71 Anwälte für Rechtsanwaltsvergütungsgesetz | Seite 2
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Fragen und Antworten
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Rechtsanwaltsvergütungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Einzelheiten der Vergütung, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält. Der vollständige Titel des RVG lautet „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte". Im Jahr 2004 löste das RVG die bis dahin gültige Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), nicht zu verwechseln mit der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), ab.
Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert
Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz finden sich zunächst die allgemeinen Regeln, wie sich Anwaltskosten berechnen. Dabei gilt das RVG für anwaltliche Tätigkeiten im Zivilrecht, Strafrecht und auch im öffentlichen Recht.
In § 2 RVG ist bestimmt, dass sich die Anwaltsgebühren regelmäßig nach dem Gegenstandswert richten. Im Zivilprozess spricht man auch vom Streitwert. Aber auch Besonderheiten bestimmter Verfahren, wie beispielsweise die Rahmengebühren im Sozialrecht, finden sich im RVG.
Gesetzliche Gebühren oder Honorarvereinbarung
Per Vereinbarung mit dem Mandanten können Rechtsanwaltskosten auch nach einer Honorarvereinbarung abgerechnet werden. Deren Voraussetzungen richten sich auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das bestimmt für die Vergütungsvereinbarung zum Beispiel die Aufklärungspflicht über den (ggf. fehlenden) Anspruch auf Kostenerstattung vom Gegner und die Textform nach dem BGB, ohne die ein Formmangel vorliegen würde.
Auch die Fälligkeit bei Erledigung des Auftrages bzw. bei ergangener Kostenentscheidung durch das Gericht sowie Fragen der Verjährung finden sich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, zusätzlich dazu, für welche neue Angelegenheit wieder neue Gebühren entstehen.
Vergütungsverzeichnis als Anlage zum RVG
Zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gehört als Anlage 1 das Vergütungsverzeichnis (VV). Hier finden sich die einzelnen Gebührentatbestände für die Rechtsanwaltskosten. Je nach konkreter Tätigkeit entstehen im Zivilprozess beispielsweise eine Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und/oder Einigungsgebühr. Die Höhen ergeben sich dabei aus der einfachen Gebühr entsprechend dem Gegenstandswert nach RVG und einem Multiplikator, der im Vergütungsverzeichnis für den jeweiligen Gebührentatbestand angegeben ist.
(ADS)
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