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Kündigung wegen Antritts von ungenehmigtem Urlaub

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Ostern steht vor der Tür und viele Menschen wollen wieder verreisen. Doch was passiert, wenn der Chef den beantragten Urlaub einfach ablehnt? Arbeitnehmer haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub, aber den dürfen sie im Zweifel nicht eigenmächtig gegen den Willen des Arbeitgebers antreten.

Anzahl der gesetzlichen Urlaubstage

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern beträgt laut § 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) mindestens 24 Werktage, allerdings nur bei einer 6-Tage-Woche. Wer, wie heute üblich, nur 5 Tage pro Woche arbeitet, hat daher einen Mindesturlaubsanspruch von lediglich 20 Tagen. Bei Teilzeitbeschäftigten sind unter Umständen noch weniger Urlaubstage zulässig.

Die meisten Arbeitsverträge regeln den Umfang des Urlaubsanspruchs allerdings ausdrücklich, wobei dem Beschäftigten meist mehr Urlaub gewährt wird, als es gesetzlich vorgeschrieben ist. Die oft strittige Frage, wann der Urlaub genommen werden kann, ist damit freilich noch nicht beantwortet.

Genehmigung von Urlaubsanträgen

Regelmäßig stellen Arbeitnehmer ihre Urlaubsanträge schriftlich mit einem Formular, online im Firmennetzwerk oder – vor allem in kleineren Unternehmen – einfach mündlich beim Chef. Genehmigt der Arbeitgeber daraufhin den Urlaub, ist in der Regel alles gut. Lehnt die Unternehmensleitung allerdings die gewünschte Urlaubsverteilung eines Mitarbeiters ab, darf der Beschäftigte sich nicht einfach selbst beurlauben.

Nach § 7 Abs. 1 BurlG sind zwar die Wünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen, die Entscheidung liegt aber letztendlich doch beim Arbeitgeber. Er kann Urlaubsgesuche ablehnen, wenn dringende betriebliche Aufgaben anstehen oder bereits der Urlaub anderer Beschäftigter entgegensteht.

Unentschuldigtes Fehlen als Kündigungsgrund

Wer als Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht zum gewünschten Termin gewährt bekommt, kann sich unter Umständen an das Arbeitsgericht (ArbG) wenden, um die Angelegenheit dort klären zu lassen. Keinesfalls sollte man aber einfach so ohne genehmigten Urlaub von der Arbeit fernbleiben. Unentschuldigtes Fehlen kann nämlich zu einer ordentlichen oder sogar außerordentlichen Kündigung führen.

Das ArbG Düsseldorf beschäftigte sich vor Kurzem mit dem Fall eines Betriebsratsvorsitzenden, der eigenmächtig zwei unbezahlte Urlaubstage angetreten hatte. Die Personalleitung hatte zuvor den Wunsch des Arbeitnehmers, an diesen Tagen für eine gewerkschaftliche Schulungsmaßnahme freizubekommen, ausdrücklich abgelehnt und sich dabei auf die Kurzfristigkeit des Antrags und dringend zu erledigende Aufgaben im Betrieb berufen.

Als der Beschäftigte an den entsprechenden Tagen trotzdem fehlte, wollte ihm der Arbeitgeber fristlos kündigen – in diesem Fall allerdings zu Unrecht, meinten die Richter am ArbG. Zwar sei der eigenmächtige Urlaubsantritt eine Pflichtverletzung, die wiege aber nicht so schwer, dass sie in diesem konkreten Einzelfall eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde.

Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit

Der Mitarbeiter hatte zuvor keine Abmahnung erhalten und war aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender ohnehin von der üblichen Arbeitsleistung freigestellt. Seine Arbeitszeit als Betriebsrat konnte er sich frei einteilen.

Die beabsichtigte Kündigung stand auch in Zusammenhang mit dieser Betriebsratstätigkeit, sodass die rechtlichen Anforderungen hier höher waren als bei anderen Arbeitnehmern. Betriebsratsmitglieder genießen nicht umsonst einen besonderen Kündigungsschutz, der beispielsweise die Zustimmung des Betriebsrates zu einer Kündigung vorschreibt.

Endgültig aufatmen kann der Mann allerdings noch nicht, denn das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Der Arbeitgeber hat noch die Möglichkeit, gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel zum Landesarbeitsgericht (LAG) einzulegen.

(ArbG Düsseldorf, Urteil v. 10.03.2016, Az.: 10 BV 253/15 – nicht rechtskräftig)

(ADS)

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