337 Anwälte für Reisepreisminderung | Seite 15

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Rechtsanwalt Norman Schwiebert
Kanzlei Norman Schwiebert, Contrescarpe 46, 28195 Bremen 6675.9396087929 km
Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Norman Schwiebert vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Reisepreisminderung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Reisepreisminderung

Fragen und Antworten

  • Reisepreisminderung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Reisepreisminderung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Reisepreisminderung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Reisepreisminderung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Reisepreisminderung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Eine Reisepreisminderung nach § 651d BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist möglich, wenn ein erheblicher Reisemangel vorliegt, den der Reiseveranstalter trotz Abhilfeverlangens des Urlaubers nicht beseitigt hat.

Zu beachten ist aber, dass die §§ 651a ff. BGB nur gelten, wenn eine Pauschalreise beim Reiseveranstalter gebucht, mithin ein Reisevertrag geschlossen wurde. Wer dagegen seinen Urlaub selbst plant und z. B. Flug und Unterkunft getrennt voneinander bucht, muss seine Ansprüche auf etwa Reisepreisminderung oder Schadenersatz gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner und notfalls im Ausland geltend machen.

Wie bereits erläutert, darf man eine Reisepreisminderung nur vornehmen, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt. Das ist etwa der Fall, wenn die Zustände vor Ort von den Angaben im Reisekatalog abweichen. Überdies ist ein Mangel zu bejahen, wenn man explizit ein Hotel in ruhiger Lage gebucht hat, die Nachtruhe aber regelmäßig wegen lauter Musik gestört wird oder fortwährender Kinderlärm die Nerven des Reisenden strapaziert. Eine Reisepreisminderung ist grundsätzlich auch bei Flugausfall, Flugverspätung oder Überbuchung möglich.

Hat der Urlauber den Mangel entdeckt, muss er noch vor Ort dessen Beseitigung verlangen. Hierzu muss er den Reiseveranstalter bzw. die Reiseleitung über die Missstände informieren. Ansonsten entfällt das Recht auf Reisepreisminderung. Außerdem ist eine Reisepreisminderung nur für die Zeit zulässig, in der ein Mangel aufgetreten ist. Entsteht ein Mangel z. B. erst am letzten Tag einer zweiwöchigen Reise, darf der Urlauber auch nur für den letzten Tag den Reisepreis mindern. Die Geltendmachung der Forderung auf Rückzahlung des zu viel entrichteten Reisepreises sollte so schnell wie möglich nach der Heimkehr erfolgen. Um den Mangel später beweisen zu können, sollte man die mangelhaften Zustände fotografieren und sich Zeugen, wie etwa andere Mitreisende, suchen. Letztendlich sollte man die Mängelanzeige schriftlich formulieren und sich den Empfang durch den Reiseveranstalter oder seinen Vertreter bestätigen lassen. Wenn man es nicht tut, liegt zwar kein Formmangel vor, doch könnte es schwierig werden, ein lediglich ausgesprochenes Abhilfeverlangen nachzuweisen.

(VOI)

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