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Kapitalertragsteuer einfach erklärt: So funktioniert die Besteuerung Ihrer Finanzerträge

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Kapitalertragsteuer einfach erklärt: So funktioniert die Besteuerung Ihrer Finanzerträge

Experten-Autorin dieses Themas

Die Kapitalertragsteuer – abgekürzt KESt, KapESt, KapErtSt oder auch KapSt – wird als Erhebungsform der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer in Deutschland angewendet. Sie betrifft Kapitalerträge wie Zinseinnahmen, Dividenden – zum Beispiel aus Aktien – und Gewinne aus Wertpapiergeschäften. Diese Steuer wird in der Regel als Quellensteuer von der auszahlenden Zahlstelle – beispielsweise Banken, Versicherungen oder Kapitalgesellschaften – einbehalten und im Namen des Kapitalertragsberechtigten an das Finanzamt abgeführt. 

In den meisten europäischen Ländern unterliegen Kapitalerträge der Einkommensteuer. Um den Steueranspruch abzusichern, wird die entsprechende Einkommensteuer auf Kapitalerträge häufig direkt an der Quelle durch die Kapitalertragsteuer erhoben. Die zahlende Stelle behält diese Steuer für den Empfänger ein und überweist sie anschließend an die Finanzbehörde. 

Höhe der Kapitalertragsteuer beträgt pauschal 25 Prozent 

Die Höhe der Kapitalertragsteuer beträgt in Deutschland pauschal 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent auf die Kapitalertragsteuer – insgesamt also 26,375 Prozent – sowie gegebenenfalls Kirchensteuer, die je nach Bundesland unterschiedlich hoch sein kann. Es spielt dabei keine Rolle, ob die erzielten Erträge einem im Inland oder im Ausland ansässigen Empfänger zugutekommen. Diese einheitliche Besteuerung findet Anwendung, um die Steueransprüche auf Kapitalerträge zu sichern und eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten, unabhängig von der Herkunft des Empfängers der Erträge. 

Durch ein schriftliches Antragsverfahren haben im Ausland ansässige Empfänger aber die Möglichkeit, von der Kapitalertragsteuer befreit zu werden oder bereits einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer erstattet zu bekommen. Dieser Prozess ermöglicht eine Entlastung für ausländische Empfänger von Kapitalerträgen und berücksichtigt ihre spezifische steuerliche Situation. 

Was ist der Unterschied zwischen Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer? 

Die Abgeltungssteuer und die Kapitalertragsteuer sind zwei Begriffe, die oft in Zusammenhang mit der Besteuerung von Kapitalerträgen verwendet werden. Der Hauptunterschied zwischen den beiden besteht in ihrem Anwendungsbereich und in den spezifischen Steuersätzen. 

Abgeltungssteuer 

Die Abgeltungssteuer ist ein Teil der Kapitalertragsteuer, der speziell auf bestimmte Kapitalerträge angewendet wird. Sie wurde in Deutschland im Jahr 2009 eingeführt. Die Abgeltungssteuer betrifft Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften. Der Steuersatz für die Abgeltungssteuer beträgt in der Regel 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent auf die Abgeltungssteuer (insgesamt also 26,375 Prozent) sowie gegebenenfalls Kirchensteuer, die je nach Bundesland unterschiedlich hoch ist. 

Kapitalertragsteuer 

Die Kapitalertragsteuer ist ein umfassenderer Begriff und beinhaltet neben der Abgeltungssteuer auch andere Formen der Besteuerung von Kapitalerträgen. Die Kapitalertragsteuer ist eine Quellensteuer, die von der auszahlenden Stelle – wie Banken oder Investmentgesellschaften – für Rechnung des Kapitalertragsberechtigten einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Neben den Einkünften aus Kapitalvermögen, die unter die Abgeltungssteuer fallen, können auch andere Kapitalerträge, wie beispielsweise Erträge aus Investmentfonds, unter die Kapitalertragsteuer fallen. 

Gibt es bei der Kapitalertragsteuer einen Freibetrag? 

Kapitalerträge bis zu 1000 Euro pro Person und Jahr sind steuerfrei, wobei dieser Betrag bis zum Jahr 2022 bei 801 Euro lag. Der Betrag ist als Sparerpauschbetrag – früher Sparerfreibetrag – bekannt. Um zu verhindern, dass die Bank Abgeltungssteuer einbehält, können Sie Freistellungsaufträge oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung nutzen.  

Mit einem Freistellungsauftrag geben Sie Ihrer Bank an, bis zu welchem Betrag Sie von der Abgeltungssteuer befreit werden möchten, und die Bank führt keine Steuern auf diese Kapitalerträge ab. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie insgesamt so wenig Einkommen haben, dass Sie keine Einkommensteuer zahlen müssen. In diesem Fall werden Ihre Kapitalerträge ebenfalls von der Steuer befreit. Diese Möglichkeiten helfen Ihnen, Steuern auf Ihre Kapitalerträge zu sparen und mehr von Ihren Erträgen zu behalten. 

Wo muss man die Kapitalerträge in der Steuererklärung eintragen? 

In der Steuererklärung in Deutschland müssen Kapitalerträge in der Anlage KAP angegeben werden. Die Anlage KAP ist ein gesondertes Formular, das zur Einkommensteuererklärung gehört und speziell für die Erfassung von Kapitalerträgen und bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen vorgesehen ist. Kapitalerträge können zum Beispiel Zinsen, Dividenden, Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften oder Erträge aus Investmentfonds sein. 

In der Anlage KAP werden alle relevanten Angaben zu den Kapitalerträgen gemacht, einschließlich der Steuerabzugsbeträge, die bereits von den auszahlenden Stellen – wie beispielsweise Banken – einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurden. Wenn erforderlich, kann man auch bestimmte Freibeträge oder Verlustverrechnungen in der Anlage KAP geltend machen.  

Die Anlage KAP muss dann zusammen mit der Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn man Kapitalerträge erzielt hat oder wenn das Finanzamt dies aufgrund bestimmter Voraussetzungen anfordert. Die Anlage KAP dient dazu, dem Finanzamt einen Überblick über die erzielten Kapitalerträge zu verschaffen, die in die Berechnung der Einkommensteuer einfließen. Dabei wird auch auf Antrag vom Finanzamt geprüft, ob die pauschale Abgeltungssteuer auf die Kapitalerträge oder eine individuelle Versteuerung günstiger ist, dabei spricht man von Günstigerprüfung. 

Was hat es mit der Günstigerprüfung für Kapitalerträge auf sich? 

Die sogenannte Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen ist ein Verfahren, das vom Finanzamt angewendet wird, um sicherzustellen, dass Steuerpflichtige die für sie günstigste Besteuerungsoption wählen können. Sie kommt ins Spiel, wenn die individuelle Einkommensteuer des Steuerpflichtigen niedriger ist als die pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent auf Kapitalerträge. Für viele Kapitalanleger ist diese pauschale Steuer ein einfaches und bequemes Verfahren.  

Jedoch kann es sein, dass für bestimmte Steuerpflichtige die individuelle Einkommensteuer, wenn sie alle Einkünfte, nicht nur Kapitalerträge, einbezieht, niedriger ausfällt als die pauschale Abgeltungssteuer. In solchen Fällen kann die Günstigerprüfung angewendet werden. Das Finanzamt prüft dann auf Antrag des Steuerpflichtigen, ob die individuelle Einkommensteuer günstiger ist als die pauschale Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge.  

Wenn dies der Fall ist, wird die niedrigere Einkommensteuer angewendet, und der Steuerpflichtige erhält eine Erstattung des zu viel einbehaltenen Steuerbetrags. Die Günstigerprüfung ermöglicht es somit den Steuerpflichtigen, die für sie vorteilhafteste Steueroption zu wählen und unter Umständen Steuern zu sparen. 

Wie kann man Kapitalertragsteuer zurückholen? 

Die Rückholung der Kapitalertragsteuer kann in bestimmten Fällen möglich sein, wenn zu viel Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt wurde. Um die Kapitalertragsteuer zurückzuholen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:  

Günstigerprüfung 

Wenn der persönliche Grenzsteuersatz des Steuerpflichtigen unter 25 Prozent liegt oder der Sparerpauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde, kann eine Günstigerprüfung durchgeführt werden. Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit der Anlage KAP kann das Finanzamt prüfen, ob eine individuelle Versteuerung der Kapitalerträge günstiger ist als die pauschale Abgeltungssteuer. Falls das der Fall ist, wird die zu viel einbehaltene Steuer erstattet. 

Verlustverrechnung 

Wenn Verluste aus Kapitalanlagen entstanden sind, können diese mit den entsprechenden Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Dadurch reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer und es kann eine Rückerstattung beantragt werden. 

Freistellungsauftrag 

Mit einem Freistellungsauftrag kann man bei seiner Bank angeben, bis zu welchem Betrag man von der Kapitalertragsteuer befreit werden möchte. Wenn man mehrere Banken hat und insgesamt den Sparerpauschbetrag nicht überschreitet, kann es passieren, dass zu viel Steuer einbehalten wurde. In diesem Fall kann man eine Rückerstattung der zu viel einbehaltenen Steuer beantragen. 

Um die Kapitalertragsteuer zurückzuholen, muss in der Regel eine Einkommensteuererklärung mit der Anlage KAP eingereicht werden. Das Finanzamt überprüft die Angaben des Steuerpflichtigen und berechnet dann die tatsächliche Steuerschuld. Falls die Prüfung im Ergebnis einen Erstattungsbetrag ergibt, wird der zu viel einbehaltene Betrag vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen zurückerstattet. 

Foto(s): ©Adobe Stock/NAMPIX

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