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aus 15 Bewertungen Herr Jansen hat mich sehr gut informiert, und mir bei meiner Sache sehrgut weitergeholfen. (11.12.2023)
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zwangsgeld

Fragen und Antworten

  • Zwangsgeld: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zwangsgeld sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Zwangsgeld: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Zwangsgeld umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zwangsgeld und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Zwangsgeld ist ein Mittel, das sowohl im Zwangsvollstreckungsverfahren als auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Anwendung kommen kann. Das Zwangsgeld ist im Bereich der Verwaltungsvollstreckung neben der Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang das dritte Zwangsmittel, das zur Durchsetzung einer geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung dient.

Bei dem Zwangsgeld handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um ein sogenanntes Beugemittel, mit dem jemand zur Vornahme einer Handlung gebracht werden soll.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird das Zwangsgeld ausschließlich bei sogenannten unvertretbaren Handlungen verhängt. Hierunter versteht man die Handlungen, die nur vom Schuldner erfüllt werden können. Beispiele: persönliches Erscheinen oder Auskunftserteilung. Kann das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden, hat das Gericht gleichzeitig eine der Höhe des Zwangsgeldes entsprechende Zwangshaft anzuordnen.

Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren kann das Zwangsgeld auch bei vertretbaren Handlungen verhängt werden. Je nach landesrechtlicher Regelung kann das Zwangsgeld neben einer Ersatzvornahme oder nur wenn diese ausscheidet, verhängt werden.

Gesetzliche Grundlage für das Zwangsgeld im Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Zivilprozessordnung - ZPO - und die entsprechenden Pflichten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In folgenden Fällen kann beispielsweise ein Zwangsgeld im Rahmen der Zwangsvollstreckung verhängt werden: Anmeldung zum Handelsregister, Übernahme einer Betreuung, Ablieferung von einem Testament beim Nachlassgericht oder einer Betreuungsverfügung.

Das Zwangsgeld im Verwaltungsvollstreckungsrecht basiert auf den jeweiligen Verwaltungsverfahrensvorschriften auf Bundes- und Länderebene, insbesondere den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder den Polizeigesetzen. Im Steuerrecht finden sich die entsprechenden Regelungen zudem in der Abgabenordnung (AO). Auch in der Strafprozessordnung ist das Beugemittel Zwangsgeld verankert. Es wird beispielsweise verhängt, wenn die Herausgabe von einem wichtigen Beweismittel verweigert wird (§ 95 StPO).

Im Zwangsvollstreckungsverfahren und der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss das Zwangsgeld zunächst angedroht werden und darf nicht mehr als 25.000 Euro betragen. Bei der Verwaltungsvollstreckung erfolgt zunächst die Androhung, die Festsetzung und dann die Beitreibung des Zwangsgeldes. Ist der Sofortvollzug angeordnet, kann auf die Androhung und Festsetzung verzichtet werden, insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr.

Für das Zwangsgeld gelten grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmitteln. Die Anwendung ist jedoch nur zulässig, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt bestandskräftig ist, die sofortige Vollziehung angeordnet wurde oder der jeweils eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

Exkurs: Unmittelbarer Zwang hat keine aufschiebende Wirkung und darf nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips angeordnet werden.

(WEL)

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