1.129 Anwälte für Pfändung | Seite 48

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Profil-Bild Rechtsanwältin Nadine Fischer
sehr gut
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Bei rechtlichen Fragen im Bereich Pfändung steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Nadine Fischer gerne zur Verfügung
aus 15 Bewertungen Frau Fischer ist eine überaus kompetente und engagierte Rechtsanwältin, die sich stets Zeit für mich als Mandanten … (19.09.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Pfändung

Fragen und Antworten

  • Pfändung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Pfändung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Pfändung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Pfändung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Pfändung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Eine Pfändung ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung und kann sowohl im Zivilrecht als auch im Öffentlichen Recht stattfinden. Sinn und Zweck einer Pfändung beim Schuldner ist die Befriedigung des Gläubigers. Im Folgenden sollen zunächst die wichtigsten Schritte der zivilrechtlichen Pfändung dargestellt werden und zum Schluss auf die Unterschiede bei der öffentlich-rechtlichen Pfändung eingegangen werden.

Pfändung einer beweglichen Sache

Die Pfändung einer beweglichen Sache führt der Gerichtsvollzieher durch, wenn alle Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung vorliegen. Dabei hat er die für die Pfändung maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordung (ZPO) zu beachten. Der Gerichtsvollzieher pfändet eine bewegliche Sache des Schuldners, indem er sie in Besitz nimmt. Meist wird die Pfandsache beim Schuldner belassen. Dann macht der Gerichtsvollzieher die Pfändung kenntlich, indem er ein Pfandsiegel - den sog. Kuckuck - an dem gepfändeten Gegenstand anbringt.

Die Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen erfolgt durch öffentliche Versteigerung.

Aus dem Versteigerungserlös wird dann zunächst der Gläubiger befriedigt. Wird bei der Zwangsversteigerung mehr erzielt als die Forderungshöhe des Gläubigers, erhält der Schuldner den Überschussbetrag ausgezahlt. Von einer sogenannten Taschenpfändung spricht man, wenn der Gerichtsvollzieher Geld pfändet, das der Schuldner bei sich trägt.

Pfändung einer Forderung

Auch eine Forderung und andere Vermögensrechte können gepfändet werden. Hierzu zählen insbesondere Geldforderungen, Herausgabe- und Lieferansprüche und andere Vermögenswerte. Die Pfändung erfolgt in diesen Fällen durch Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder Überweisungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts.

Pfändungspfandrecht

Als Pfändungspfandrecht wird das Recht bezeichnet, das der Gläubiger nach der Pfändung erwirbt. Das Pfändungspfandrecht resultiert aus der Verstrickung und ist in § 804 ZPO geregelt. An einem Gegenstand können mehrere Pfändungspfandrechte aufgrund einer sogenannten Anschlusspfändung bestehen, d. h. wenn eine bereits gepfändete Sache erneut gepfändet wird. Hier besteht dann zwischen den Pfändungspfandrechten ein Rangverhältnis gemäß § 804 Abs. 3 ZPO, wonach die frühere Pfändung der späteren vorgeht.

Pfändungsschutz und Pfändungsfreigrenze

Bestimmte zum Leben notwendige Gegenstände darf der Gerichtsvollzieher nicht pfänden. Sie unterliegen dem Pfändungsschutz. Eine genaue Aufstellung der unter Pfändungsschutz stehenden Gegenstände ist in § 811 ZPO enthalten.

Damit dem Schuldner durch die Pfändung nicht jede Lebensgrundlage entzogen wird, gilt für Einkommen des Schuldners eine Pfändungsfreigrenze bei einer Lohnpfändung. Die Pfändungsfreigrenze für die Lohnpfändung ergibt sich durch § 850c Zivilprozessordnung und die sogenannte Pfändungstabelle, die alle zwei Jahre an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst wird. Die dort vorgeschriebenen Beträge müssen dem Schuldner verbleiben, wobei auch Zahlungen für Unterhalt zu berücksichtigen sind.

Eine Sonderform des Pfändungsschutzes gewährt das sogenannte P-Konto, das von der Bank auf Wunsch des Schuldners von einem normalen zu einem P-Konto umgewandelt werden muss. Mit dem P-Konto ist dann eine Kontosperrung nicht mehr möglich.

Rechtsmittel gegen eine Pfändung

Den von einer Pfändung Betroffenen stehen unterschiedliche Rechtsmittel zur Verfügung. So kann der Schuldner gegen das Vorgehen des Gerichtsvollziehers mit einer sogenannten Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen oder mittels einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) gegen den Vollstreckungstitel vorgehen. Wurde vom Gerichtsvollzieher beispielweise ein beweglicher Gegenstand gepfändet, der nicht im Eigentum des Schuldners stand, so kann der Eigentümer des Gegenstandes unter bestimmten Voraussetzungen sein Recht mittels der sogenannten Drittwiderspruchsklage (§771 ZPO) gerichtlich durchsetzen.

Öffentlich-rechtliche Pfändung

Auch im öffentlich-rechtlichen Bereich kann eine Pfändung vollstreckt werden. Sie wird dann nicht vom Gerichtsvollzieher, sondern von einem Vollziehungsbeamten durchgeführt, der die sogenannte Vollstreckungsanordnung (ähnlich dem zivilrechtlichen Vollstreckungstitel) durchsetzt.

(WEL)

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