AGB: Das gehört hinein und wann sie unwirksam sind
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Ob bei Privatkäufen oder Verträgen im geschäftlichen Kontext: AGB sind ein wichtiger Bestandteil vieler Verträge. Umso wichtiger ist es, zu wissen, welchen Inhalt AGB haben sollen, welche Klauseln als vertragswidrig gelten und warum allgemeine Geschäftsbedingungen sinnvoll sind. Rechtsanwältin Sabine Schenk und Rechtsanwalt Arne Fleßer klären auf.
Experten-Autoren dieses Themas
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, vgl. § 305 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). AGB sind also von einer Vertragspartei einseitig vorgegebene Regelungen, die für mehrere Verträge verwendet werden. Sie sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 305 bis 310 BGB.
AGB müssen nicht als solche benannt sein. Nutzungsbedingungen oder allgemeine Vertragsbedingungen stellen ebenfalls übliche Bezeichnungen für AGB dar. Landläufig sind AGB auch bekannt als das „Kleingedruckte“. Von AGB zu unterscheiden sind individuelle Vertragsklauseln. Dabei handelt es sich um zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall ausgehandelte Vertragsregelungen, die somit nicht einseitig von einer Vertragspartei vorgegeben werden. Individuelle Vertragsklauseln haben gemäß § 305b BGB Vorrang vor AGB.
AGB werden in der Regel von Rechtsanwält*innen für den konkreten Lebenssachverhalt und die Vertragskonstellation erstellt. In einfachen Konstellationen besteht die Möglichkeit der Nutzung von AGB-Generatoren. Diese erstellen kostengünstig standardisierte AGB. Bei komplexen Konstellationen empfiehlt sich dringend die Beauftragung von Rechtsanwält*innen, um dem Lebenssachverhalt gerecht zu werden und rechtssichere AGB zu erhalten. AGB sind urheberrechtlich geschützte Textwerke, die nicht ohne Erlaubnis des Autors verwendet werden dürfen. Die Übernahme von fremden AGB – ohne Erlaubnis – ist daher nicht zulässig.
Es besteht keine AGB-Pflicht. Weder bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) noch bei Verträgen zwischen Unternehmen (B2B) besteht eine generelle Pflicht zur Nutzung von AGB. AGB dienen vielmehr der Vereinfachung und Beschleunigung von Verträgen und deren Abschlüssen, da nicht für jeden Vertrag die Vertragsregelungen einzeln ausgehandelt werden müssen. Im Bereich von Websites und Onlineshops empfiehlt sich jedoch dringend die Nutzung von AGB, um Informationspflichten gegenüber Verbrauchern (z. B. Widerrufsbelehrungen) zu erfüllen.
§ 310 BGB regelt den Anwendungsbereich der Regelungen zu den AGB (§§ 305 bis 310 BGB). Bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie bei Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen finden die Regelungen zu den AGB von vornherein keine Anwendung. Bei Arbeitsverträgen sind die arbeitsrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Im Rahmen der AGB-Prüfung gelten zudem abgestufte Kontrollmaßstäbe. Bei der Verwendung von AGB gegenüber Verbrauchern gelten strengere Kontrollmaßstäbe als bei der Verwendung gegenüber Unternehmen.
AGB werden nur Vertragsinhalt, wenn sie wirksam in den konkreten Vertrag einbezogen wurden. Dazu muss der Verwender der AGB grundsätzlich gemäß § 305 Abs. 2 BGB die andere Vertragspartei ausreichend auf die AGB hinweisen und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit der Kenntnisnahme einräumen. Die andere Vertragspartei muss sich zudem mit der Geltung der AGB einverstanden erklären. Gemäß § 305a BGB wird die Einbeziehung in besonderen Konstellationen (z. B. bei genehmigten Verkehrstarifen und Beförderungsbedingungen im Linienverkehr) erleichtert, indem die Hinweispflicht und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vereinfacht werden. Ein Einverständnis der anderen Vertragspartei ist weiterhin erforderlich. Überraschende oder mehrdeutige Klauseln werden gemäß § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil.
Eine Besonderheit stellen kollidierende AGB dar. So wird die Konstellation genannt, wenn zwei Unternehmen einen Vertrag schließen wollen und jeweils die Geltung ihrer eigenen AGB vereinbaren. Es gelten dann die als Letztes genannten AGB, sofern der Vertrag widerspruchslos durchgeführt wird. Wird von der Gegenseite hingegen widersprochen, dann werden beide AGB nicht Vertragsbestandteil. Die Durchführung des Vertrags richtet sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften (Vgl. § 306 BGB).
Grundsätzlich gelten die AGB in der Form, die bei Vertragsschluss galt. Eine nachträgliche Änderung der AGB ist in der Regel nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei mit Wirkung für die Zukunft möglich.
Sollten AGB oder Teile davon nicht wirksam einbezogen worden sein, dann ist nicht der Vertrag als Ganzes unwirksam. Vielmehr ist die Rechtsfolge gemäß § 306 BGB, dass die gesetzlichen Regelungen an die Stelle der AGB-Regelungen treten.

AGB-Inhalte hängen individuell davon ab, was Unternehmer/Händler/Hersteller verbindlich regeln möchten. Das können z. B. Reparatur-, Garantie- oder Rücknahmebedingungen sein, aber auch Liefertermine und Bezahlmöglichkeiten. Das Unternehmen kann vieles zu seinem Vorteil regeln, allerdings haben die Gesetzgebung und die Rechtsprechung, vor allem im Bereich B2C Grenzen gezogen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für nahezu alle Branchen und Rechtsbereiche möglich. Seit dem 01. Januar 2022 gilt das neue „AGB-Recht“, das vor allem die Anpassung an die zunehmende Digitalisierung und mehr Verbraucherschutz zum Ziel hat. Eine weitere wichtige Änderung tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.
Neues „AGB-Recht“ 2022: Sind Ihre AGB jetzt noch rechtssicher?
Es ist rechtlich erforderlich, dass Unternehmen Verträge und AGB im Bereich B2B (Lieferanten-, Vertriebs-, Dropshippingverträge etc.) sowie B2C und Informationspflichten gegenüber den Kunden (Verbrauchern) anpassen, um weiterhin zulässige AGB zu haben.
Wann sollte man als Unternehmen AGB vom Anwalt überprüfen, gestalten oder aktualisieren lassen?
Nachdem sich Gesetze und Rechtsprechung ändern, ist eine regelmäßige Aktualisierung erforderlich. Wegen der jetzigen großen „AGB-Reform“ ist eine Neugestaltung der AGB in der Regel zu empfehlen.
Es ist zu empfehlen, „maßgeschneiderte“ AGB bei spezialisierten Anwälten gestalten zu lassen. Spezialisierte Anwälte gestalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, natürlich im Rahmen zulässiger AGB, individuell zugunsten des Auftraggebers. AGB-Muster und Generatoren sind dagegen für eine Vielzahl von Produkten gedacht. AGB-Muster (z. B. von Verbänden) oder AGB, die aus Generatoren stammen, müssen nicht unpassend oder veraltet sein, die Gefahr besteht allerdings. Kopieren Sie aufgrund des Urheberrechts niemals AGB ohne vorheriges Einverständnis.

Es sind eine Reihe gesetzlicher Regelungen hinsichtlich unwirksamer Klausen in den AGB zu beachten. Dies sind z. B. die inhaltliche Kontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB. Danach sind unwirksame Klauseln gegenüber Verbrauchern z. B., dass der Kaufpreis nach Widerruf nur per Gutschrift erstattet wird, unverbindliche Lieferfristen oder pauschale Mahngebühren. Gemäß der §§ 308 und 309 BGB gibt es eine Reihe von Klauselverboten für Verbraucherverträge. So wären gegenüber Verbrauchern beispielsweise unwirksame Klauseln: „Angaben über Farbe, Maße usw. sind unverbindlich.“. Die Generalklausel gemäß § 307 BGB regelt die unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern.
Was passiert bei unwirksamen AGB?
Wenn AGB unwirksame Klauseln enthalten, bestimmt sich die Rechtsfolge nach § 306 BGB. Danach bleibt der Vertrag ohne die betroffenen Klauseln wirksam. Der „weggefallene“ Inhalt wird ersetzt durch die gesetzlichen Vorschriften. In Härtefällen können auch die gesamten allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein. Wenn in einem Rechtsstreit festgestellt wird, dass eine Klausel unwirksam ist, wird oft durch Auslegung oder Ersatz mit dem Gesetz ermittelt, welche Rechtsfolge gilt. Dies kann sich nachteilig auf das Unternehmen auswirken.
Unwirksame Klauseln als kostspielige Abmahnfalle!
Weil AGB als Marktverhaltensregeln nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einzustufen sind, dürfen bei rechtswidrigen AGB-Klauseln bzw. unwirksamen Klauseln andere Wettbewerber, Konkurrenten und Verbände das Unternehmen abmahnen. Der Streitwert wird nach gängiger Rechtsprechung oft bei 2.500 bis 3.000 € pro rechtswidriger AGB-Klausel angesetzt. Bei mehreren unwirksamen AGB-Klauseln wird der Streitwert in der Regel addiert, sodass dies für den Unternehmer kostspielig werden kann. Gerade nach der jetzigen Änderung des Gesetzes lauern viele Abmahnfallen wegen unwirksamer Klauseln.
Gute AGB sind für Unternehmen von Vorteil. Im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen mit Kunden können gute AGB das eigene Haftungsrisiko minimieren und die Bezahlung sichern. So haben Unternehmen in der Regel hohe Kostenersparnisse.
Allgemeine Geschäftsbedingungen bieten Einheitlichkeit – so werden automatisierte Vertragsabschlüsse für Unternehmen ermöglicht. Zwar sind allgemeine Geschäftsbedingungen kaum abänderbar und schwer prüfbar für Privatleute, allerdings ist gerade das für Unternehmen auch oft von Vorteil.
Fazit: AGB sind sinnvoll. Tipp für Unternehmer: „Maßgeschneiderte“ AGB von spezialisierten Anwälten erstellen und regelmäßig auf Aktualität überprüfen lassen.
Dürfen AGB nachträglich geändert werden?
Es kommt darauf an. AGB dürfen für jeden neuen Vertrag ohne Weiteres verändert werden. In einem bestehenden oder laufenden Vertrag ist eine Änderung der AGB einseitig durch eine Vertragspartei nicht erlaubt. Vertragsparteien können sich aber darüber einigen, AGB einvernehmlich abzuändern. Möglich ist – sogar in Verträgen mit Verbrauchern! – eine Änderungsklausel, die eine stillschweigende Änderung gewährt: Weist das Unternehmen rechtzeitig auf eine Änderung der AGB hin und räumt ein Widerspruchsrecht ein, kann ein Stillschweigen auch als Zustimmung zur Änderung der AGB gewertet werden, wenn auch das mitgeteilt wurde. Klauseln, die keine gegenständliche Beschränkung haben, also pauschale Änderungen erlauben sollen, sind allerdings grundsätzlich unwirksam.
Ist es ratsam, AGB-Generatoren zu verwenden?
AGB-Generatoren erleichtern die Erstellung der AGB und können durchaus sinnvoll sein. Generatoren müssen dabei aber genau auf die angebotenen Leistungen abgestimmt sein. Dies gilt beispielsweise für Onlineshops und Standardvermietungen. Handelt es sich stattdessen um ein individuelles Angebot, sollten auch die AGB individuell angepasst werden. Ratsam ist es, dabei einen Anwalt zurate zu ziehen und auch auf AGB-Muster aus dem Internet zu verzichten.
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Rechtstipps zu "AGB" | Seite 5
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26.03.2025 Rechtsanwalt Jochen Resch„… Fiktion. In Wahrheit existieren keine realen Finanzprodukte. Das eingezahlte Geld der Anleger wird nicht investiert, sondern systematisch abgeschöpft. Auffällig sind auch die abwegigen AGB, das Fehlen …“ Weiterlesen
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23.04.2025 Rechtsanwalt Stefan C. Grunow LL.M.„… einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung vorhanden sind. Gerade bei Updates von web-Seiten oder aber Anpassung von bereits vorhandener AGB etc. besteht nicht selten das Problem, dass einzelne Punkte …“ Weiterlesen
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15.04.2025 Rechtsanwalt Martin Wehrmann„… , zusammengewürfelte Schein-AGBs. Gestatten Sie Global Target Fx (globaltargetfx.io) keinesfalls, Zugang zu Ihrem Online-Banking oder Ihren Konten auf Krypto-Börsen zu erhalten. Betrüger verkaufen diesen Zugriff oft …“ Weiterlesen
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21.03.2025 Rechtsanwalt Daniel Loschelder„… als Beweis für einen angeblichen Vertragsabschluss. In den AGB der Thomas Marketing GmbH heißt es dazu: „Der Vertragsabschluss erfolgt telefonisch und wird mit Einwilligung des Kunden durch die Thomas …“ Weiterlesen
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20.03.2025 Rechtsanwalt Wolfgang Herfurtner„… : Nach § 307 BGB dürfen AGB-Klauseln Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Verwahrentgelte würden das jedoch tun, da Kunden für das Halten ihres eigenen Geldes zahlen müssten. Widerspruch …“ Weiterlesen
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18.03.2025 Rechtsanwalt Kai Sulzmann„… . Eine Probezeit, die die gesamte Vertragslaufzeit abdeckt ist somit laut BAG in der Regel unverhältnismäßig und - weil die meisten Arbeitsverträge heute als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i.S.v. § 305 Abs. 1 …“ Weiterlesen
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24.03.2025 Rechtsanwalt Martin Wehrmann„… zu Ihrer persönlichen Situation. Worauf zu achten ist: Ich rate Ihnen dringend, keine „Verträge“ mehr mit Investeox (investeox.ch) einzugehen. Es handelt sich vermutlich um wertlose, zusammengewürfelte Schein-AGBs …“ Weiterlesen
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18.03.2025 Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.„… ab: ✅ BaFin-Erlaubnis & klare Verträge für AI-gestützte Finanzdienstleistungen ✅ Regelmäßige Compliance-Prüfungen & Sicherheits-Audits ✅ Sorgfältige Haftungsbegrenzung in AGBs & Verträgen …“ Weiterlesen
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17.03.2025 Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.„… ihren Sitz außerhalb der EU (z. B. auf den Seychellen oder in Hongkong). • Ob eine Klage in Deutschland Erfolg hat, hängt von der Rechtswahlklausel in den AGBs der Börse ab. 2️⃣ Beweislast für …“ Weiterlesen
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17.03.2025 Rechtsanwältin Inés Jakob„… des Vertrags an diese Vorgaben sichert die Legitimität des Geschäfts. Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Eine umfassende Betrachtung Ein Vertrag, insbesondere in einem Geschäftskontext …“ Weiterlesen
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10.04.2025 Rechtsanwalt Martin Wehrmann„… geben. Worauf zu achten ist: Vermeiden Sie es unbedingt, weitere „Verträge“ mit Emex Funding (emexfunding.com) abzuschließen. Es handelt sich wahrscheinlich um nutzlose, zusammengestellte Fake-AGBs …“ Weiterlesen
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16.03.2025 Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote LL.M.„… Eintrittskarten durchaus weiterveräußern dürfen, unabhängig davon ob dies in den AGB untersagt ist oder nicht, hat bereits der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/96) klargestellt …“ Weiterlesen
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15.03.2025 Rechtsanwalt Dr. Sener Dincer„… oder unsichere Datenspeicherung, können zu hohen Bußgeldern führen. 2. Fehlende oder fehlerhafte Verträge können zu Rechtsstreitigkeiten führen Unklare AGB, nicht wasserdichte Kundenverträge …“ Weiterlesen
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24.03.2025 Rechtsanwalt Martin Wehrmann„… sich vermutlich um wertlose, zusammengewürfelte Schein-AGBs. Gestatten Sie Menera Capital (menara-capital.pro) keinesfalls, Zugang zu Ihrem Online-Banking oder Ihren Konten auf Krypto-Börsen zu erhalten …“ Weiterlesen
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26.03.2025 Rechtsanwalt Martin Wehrmann„… „Verträge“ mehr mit Immediate Dash (immediate-dash.com und immediate-dash.eu) einzugehen. Es handelt sich vermutlich um wertlose, zusammengewürfelte Schein-AGBs. Gestatten Sie Immediate Dash …“ Weiterlesen
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14.03.2025 Rechtsanwalt Christian Kramarz LL.M.„… : Im Bereich des Softwarerechts unterstütze ich Unternehmen bei der Gestaltung und Prüfung von Lizenzverträgen, Softwareentwicklungsverträgen und AGB. Datenschutzrecht: Die Einhaltung der DSGVO und anderer …“ Weiterlesen
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13.03.2025 Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.„… /23) entschieden, dass es grundsätzlich zulässig ist, eine Regelung zum Aufwendungsersatz in den AGB aufzunehmen. Jedoch muss sich diese auf konkrete und nachweisbare Kosten beziehen …“ Weiterlesen
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13.03.2025 Rechtsanwalt Mirko Göpfert„… auf Minderung zu. Auch die AGBs der Veranstalter können solche Umroutungen an Bord und während der Reise nicht legalisieren. Genau dies ist vorliegend geschehen, so dass ein Verweis …“ Weiterlesen
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13.03.2025 Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen„… stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Diese Gebühr unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs …“ Weiterlesen
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13.03.2025 Rechtsanwalt Sebastian Dramburg„… in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln, wann der Kaufvertrag zustande kommt. Doch dabei gibt es Fallstricke – insbesondere im Zusammenhang mit der Zahlung per Vorkasse. Urteil des OLG Nürnberg …“ Weiterlesen
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13.03.2025 Rechtsanwalt Christian Kramarz LL.M.„… Markenrecht Abmahnung Frommer legal Rechtsanwalt Urheberrecht Rechtsanwalt Medienrecht Softwarerecht Rechtsanwalt Markenrecht https://kanzlei-kramarz.de/rechtsanwalt/rechtsanwalt-wettbewerbsrecht/ Datenschutzrecht Anwalt Bildrechte hilft bei Bilderklau AGB erstellen lassen“ Weiterlesen
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16.03.2025 Rechtsanwalt Martin Wehrmann„… nutzlose, zusammengestellte Fake-AGBs. Erlauben Sie Bitpoin (bitpoin.net) auf keinen Fall den Zugriff auf Ihr Online-Banking oder Konten bei Krypto-Börsen. Betrüger bieten diesen Zugang oft als „Hilfe …“ Weiterlesen
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11.03.2025 Rechtsanwalt Jochen Struck„… genannt? Wurden dessen AGB oder Impressum verlinkt? Folgen einer dienstlichen Einstufung Wird der Account als dienstlich eingestuft, hat der Arbeitnehmer den Account inklusive Nachrichten …“ Weiterlesen
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11.03.2025 Rechtsanwalt Thomas Feil„… , wie Sie Ihre AGBs und Vertragsunterlagen optimal gestalten können, um sich gegen Bewertungsdrohungen abzusichern. Warnung an potenzielle Bewertungsdroher Wer mit negativen Bewertungen droht, um eigene Forderungen …“ Weiterlesen