3.972 Anwälte für Leasingvertrag | Seite 166

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Profil-Bild Rechtsanwältin Safia Rapp
Rechtsanwältin Safia Rapp
LeissRapp Rechtsanwälte, Wilhelmstr. 5, 72574 Bad Urach 6961.1511624718 km
Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Wettbewerbsrecht • IT-Recht • Urheberrecht & Medienrecht
Frau Rechtsanwältin Safia Rapp - Ihr juristischer Beistand im Bereich Leasingvertrag
(02.07.2022) Fachlich kompetent gut
Profil-Bild Rechtsanwältin Karin Tloka
Rechtsanwältin Karin Tloka
Rechtsanwältin Karin Tloka, Hansemannstr. 15, 45879 Gelsenkirchen 6653.7402395422 km
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Sozialrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Kaufrecht • Zivilrecht • Opferhilfe
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Leasingvertrag steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Karin Tloka gerne zur Verfügung
(18.04.2024) Frau Tloka hat mir schnell Hilfe angeboten und ich habe den Eindruck, das meine Angelegenheit in guten Händen ist.
Profil-Bild Rechtsanwältin Angelika Adelmann-Beckschewe
sehr gut
Rechtsanwältin Angelika Adelmann-Beckschewe
Adelmann-Beckschewe Fachanwaltskanzlei Mediation, Stromeyerallee 11, 24159 Kiel 6685.4459083883 km
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Erbrecht • Fachanwältin Verkehrsrecht • Kaufrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Mediation • Allgemeines Vertragsrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Leasingvertrag bietet Frau Rechtsanwältin Angelika Adelmann-Beckschewe
aus 11 Bewertungen Bei Frau Adelmann hatte ich das Gefühl, eine Anwältin an der Seite zu haben, die für einen alles geben würde und zu … (13.10.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Schonlau
Kanzlei Martin Schonlau, Schillerstraße 6, 53757 Sankt Augustin 6698.0256335883 km
Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Maklerrecht • Kaufrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Leasingvertrag unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Martin Schonlau
Profil-Bild Rechtsanwältin Gabriele Westhaus
sehr gut
Rechtsanwältin Gabriele Westhaus
Kanzlei Gabriele Westhaus, Jahnstr. 29, 82319 Starnberg 7112.4059054941 km
Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Frau Rechtsanwältin Gabriele Westhaus – Ihre kompetente Anwältin für den Bereich Leasingvertrag
aus 36 Bewertungen Die Anwältin hat mir sofort mitgeteilt, dass sie für mein Anliegen nicht kompetent ist und mich umgehend an die … (24.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt René Dupont
Kanzlei René Dupont, Rudi-Schillings-Str. 7, 54296 Trier 6719.1982677044 km
Fachanwalt Familienrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Erbrecht • Baurecht & Architektenrecht • Kaufrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt René Dupont ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Leasingvertrag gerne behilflich
(23.02.2024) Ich fand mich bei Herrn Dupont super aufgehoben und top unterstützt. Seine kompetente und sympathische Art waren mir …
Profil-Bild Rechtsanwältin Marita Müller-Huy
sehr gut
Rechtsanwältin Marita Müller-Huy
Kanzlei Müller-Huy, Karlstraße 34, 64283 Darmstadt 6837.8445249353 km
Fachanwältin Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Arzthaftungsrecht
Frau Rechtsanwältin Marita Müller-Huy ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Leasingvertrag
aus 23 Bewertungen Scheidung Frau Müller-Huy ist eine gute Anwältin sie ist sehr Nett Sie kümmert sich gleich um dein Anliegen ich … (13.07.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Heiko Benjamins
Rechtsanwalt Heiko Benjamins
Anwaltskanzlei Benjamins, Zwischen beiden Märkten 4, 26721 Emden 6565.8974201183 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Strafrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht
Herr Rechtsanwalt Heiko Benjamins ist Ihr Ansprechpartner für Leasingvertrag
aus 9 Bewertungen - Schnelle Bearbeitung meiner Angelegenheit - Schnelle Klärung von Rückfragen - Ausführliche Information zu weiteren … (23.03.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Hüseyin Yilmaz
sehr gut
Rechtsanwalt Hüseyin Yilmaz
Rechtsanwaltskanzlei Hüseyin Yilmaz, Heumarkt 50, 50667 Köln 6675.3474693277 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Hüseyin Yilmaz ist Ihr Ansprechpartner für Leasingvertrag
aus 30 Bewertungen Ich hab die Erfahrung gemacht das einiger Menschen das Geld andere Menschen nicht zurückgeben obwohl sein Recht Geld … (13.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Klaus Bader
sehr gut
Anwaltskanzlei Klaus Bader, Grünbauerstr. 15, 81479 München 7118.9803240157 km
Ihr Recht ist mein Ziel ! Expertise - Erfahrung - Engagement
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Wirtschaftsrecht • Werkvertragsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Herr Rechtsanwalt Klaus Bader ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Leasingvertrag
aus 26 Bewertungen Herr Bader hat mich in einer Verkehrssache unterstützt. Mein erster positiver Eindruck wurde voll bestätigt. Herr … (15.02.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Haas
Rechtsanwaltskanzlei Haas, Güntzelstraße 54, 10717 Berlin 6972.2854027673 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Erbrecht • Pflegerecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Leasingvertrag unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Michael Haas
aus 5 Bewertungen Die Zusammenarbeit mit Michael Haas im Verkehrsrechtverfahren (Überschreitung der zul.Geschwindigkeit) war sehr … (04.02.2022)
Profil-Bild Rechtsanwältin Kristin Flinks
Rechtsanwältin Kristin Flinks
Kanzlei Kirchberg & Coll., Kurfürstenstr. 46a, 46399 Bocholt 6607.1692654346 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht
Frau Rechtsanwältin Kristin Flinks im Bereich Leasingvertrag bietet Beratung und Vertretung
(13.06.2017) Sehr gute Kanzlei mit kompetenten Rechtsanwälten. Ich war sehr zufrieden mit der Arbeit und kann die Kanzlei nur …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Leasingvertrag

Fragen und Antworten

  • Leasingvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Leasingvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Leasingvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Leasingvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Leasingvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Unter einem Leasingvertrag versteht man die Gebrauchsüberlassung einer Sache oder einer Sachgesamtheit durch den Leasinggeber (LG) an den Leasingnehmer (LN) gegen ein in Raten gezahltes Entgelt. Nach überwiegender Rechtsauffassung ist der Leasingvertrag rechtlich gesehen, auch wenn er mit Kaufoptionen verbunden ist, wegen der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung ein atypischer Mietvertrag.

Aus diesem Grund gelten für den Leasingvertrag auch grundsätzlich die Bestimmungen des Mietrechts, vgl. §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Von der Miete unterscheidet sich der Leasingvertrag allerdings dadurch, dass die mietvertraglich geschuldeten Wartungsarbeiten und Instandsetzungsleistungen sowie die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche in der Regel auf den Leasingnehmer abgewälzt werden. Neben diesen sich hieraus ergebenden Pflichten ist der Leasingnehmer ferner dazu verpflichtet, den im Leasingvertrag festgesetzten Mietzins pünktlich zu bezahlen.

Für den Leasinggeber ergibt sich aus dem Leasingvertrag die Pflicht, dem Leasingnehmer den Gebrauch der Leasingsache für die entsprechend vereinbarte Vertragszeit zu gewähren und die Finanzierung des Leasinggegenstandes im Voraus zu leisten.

Wichtig ist es, den Leasingvertrag vom Kaufvertrag zwischen Lieferant und Leasinggeber zu unterscheiden, wobei Lieferant und Leasinggeber u.U. ein und dieselbe Person sein können.

Mit Beendigung des Leasingvertrags geht der Leasinggegenstand an den Leasinggeber zurück oder wird dem Leasingnehmer oder einem Dritten zum Kauf angeboten.

Grundsätzlich ist der Abschluss eines Leasingvertrages formfrei. Bei Grundstücken hingegen sind die §§ 578  Abs. 1, 550 BGB zu beachten, bei einem Finanzierungsleasing die §§ 550, 492 Abs. 1, S. 1-4 BGB, vorausgesetzt der Leasingvertrag kommt zwischen einem Unternehmer gem. § 14 BGB und einem Verbraucher nach § 13 BGB zustande. Ausnahmen von der Formfreiheit sind insbesondere bei Grundstücken dann zumachen, wenn der Leasingvertrag Pflichten enthält, die unter die Formvorschrift des § 311b BGB fallen.

Wie bereits erwähnt trägt regelmäßig der Leasingnehmer die Gefahr bzw. Haftung für Instandhaltung, Untergang und Beschädigung; die Haftung des Leasinggebers in diesem Zusammenhang ist dann meist ausgeschlossen. Im Gegenzug hierzu tritt aber der Leasinggeber dem Leasingnehmer als Ausgleich seine Ansprüche und Rechte gegenüber Dritten, insbesondere dem Lieferanten ausdrücklich und vorbehaltlos ab oder ermächtigt ihn, diese geltend zu machen. Insofern richten sich Ansprüche aus Gewährleistung wegen Sachmängel gegenüber dem Lieferanten nach Kaufrecht.

Beispiel: Der Leasinggeber kauft beim Händler ein Auto. Dem Leasinggeber stehen nun z.B. wegen Mangelhaftigkeit des Autos die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Händler zu. Nach dem Leasingvertrag jedoch ist der Leasingnehmer für die Instandhaltung des Kfz sowie die Mängelbeseitigung etc. verpflichtet; im Ausgleich hierzu hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer durch entsprechende Regelungen im Leasingvertrag die ihm in diesem Zusammenhang gegen den Händler zustehenden Rechte abgetreten. Der Leasingnehmer kann demnach selbst und direkt gegen den Händler die bestehenden Rechte geltend machen, z.B. wegen Mangelhaftigkeit des Autos. Die Ansprüche richten sich dann nach Kaufrecht, obwohl zwischen Leasingnehmer und Händler nie ein Vertrag zustande kam.

Es gibt folgende, verschiedene Arten von Leasingverträgen:

  1. Finanzierungsleasing ist ein Leasingvertrag bei dem der Leasingnehmer für die Vollamortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasinggegenstandes gemachten Aufwendungen und Kosten zu tragen hat. Dieser Leasingvertrag wird in der Regel für eine längere Festmietzeit geschlossen. 
  2. Operating-Leasing stellt ein Leasingvertrag dar, bei dem der Leasinggeber beabsichtigt, die Vollamortisation durch mehrfaches Überlassen des Leasinggegenstandes an verschiedene Leasingnehmer zu erreichen. Bei dieser Art von Leasingvertrag ist die Vertragsdauer unbestimmt oder die Grundmietzeit sehr kurz, die Kündigung erleichtert oder jederzeit möglich. Dieser Leasingvertrag eignet sich insbesondere sehr gut, wenn für den Leasingnehmer offen bleiben soll, wie lange er den Leasinggegenstand behalten und ob er ihn erwerben möchte. 
  3. Immobilienleasing; bei diesem Leasingvertrag räumt der Leasinggeber als Bauherr dem Leasingnehmer nach Ablauf der Vertragszeit eine vormerkungsgesicherte Kaufoption ein.
  4. Herstellerleasing und Händlerleasing liegt vor, wenn der Lieferant selbst Leasinggeber ist. Dadurch fehlt das für den Leasingvertrag typische Dreiecksverhältnis.
  5. Null-Leasing; von dieser Art Leasingvertrag spricht man, wenn dem Leasingnehmer der Leasinggegenstand für eine bestimmte Zeit gegen periodisch fällig werdende Raten ohne Zins zum Gebrauch überlasst. Am Ende der Laufzeit wird dem Leasingnehmer die Sache zu einem bereits bei Vertragsschluss festgesetzten Preis bindend zum Eigentumserwerb angeboten.
  6. Sale-and-lase-back; bei diesem Leasingvertrag ist in der Regel der Leasingnehmer Eigentümer des Leasinggegenstands. Dieser verkauft oder übergibt aber die Sache dem Leasinggeber, um sie dann von diesem zu leasen.

Eine Besonderheit beim Kfz-Leasing, das auf längere Zeit vereinbart ist, liegt darin, dass der Leasingnehmer Halter des Kfz wird.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Leasingvertrag umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

Wählen Sie nachfolgend den gewünschten Ort in Ihrer Nähe aus und erhalten Sie eine Auflistung von Kanzleien, die zum Thema Leasingvertrag besondere Kenntnisse besitzen. Detaillierte Informationen zu Ihrem ausgewählten Anwalt oder Ihrer gewählten Anwältin finden Sie auf den einzelnen Kanzleiprofilen.