3.099 Anwälte für Schuldbeitritt | Seite 130

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Herr Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Philip Maas ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Schuldbeitritt
aus 7 Bewertungen Durch den Einsatz von Herrn Maas wurden mir 50 % ( 1.350,00 Euro) von einer Zahnarztrechnung erstattet. Vielen … (17.02.2024)
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Bei juristischen Fragen im Bereich Schuldbeitritt unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Iris Scholz
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Bei rechtlichen Fragen im Bereich Schuldbeitritt steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Nicola Reidt gerne zur Verfügung
aus 26 Bewertungen Zuhörend, aufklärend-korrigierend, schnörkellos, orientiert nach dem machbaren. Eine Anwältin die den Namen … (27.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schuldbeitritt

Fragen und Antworten

  • Schuldbeitritt: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Schuldbeitritt umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schuldbeitritt und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Schuldbeitritt: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schuldbeitritt sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Beim Schuldbeitritt verpflichtet sich ein Dritter, für die Forderung eines Gläubigers gegen einen Schuldner ebenfalls einzustehen. Der ursprüngliche Schuldner und der Beitretende haften gleichrangig als Gesamtschuldner. Das bedeutet, der Gläubiger kann nach seiner Wahl die Leistung vom ursprünglichen Schuldner oder von dem durch Schuldbeitritt beigetretenen neuen Schuldner fordern. Voraussetzung ist natürlich die Fälligkeit der Leistung und dass keine Einwendung entgegensteht. Der Gläubiger kann vom neu beigetretenen Schuldner nicht verlangen, was er auch vom schon vorher vorhandenen Schuldner nicht verlangen kann.

Der Schuldbeitritt wird vereinzelt auch als Schuldmitübernahme oder kumulative Schuldübernahme bezeichnet und ist gesetzlich, insbesondere im BGB, nicht geregelt. Er tritt vor allem in Zusammenhang mit einem Kredit, Darlehen, Ratenzahlungen oder Ähnlichem auf. Beispielsweise kann sich irgendwann nach Vertragsschluss herausstellen, dass der Schuldner seine spätere Pflicht zur Darlehensrückzahlung vielleicht nicht erfüllen kann, weil er noch viele andere Schulden hat und eine Insolvenz droht. In diesem Fall kann der Gläubiger, der sonst vielleicht eine sofortige Kündigung erklären könnte, beruhigt werden, wenn ihm durch einen Schuldbeitritt ein zweiter gleichrangiger Schuldner gegeben wird, bei dem er seine Forderung notfalls eintreiben kann.

Die Bürgschaft ist eine weitere Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen. Der Unterschied zwischen Schuldbeitritt und Bürgschaft ist aber die Haftung des Bürgen bzw. Beitretenden. Der Bürge haftet nur subsidiär. Das heißt, der Gläubiger muss sich bei der Bürgschaft zunächst an den ursprünglichen Schuldner halten. Erst wenn feststeht, dass der nicht zahlen kann, darf er den Bürgen in Anspruch nehmen. Nach einem Schuldbeitritt dagegen kann der Gläubiger eine fällige und einredefreie Leistung auch gleich vom beigetretenen Schuldner verlangen.

Die Schuldübernahme geht noch weiter als der Schuldbeitritt. Dabei übernimmt ein neuer Schuldner die Verpflichtung des alten Schuldners und haftet fortan allein. Der ursprüngliche Schuldner wird durch die Schuldübernahme von seiner Leistungspflicht frei. Die Schuldübernahme ist gem. § 414 BGB ein Vertrag zwischen Gläubiger und neuem Schuldner. Die Zustimmung des Gläubigers ist hier erforderlich, da er bei der Schuldübernahme den alten und möglicherweise zahlungskräftigeren Schuldner verliert.

Beim Schuldbeitritt ist das anders. Hier erhält der Gläubiger zu dem bestehenden Schuldner lediglich einen weiteren hinzu, den er alternativ angehen kann. Da ihm so kein Nachteil entsteht, ist auch die Zustimmung des Schuldners zum Schuldbeitritt regelmäßig nicht erforderlich.

(ADS)

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