibt es ebenfalls bei diesem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge: Hinterlässt der Erblasser mehrere Vermögensgegenstände, so werden alle Erben am jeweiligen Gegenstand anteilige Miterbe. Es findet keine Verteilung der Vermögensgegenstände statt.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seinen drei Kindern als Alleinerben ein Haus, ein Auto und ein Pferd. Es erhält nicht etwa ein Kind das Haus, eines das Auto und das dritte das Pferd, sondern alle drei Kinder werden zu je einem Drittel Miterbe an dem Haus, dem Auto und dem Pferd.

Was für die positiven Vermögensgegenstände der Erbschaft gilt, gilt auch für die negativen Bestandteile einer Erbschaft. Weil die Erbschaft die gesamten Rechtsverhältnisse des Erblassers umfasst gehen auch die rechtlichen Verpflichtungen, wie etwa die Schulden, des Erblassers ebenso wie das positive Vermögen auf die Erben kraft Gesetzes über. Auch hier sind die Erben entsprechend ihrer Erbquote an jeder Rechtspflicht anteilig verpflichtet, sie haften für die Nachlassverbindlichkeiten. Ein Gläubiger darf sich jedoch aussuchen, welchen der Erben er in Anspruch nimmt, denn dieser haftet als Gesamtschuldner für seine Miterben. Von diesen kann er jedoch entsprechend ihrer Erbquote den anteiligen Ausgleich verlangen.

Was gehört zur Erbschaft

Mit dem Anfall der Erbschaft gehen alle Rechtsverhältnisse des Erblassers auf den Erben über. Bestandteil der Erbschaft sind dabei nicht nur alle vermögensbezogenen Rechte und Pflichten (z.B. Eigentum, dingliche Rechte, Forderungen) sondern auch Rechtsverhältnisse, die nicht vermögensbezogen sind (z.B. Besitz, gewerbliche Schutzrechte, Handelsfirma).

So gehört etwa alles, was im Eigentum des Erblassers stand zur Erbschaft und geht auf den Erben über. Ebenso sind alle sonstigen dinglichen Rechte wie etwa das Recht zum Besitz an einer Sache, Vorkaufsrechte, Erbbaurechte, Dauerwohnrechte o.a.

Ersatzansprüche wie etwa Schadensersatz oder Schmerzensgeldansrpüche, Schadensersatz aus unerlaubter Handlung sind ebenfalls Erbschaftsbestandteile. Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche (die der Erblasser gegenüber der öffentlichen Gewalt, z.B. Gemeinde, Stadt, Bundesland oder Bund hat) gehören zur Erbschaft. Weiterhin gehören auch Rechte wie etwa Zahlungsforderungen, Urheberrechte, Markenrechte, andere vergleichbare gewerbliche Schutzrechte, Anwartschaftsrechte und andere Rechtspositionen grundsätzlich zur Erbschaft.

Vererbbar sind ferner auch Handelsgeschäfte sowie die zugehörige Firma, Beteiligungen als Stiller Gesellschafter (weil der Tod des Erblassers nicht den Bestand der Gesellschaft verändert) oder in der Regel auch Kommanditistenanteile an einer KG (weil ein Ausscheiden des Kommanditisten-Gesellschafters durch Tod Abfindungsansprüche der Erben gegen die KG hätte, was meist nicht im Interesse der übrigen Gesellschafter, des Erblassers und der Erben liegt).

Faustregel: Alle dinglichen und persönlichen Vermögensrechte und Verbindlichkeiten einschließlich der Rechten und Pflichten aus unerlaubten Handlungen sowie öffentlich-rechtliche Ansprüche können Bestandteil einer Erbschaft sein. Zur Vererbbarkeit von Gesellschaftsbeteiligungen siehe unten.

Was fällt nicht in die Erbschaft

Nicht vererbbar sind hingegen die sogenannten höchstpersönlichen Rechte des Erblassers. Das sind etwa sein Persönlichkeitsrecht, Nießbrauchsrechte, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Vereinsmitgliedschaften, Gesellschafterstellungen (sieh dazu die Sondererbfolge) sowie Unterhaltsansprüche oder -pflichten, Familienrechte wie elterliche Sorge, Vaterschaft oder der Anspruch auf Versorgungsausgleich.

Ebenso werden auch Lebensversicherungsansprüche, die eine Dritte Person (z.B. Ehefrau, Kinder o.a.) auf den Todesfall des Erblassers erhalten, nicht Bestandteil der Erbschaft.

Zugewinnausgleich bei Ehegatten

Sofern Ehegatten sich für die gesetzliche Güterrechtsform der Zugewinngemeinschaft entschieden haben, endet diese Zugewinngemeinschaft mit dem Tod eines der Ehegatten. Einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat aber in jedem Fall nur der überlebende Ehegatte, nicht der Verstorbene oder seine Erben. Voraussetzung ist, dass der Zugewinn des Erblassers höher war als der des Überlebenden. Ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher oder testamentarischer Erbe des Erblassers wird der Zugewinn grundsätzlich durch die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel ausgeglichen. Wird der Ehegatte jedoch nicht Erbe und ist lediglich pflichtteilsberechtigt, kann er nach den allgemeinen Vorschriften den Ausgleich des Zugewinns (wie etwa im Rahmen einer Ehescheidung) von den Erben verlangen.

Sofern der höhere Zugewinn beim überlebenden Ehegatten erzielt wurde, entsteht mit dem Tod des Erblassers jedoch kein Anspruch auf Zugewinnausgleich, der Teil der Erbschaft werden könnte. Die Erben können selbst dann keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen, wenn der Erblasser den Zugewinnanspruch bereits in einem Scheidungsverfahren anhängig gemacht hat. Nur in dem Fall, dass sein Anspruch auf Zugewinnausgleich bereits wirksam festgestellt wurde und eine Ausgleichsforderung besteht, kann diese Bestandteil der Erbschaft sein und als solche auf die Erben übergehen.

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