75 Anwälte für Rahmenvertrag | Seite 4

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Rechtsanwalt Matthias Grünert
Grünert, Swierczyna, König - Rechtsanwälte | Fachanwälte, Gerhart-Hauptmann-Straße 26, 99096 Erfurt 6922.5358394237 km
Fachanwalt Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Erbrecht • Wettbewerbsrecht • Vergaberecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Rahmenvertrag unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Matthias Grünert
(13.11.2019) Kompetente und schnelle Beratung. Jederzeit wieder.????
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Kanzlei Dr. Holger Godknecht, Uferpromenade 18, 16515 Oranienburg 6953.7434280771 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Mediation • Öffentliches Baurecht • Vergaberecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Schiedsgerichtsbarkeit
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Rahmenvertrag hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Ing. Dr. jur. Holger Godknecht
aus 8 Bewertungen Dito (21.04.2024)
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sehr gut
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Frau Rechtsanwältin Anne Werthschützky ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Rahmenvertrag
aus 18 Bewertungen Frau Werthschützky hat uns sehr unproblematisch und schnell bei einem arbeitsrechtlichen Fall im Bereich … (11.11.2022)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Rahmenvertrag

Fragen und Antworten

  • Rahmenvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Rahmenvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Rahmenvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Rahmenvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Rahmenvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Der Rahmenvertrag spielt vor allem im Vergaberecht eine wichtige Rolle. Will ein öffentlich-rechtlicher Auftraggeber - z. B. eine Behörde - einen öffentlich-rechtlichen Auftrag vergeben, geschieht das in der Regel durch eine öffentliche Ausschreibung. Weitere Vergabeverfahren sind die sog. beschränkte Ausschreibung sowie die sog. freihändige Vergabe. Grundsätzlich können die Parteien einen zivilrechtlichen Vertrag abschließen, wie etwa einen Kaufvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag. Aber auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Begründung von einem Rechtsgeschäft ist möglich. Werden bei den Vorhaben bestimmte Schwellenwerte gemäß § 2 der Vergabeordnung (VGV) erreicht oder überschritten, ist bei der Vergabe die VGV zu berücksichtigen. Mit dem öffentlichen Vergaberecht soll unter anderem ein fairer Wettbewerb und die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erreicht werden. Außerdem muss der Auftraggeber ferner die Regeln vom Umweltrecht einhalten.

Meistens wird aber nicht sofort ein Einzelvertrag abgeschlossen, sondern vielmehr ein sog. Rahmenvertrag. Das bedeutet, Auftraggeber und der/die Auftragnehmer schließen für eine bestimmte Zeit (höchstens vier Jahre) einen Vertrag, der als Rahmen für nachfolgende Einzelverträge gilt. Es werden also gewisse Regelungen vereinbart, wie etwa Lieferbedingungen oder Haftungsfragen, die jedoch noch keine verbindlichen Folgen haben. Die treten vielmehr erst dann ein, wenn auf Basis vom Rahmenvertrag ein Einzelvertrag - z. B. ein Bauvertrag - geschlossen wird. Die im Rahmenvertrag festgelegten Vereinbarungen müssen dann in keinem der folgenden Einzelverträge erneut festgelegt werden.

Vom Rahmenvertrag (Rahmenvereinbarung im engeren Sinne) ist die Rahmenvereinbarung im weiteren Sinne abzugrenzen. Bei einer Rahmenvereinbarung bleiben bestimmte Einzelheiten in Bezug auf die Leistung bewusst ungeregelt, während der Rahmenvertrag die Bedingungen für einen Vertragsschluss bereits genau festlegt. Des Weiteren wurde der Rahmenvertrag weder im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) noch in einem anderen Gesetz explizit geregelt, während die Rahmenvereinbarung in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) zu finden ist.

(VOI)

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