3.890 Anwälte für Erbschaftsanfechtung | Seite 163

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Rechtsanwalt Roland Sprenger
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Herr Rechtsanwalt Roland Sprenger im Bereich Erbschaftsanfechtung bietet Beratung und Vertretung
aus 67 Bewertungen HERR SPRENGER HAT UNS EIN EINEM ERBSTREIT GUT BERATEN, ER WAR SEHR FREUNDLICH UND UNKOMPLEZIERT, SO DAS WIR ZU EINEM … (29.01.2024)
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Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Erbschaftsanfechtung bietet Herr Rechtsanwalt Thomas Stamm

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Erbschaftsanfechtung

Fragen und Antworten

  • Erbschaftsanfechtung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Erbschaftsanfechtung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Erbschaftsanfechtung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Erbschaftsanfechtung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Erbschaftsanfechtung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Die Erbschaftsanfechtung erfolgt mit dem Ziel, eine nicht vom Verstorbenen gewollte, aber von ihm per Testament oder Erbvertrag getroffene Erbfolge hinsichtlich der Erbschaft zu verhindern. Zur Anfechtung der Erbschaft ist jede Person berechtigt, die durch die Erbschaftsanfechtung einen unmittelbaren Vorteil erlangt, sei es auch nur durch den Wegfall einer für sie nachteiligen Folge. In der Regel können daher nur einzelne in einem Testament oder Erbvertrag enthaltene Anordnungen angefochten werden, wie etwa ein Vermächtnis oder eine Enterbung. Ein solches Vermächtnis gibt einen Anspruch gegenüber dem oder den Erben auf einen einzelnen Gegenstand aus dem Nachlass wie etwa Aktien oder eine Eigentumswohnung. Da das Vermächtnis eine Beschwer der Erben darstellt, würde es diese zur Anfechtung berechtigen, wenn das Vermächtnis nicht oder nicht mehr dem wahren Willen des Vererbenden entsprach. Die Anfechtung einer Enterbung brächte hingegen dem Pflichtteilsberechtigten einen Vorteil, da er durch deren Wegfall nicht mehr enterbt wäre und so mehr als nur seinen Pflichtteil erhalten würde.

Die Erbschaftsanfechtung ist allerdings erst zulässig, nachdem eine Auslegung den wahren Erblasserwillen nicht ergründen konnte. Jede Anfechtung von Testamenten oder Erbverträgen setzt zunächst eine erfolglose Auslegung ihres Inhalts voraus. Dabei ist stets die Sicht des Vererbenden, nicht aber die Sicht des oder der Erben bzw. anderweitig unmittelbar betroffenen Personen maßgebend. Nur ein Gemeinsames Testament lässt es zu, auch auf die Sicht des Ehegatten oder Lebenspartners abzustellen, wenn wechselbezügliche Verfügungen ebenfalls von der Anfechtung betroffen sind. Da jedoch nur in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenlebende Personen ein gemeinschaftliches Testament errichten können, bleibt das die Ausnahme.

Schlägt die vorrangige Testamentsauslegung fehl, kennt das BGB zwei die Anfechtung einer Erbschaft betreffende Regelungen mit unterschiedlichen Anfechtungsfolgen. Zum einen betrifft dies Irrtumsfälle und aufgrund von Drohungen zustande gekommenen Erbfolgeregelungen. Zum anderen können übergangene pflichtteilsberechtigte Personen die Erbschaft anfechten, wenn sie dem Erblasser bei Errichtung seines Testaments bzw. Abschluss des Erbvertrags nicht bekannt waren bzw. sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren oder erst später ein Pflichtteilsrecht erlangt haben.

Ein Beispiel für einen Irrtum bildet der Erblasser, der sich in seinem Testament verschrieben oder vor dem Notar versprochen hat. Irrtümer können aber auch aus rechtlichen Fehlannahmen des Erblassers folgen. Etwa, dass ein Vermächtnis die bedachte Person zum Alleinerben mache. Ein Anfechtungsgrund kann beispielsweise auch darin liegen, dass ein Verein vom Erblasser zum Alleinerben eingesetzt wurde, der Erblasser sich aber danach heillos mit den Vereinsmitgliedern zerstritten hat, sodass sein ursprünglicher Wille nicht mehr seinem mutmaßlichen Willen zur Zeit seines Todes entspräche. Des Weiteren können auch Drohungen gegenüber dem Erblasser zur Erbschaftsanfechtung berechtigen, wenn der Erblasser aus Angst vor einem angedrohten Übel eine entsprechende Erbfolgeregelung getroffen hat. Dabei geht die Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung aber nur soweit, wie sich der Anfechtungsgrund auf die von ihm getroffene Regelung der Erbfolge ausgewirkt hat. Im Gegensatz dazu hat die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten die Nichtigkeit des Testaments oder Erbvertrags zur Folge. Eine Nichtigkeit kann im Übrigen auch die Erbschaftsanfechtung herbeiführen, weil der Verstorbene generell nicht mehr in der Lage war, ein Testament zu errichten, weil der Vererbende etwa bei Testamentserrichtung dement oder betrunken gewesen sei. Der vom Anfechtenden zu erbringende Nachweis der Testierunfähigkeit begegnet vor Gericht jedoch hohen Anforderungen.

Die Beweislast für den Anfechtungsgrund trägt dabei bei behauptetem Irrtum oder Drohung der, der die Anfechtung der Erbschaft erklärt. Bei dem, der vom Erblasser unbewusst übergangen wurde, wird dies hingegen als Grund für einen falschen Erblasserwillen vermutet. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden.

Die Anfechtung der Erbschaft muss im Übrigen ein Jahr nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund erfolgen, sonst ist sie verfristet. Sie ist frühestens nach dem Tod des Erblassers möglich. Betrifft die anzufechtende Regelung die Einsetzung eines Erben, eine Enterbung, eine Ernennung zum Testamentsvollstrecker bzw. die Aufhebung derartiger Anordnungen sowie die Anfechtung einer Auflage oder eine Verfügung, durch die ein Recht nicht begründet wird, erfolgt die Erklärung der Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Anfechtung einer Teilungsanordnung oder eines Vermächtnisses wird dagegen gegenüber den dadurch begünstigten Personen erklärt.

(GUE)

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