Beschuldigter im Strafverfahren? Das müssen Betroffene wissen
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Experten-Autorin dieses Themas
Im Laufe ihres Lebens erhalten viele Menschen eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung: Schuldige ebenso wie Unschuldige. Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben, bedeutet das, dass gegen Sie bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Es liegt also bereits eine strafrechtliche Ermittlung vor, weil gegen Sie der Anfangsverdacht in Bezug auf eine Straftat gegeben ist. Wenn Sie eine solche Vorladung auf die leichte Schulter nehmen, kann dies enorme Konsequenzen nach sich ziehen. Welche das sind und wie Sie sich verhalten sollten, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung
Befragung als Beschuldigter im Strafverfahren
In der Vorladung werden Sie aufgefordert, zu einem vorgegebenen Termin auf einer in dem Schreiben genannten Dienstelle zu erscheinen und hier Angaben zu den Vorwürfen zu machen. Gerade hierbei entscheidet sich oftmals der gesamte weitere Verlauf des Ermittlungsverfahrens. Unabhängig von Schuld oder Unschuld kann jeder in diese Situation kommen und sollte für diesen Fall seine Rechte kennen.
Die Befragung durch die Beamten erfolgt zumeist nicht neutral oder unvorbereitet. Vielmehr sind die befragenden Beamten teilweise speziell auf die Vernehmung von Beschuldigten geschult und werden gegebenenfalls versuchen, Sie in Widersprüche zu verwickeln. Haben Sie sich hier einmal in solche Widersprüche verwickeln lassen, werden diese aktenkundig und das Gericht darf die Angaben voll verwerten.
Wahrnehmung des Vorladungstermins als Beschuldigter
Sobald Sie also ein Vorladungsschreiben erhalten haben, sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren. Zudem sollten Sie wissen, dass das Erscheinen bei der Polizei nicht verpflichtend ist, selbst wenn es so in der Vorladung formuliert sein sollte. Deshalb ist es ratsam, einen solchen Vorladungstermin nicht wahrzunehmen und einen Anwalt damit zu beauftragen, die Ermittlungsakte anzufordern. Hieraus geht der Kenntnisstand der Behörden hervor. Ein strategischer Vorteil von entscheidender Bedeutung, denn bevor Sie sich zu den Vorwürfen erklären, kennen Sie den Stand der Ermittlungen. Sie wissen also, was die Behörden wissen.
Das Nichterscheinen bei der Polizei kann und darf zudem keine negativen Auswirkungen auf das weitere Verfahren haben, selbst wenn die Polizeibeamten Ihnen dazu raten, mit ihnen zu kooperieren. Sie sollten sich nicht beirren lassen und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Denn Angaben, die sich einmal in der Akte befinden, lassen sich sodann nicht mehr löschen. Aufgrund dessen ist es essenziell wichtig, alle Schritte zuvor mit Ihrem Verteidiger zu besprechen und zu erörtern. Mit gedankenlosen Äußerungen bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft erschweren Sie in allen Fällen die Arbeit des Strafverteidigers erheblich.
Schriftliche Angaben als Beschuldigter
Abgesehen von der Möglichkeit der Vorladung zum Vernehmungstermin kann es auch vorkommen, dass Ihnen ein schriftlicher Äußerungsbogen als Beschuldigter zugesandt wird. Hier gilt im Prinzip das oben Gesagte entsprechend. Zu beachten gilt aber, dass Sie theoretisch verpflichtet sind, Ihre Personalien anzugeben, also den ausgefüllten Personalbogen zurückzusenden. Kommen Sie dem nicht nach, kann dies mit einem Ordnungsgeld belangt werden. Auch in diesen Fällen rate ich allerdings dringend, einen Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Dieser kann sodann für Sie die Korrespondenz mit den Strafverfolgungsbehörden übernehmen und Sie laufen nicht Gefahr, Angaben zu machen, die Sie nicht machen sollten.
Beschuldigter vs. Tatverdächtiger
Wann sind Sie Tatverdächtiger und wann sind Sie Beschuldigter? Verdächtiger ist derjenige, der nicht frei von Verdacht ist. Tatverdächtiger sind Sie also dann, wenn zwar konkrete, aber nur geringe und ungewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie eine bestimmte Straftat begangen haben. Vermutungen und Annahmen reichen nicht aus, um einen Tatverdacht begründen zu können.
Die Beschuldigteneigenschaft setzt hingegen den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde gegen Sie als Tatverdächtigen voraus. Sie werden also dann als Tatverdächtiger zum Beschuldigten, wenn sich strafprozessuale Maßnahmen gegen Sie richten. Dabei muss Ihnen zunächst nicht bekannt sein, dass sich Ermittlungsmaßnahmen gegen Sie richten. Der Tatverdacht muss hinreichend bestimmt sein und auf gesicherten Erkenntnissen in Bezug auf Sie als Täter als auch in Bezug auf die Ihnen vorgeworfene Tat beruhen.
Vom Zeugen zum Beschuldigten im Strafverfahren
Auch wenn Sie nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge zur Vernehmung geladen sind, sollten Sie Ihre Bereitschaft zu Aussage davon abhängig machen, wie zielführend diese sein würde. Auch Zeugen sind nicht per se verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten, geschweige denn, daraufhin eine Aussage zu machen. Lediglich gegenüber der Staatsanwaltschaft – beziehungsweise auch gegenüber der Polizei, wenn die Vernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt – oder gegenüber einem Gericht müssen Sie als Zeuge grundsätzlich Angaben machen. Doch auch hier greifen teilweise Zeugnisverweigerungsrechte: Nicht zur Aussage gezwungen werden können etwa bestimmte Verwandte des Beschuldigten oder Personen, die sich mit einer Aussage selbst belasten müssten. Sollten Sie Zweifel haben, ob die Voraussetzungen für ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht vorliegen, sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren.
Nicht selten rutscht der vernommene Zeuge nach seiner Vernehmung in den Beschuldigtenstatus. Zwar besteht die Möglichkeit des Vorliegens eines sogenannten Verwertungsverbotes im Hinblick auf das nunmehr geführte Strafverfahren gegen den ursprünglichen Zeugen. Ein solches kann aber nur angenommen werden, wenn die Person unter dem Deckmantel der Zeugeneigenschaft vernommen wurde, sich also Umstände aufgedrängt haben oder haben müssen, dass die als Zeuge geladene Person tatsächlich bereits beschuldigte ist und als solche belehrt hätte werden müssen.
Vom Beschuldigten zum Angeklagten
Erhebt die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren Anklage, so wird diese dem Gericht zugestellt. Mit Eingang der Anklageschrift beginnt das Zwischenverfahren. Der einst Beschuldigte ist sodann Angeschuldigter, bis über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden worden ist. Bevor es jedoch zur Hauptverhandlung kommt, wird dem Strafverteidiger und dem Angeschuldigten die Anklageschrift durch den Richter im Strafverfahren zugestellt. Die Anklage informiert Sie sodann über den Ihnen von der Staatsanwaltschaft gemachten Vorwurf.
Für eine Stellungnahme wird Ihnen in der Anklageschrift sodann eine grundsätzlich sehr kurze Frist gesetzt. Hier sollten Sie sich nun nicht vorschnell dazu hinreißen lassen, eigenmächtige Stellungnahmen zum Tatvorwurf abzugeben, auch wenn dies eine Fristversäumung bedeutet. Im schlechtesten Fall verschlimmern Sie damit Ihre Situation, wenn Sie nicht zuvor mit Ihrem Anwalt über eine Verteidigungsstrategie gesprochen haben. Denken Sie daran, dass Ihnen auch in diesem Verfahrensabschnitt das Recht zusteht, zu schweigen, und dass dieses Schweigen Ihnen auch zu diesem Zeitpunkt nicht nachteilig angelastet werden darf.
Der Strafverteidiger kann im Strafverfahren sodann – sollte er zuvor im Ermittlungsverfahren noch nicht von Ihnen beauftragt worden sein – eingreifen und nach Akteneinsicht durch Anträge gegebenenfalls die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindern. Insbesondere wenn es um Rechtsfragen geht, kann der Strafverteidiger im Zwischenverfahren mit guten Argumenten erreichen, dass die Anklage nicht oder nicht im vollen Umfange eröffnet wird. Ebenfalls kann der Strafverteidiger mit Beweisanträgen auf den Akteninhalt einwirken und gegebenenfalls auch im Zwischenverfahren noch auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Hier wird aber nahezu zwingend eine umfassende und profunde Stellungnahme der Verteidigung nötig sein, denn ansonsten liegen der Akte lediglich die – meist einseitigen – Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zugrunde.
Abgesehen von der Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren ebenso die Möglichkeit, einen Strafbefehl beim zuständigen Gericht zu beantragen. Bei einem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung leichter Kriminalität, bei dem ein schriftlicher Strafbefehl erlassen und grundsätzlich auf eine mündliche Hauptverhandlung verzichtet wird.
Fazit
Gehen Sie niemals leichtfertig mit einem Beschuldigtenstatus um. Insbesondere sollten Sie niemals einer Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter ohne Rücksprache mit einem Anwalt für Strafrecht Folge leisten, ebenso wenig sollten Sie sich ohne fachkundigen Rat schriftlich äußern. Werden Sie als Zeuge zur Vernehmung geladen, bietet es sich in einigen Fällen an, auch hier zunächst einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, da die Grenzen zwischen dem Zeugen- und dem Beschuldigtenstatus oft schwimmend sind. Sollten Sie sich doch als Beschuldigter bereits ohne vorherige Konsultation eines Anwalts für Strafrecht zur Sache geäußert haben, sollten Sie trotzdem umgehend einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt einschalten, um die Möglichkeit der Verhinderung oder Abmilderung weiterer Folgen zu wahren.
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Rechtstipps zu "Beschuldigter" | Seite 73
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