3.553 Anwälte für Urkundenfälschung | Seite 149

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Rechtsanwältin Esther Lotz-Bruns, Alte Gasse 38, 60313 Frankfurt am Main 6826.0362161437 km
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Strafrecht
Frau Rechtsanwältin Esther Lotz-Bruns vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Urkundenfälschung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Urkundenfälschung

Fragen und Antworten

  • Urkundenfälschung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Urkundenfälschung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Urkundenfälschung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Urkundenfälschung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Urkundenfälschung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Die Urkundenfälschung, auch bekannt unter dem Begriff der Dokumentenfälschung, fällt in den Bereich des Strafrechts und ist eine Straftat nach § 267 Strafgesetzbuch, kurz StGB. Nach dieser Vorschrift wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Weiter regelt die Vorschrift, dass der Versuch strafbar ist und bei besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren droht.

Urkunde

Der Bundesgerichtshof definiert eine Urkunde als eine verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.

Verkörperte Gedankenerklärung

Eine verkörperte Gedankenerklärung ist zum Beispiel ein Brief: Gedanken werden niedergeschrieben und verkörpern sich als Schrift auf dem Papier. Eine E-Mail erfüllt daher diese Voraussetzung nicht. Eine E-Mail hat keine Verkörperung, sondern besteht nur digital. Wer also eine E-Mail fälscht, kann daher auch nicht wegen Urkundenfälschung bestraft werden. Eine Strafbarkeit wegen Betrug bleibt je nach Sachverhalt allerdings möglich.

Erkennbarer Aussteller

In der Regel kann der Aussteller einer Urkunde durch die Unterschrift erkannt werden. Ist zum Beispiel ein Brief unterschrieben, lässt die im Brief enthaltene Gedankenerklärung auch den Aussteller erkennen. Für die Erkennbarkeit reicht es aus, wenn sich die Identität für Beteiligte oder Eingeweihte aus der Urkunde ergibt. So reicht beispielsweise der Spitzname gegenüber Bekannten oder die Verwendung einer Paraphe aus, wenn diese den Adressaten bekannt ist.

Im Rechtsverkehr zum Beweis geeignet

Eine Eignung zum Beweis liegt vor, wenn die Urkunde für die Überzeugung einer Tatsache geeignet ist. So überzeugt die Unterschrift eines Malers auf einem Bild von der Tatsache, dass dieser Maler das Bild gefertigt hat. So fehlt es beispielsweise an der strafrechtlich relevanten Überzeugungskraft eines auf den ersten Blick erkennbar als von und für "Reichsbürger" erstellten Ausweises des "Deutschen Reichs". Allerdings sind die damit verbundenen Rechtsfragen umstritten und Gerichte haben in diesen Fällen Urkundenfälschung teils bejaht, aber auch verneint.

Bei Kopien ist zu unterscheiden: Eine erkennbare Kopie ist keine Urkundenfälschung. Wurde eine gefälschte Urkunde kopiert, und wird die Kopie verwendet, kann ein strafbares Gebrauchen einer gefälschten Urkunde vorliegen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die kopierte Urkunde aus mehreren lose übereinandergelegten Papieren bestand, denn dann wurde keine unechte Urkunde hergestellt, und auch der Gebrauch der Kopie ist nicht als Urkundenfälschung zu bestrafen, es sei denn, diese Kopie wird als Original verwendet.

Strafbare Handlungen

Strafbar sind vier Tathandlungen: das Herstellen und Gebrauchen einer sogenannten unechten Urkunde sowie das Verfälschen einer echten Urkunde und das Gebrauchen einer verfälschten Urkunde. Diese Handlungen müssen zur Täuschung im Rechtsverkehr begangen worden sein.

Eine Urkunde ist echt, wenn sie so, wie sie beschaffen ist, vom Aussteller stammt. Wer sich also für sich selbst ein Arbeitszeugnis schreibt und einen fremden Arbeitgeber als Aussteller angibt, stellt eine unechte Urkunde her. Wer von einem Dritten eine unechte Urkunde wie ein Arbeitszeugnis erlangt und dieses Arbeitszeugnis einer Bewerbung bei einem neuen Arbeitgeber beifügt, der gebraucht eine unechte Urkunde.

Wer ein fremdes Testament verändert, indem er beispielsweise Passagen hinzufügt oder streicht, der verfälscht eine echte Urkunde. Wer ein solches verfälschtes Testament verwendet und zum Nachlassgericht bringt, der gebraucht eine verfälschte Urkunde und kann bestraft werden.

Gebrauchen bedeutet also, eine unechte oder verfälschte Urkunde jemandem anderen zugänglich zu machen. Das kann durch Vorzeigen eines Ausweises geschehen oder durch Zusendung eines Zeugnisses per Post. Dabei muss die Urkunde demjenigen zugänglich gemacht werden, der auch im Rechtsverkehr getäuscht werden soll, wie der Polizist, der den Führerschein kontrolliert.

Vorsätzliches Handeln

Der Täter muss bei jeder Tathandlung mit dem Vorsatz zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Also dass etwa der neue Arbeitgeber glaubt, das unechte Arbeitszeugnis sei echt, oder dass die Polizei den unechten Führerschein für echt hält. Zudem muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, mit der gefälschten Urkunde auch ein rechtlich relevantes Verhalten auszulösen. Wer ein gefälschtes Zeugnis nur im Bekanntenkreis vorzeigt, um zu prahlen, begeht also kein strafbares Gebrauchen eines gefälschten Zeugnisses.

Strafbarer Versuch

Die Grenze zur Strafbarkeit ist bereits dann überschritten, wenn bei der Herstellung oder Verfälschung mit der ersten Handlung zur Ausführung begonnen wird. Bei dem Beispiel mit dem Testament ist der Versuch gegeben, sobald der Täter mit dem Stift auf dem Blatt ansetzt, um eine Passage zu streichen oder zu schreiben. Der Versuch für ein Gebrauchen ist erfüllt, wer ein unechtes Zeugnis mit der Bewerbung zur Post aufgibt oder den falschen Ausweis vorzeigt.

Besonders schwerer Fall

Das Gesetz, benennt besonders schwere Fälle als Regelbeispiele, die die Urkundenfälschung unter höhere Strafe stellt. Die Strafe für diese Fälle reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

So benennt das Gesetz als erste Regelbeispiele, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. Gewerbsmäßig handelt, wer diese Straftaten regelmäßig wiederholt, um ein nicht nur vorübergehendes Einkommen zu erlangen. Eine nicht unbeachtliche Nebeneinkunft reicht bereits aus. Bandenmäßiges Handeln setzt voraus, dass die Bande sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung zusammengeschlossen hat. Eine Bande setzt zudem den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus. Wer als Mitglied einer Bande und zugleich gewerbsmäßig handelt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zehn Jahren bestraft.

Ein weiterer schwerer Fall ist gegeben, wenn durch die Urkundenfälschung ein Vermögensverlust großen Ausmaßes entsteht. Ein solcher Verlust ist ab 50.000 Euro gegeben. Ein weiterer Regelfall liegt vor, wenn eine große Zahl von gefälschten Urkunden das Vertrauen der Allgemeinheit in die Beweiskraft von Urkunden gefährdet. Die Mindestzahl der Urkunden wird nach der herrschenden Meinung bei 20 Stück gesehen.

Wer bei der Begehung der Tat seine Befugnisse oder seine Stellung als deutscher oder europäischer Amtsträger missbraucht, erfüllt ebenfalls ein Regelbeispiel. So, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Zugriff auf Urkunden hat und diese fälschen kann.

Kennzeichen von Kfz

Eine besondere Form der Urkundenfälschung ist die Fälschung von Kennzeichen: Amtliche Kennzeichen von Kfz stellen nach der Rechtsprechung sogenannte zusammengesetzte Urkunden dar. Sie sind dann strafrechtlich als Urkunden geschützt, wenn das Kennzeichen mit dem Dienststempel der Behörde versehen ist und am Fahrzeug angebracht ist. Wer also entstempelte Kennzeichen verwendet, begeht keine Urkundenfälschung.

Im Internet werden sogenannte Reflexfolien oder Sprühmittel angeboten, die das Kennzeichen unkenntlich machen sollen, wenn man geblitzt wird. Zwar hat der BGH festgestellt, dass solche Maßnahmen keine Urkundenfälschung darstellen, aber als Kennzeichenmissbrauch nach § 22 Straßenverkehrsgesetz, kurz StVG, strafbar sind.

(FMA)

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