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Fehlerhafte Personalplanung: Befristung im Arbeitsverhältnis plötzlich unwirksam

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Oft werden Jobs nur noch befristet vergeben. Dafür müssen Arbeitgeber vieles beachten, sonst ist die Befristung am Ende unwirksam. Arbeitnehmer freut das in der Regel, kann so doch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erreicht werden. Eine Schwangerschaft- und Elternzeitvertretung hat jetzt genau das geschafft.

Befristungen mit und ohne Sachgrund

Die Dame war bei einem Unternehmen schon seit Mitte 2010 beschäftigt, zunächst als Praktikantin, später als Gruppenleitern und schließlich als Bezugsbetreuerin. Ihre Arbeitsverträge waren stets befristet, anfangs ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Spätere Verlängerungen enthielten jeweils den Hinweis, dass diese Befristungen „gemäß § 21 BErzG“ erfolgen würden. Gemeint war wohl das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), das inzwischen vom Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) abgelöst wurde.

Vertretung während Elternzeiten

Tatsächlich befand sich zu dieser Zeit eine andere Mitarbeiterin schon in Elternzeit, als sie erneut schwanger wurde. Nach einem Beschäftigungsverbot ging die, ohne je wieder gearbeitet zu haben, in Mutterschutz und danach in eine weitere Elternzeit. Kurzum, sie stand dem Unternehmen für längere Zeit nicht zur Verfügung.

Eigentlich ein klarer Fall für eine Vertretung, möchte man meinen – allerdings gab es da ein Problem: Die junge Mutter stand bei dem Unternehmen nämlich – ebenso wie ihre Schwangerschaftsvertretung – nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Ihr Vertrag lief am 03.05.2014 aus und wurde darüber hinaus auch nicht verlängert.

Die vermeintliche Vertretung dagegen hatte schon zuvor einen „gemäß § 21 BErzG bis 09.09.2014“ – also rund 4 Monate länger – befristeten Vertrag erhalten. Während dieser Zeit hat sie auch entsprechend gearbeitet. Nachdem ihr Vertrag als Vertretung danach nicht verlängert werden sollte, erhob sie schließlich eine Entfristungsklage.

Entfristungsklage zum Arbeitsgericht

Die Klägerin war der Meinung, dass jedenfalls nach dem Vertragsende ihrer Kollegin keine Vertretungssituation mehr bestanden habe. Mangels Sachgrund sei damit die Befristung unwirksam und ihr Arbeitsverhältnis ein unbefristetes. So entschieden auch das Arbeitsgericht und das in der anschließenden Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.

Eine Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG, die keinen Sachgrund benötigt, kam nicht mehr in Betracht. Die ist schließlich nur – bei maximal drei Verlängerungen – für insgesamt nicht mehr als zwei Jahre zulässig. Darüber war die Klägerin, nachdem sie ja bereits 2010 bei dem Betrieb angefangen hatte, im Jahr 2014 längst hinaus.

Keine ausreichend konkrete Personalplanung

So blieb nur die Möglichkeit einer Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG. In Verbindung mit § 21 BEEG war die in Form einer Elternzeitvertretung zunächst tatsächlich gegeben. Nachdem das Arbeitsverhältnis der zu vertretenden Mutter aber beendet war, bestand grundsätzlich kein Sachgrund mehr für eine Befristung. Statt die Mutter in Elternzeit nur vorübergehend zu ersetzen, hätte die Klägerin ihren Job ab diesem Zeitpunkt dauerhaft übernehmen können.

Eine gewisse Übergangsfrist hätten die Gerichte dem Unternehmen noch zugebilligt. Um die mehr als 4 Monate über diesen Zeitpunkt hinausgehende Befristung rechtfertigen zu können, konnte der Unternehmer allerdings keine ausreichend konkreten Personalplanungen vorweisen.

Aus befristeter wird unbefristete Arbeitsstelle

Er argumentierte zwar, er hätte den Arbeitsvertrag der zu vertretenden Mutter in Elternzeit ja zunächst verlängern wollen – zu einem konkreten Angebot war es aber nie gekommen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gar nicht einseitig bestimmen kann. Es gibt schließlich auch Fälle, in denen ein Arbeitnehmer den befristeten Vertrag gar nicht verlängern will.

So bestätigte das LAG in diesem Fall die erstinstanzliche Entscheidung, wonach die Befristung der Vertretungsstelle unwirksam war – mit der Folge, dass für die Klägerin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist.

(LAG Hamm, Urteil v. 03.09.2015, Az.: 18 Sa 91/15)

(ADS)

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