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Kurz und knapp 26 (Arbeitsrecht, Internetrecht, Vaterschaftsrecht, Verwaltungsrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion
Haftung des Arbeitgebers bei Mobbing

Der Arbeitgeber ist gegenüber einem Arbeitnehmer, der gemobbt wird, zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, so das BAG mit Urteil vom 25.10.2007 (AZ.: 8 AZR 593/06). Ein Oberarzt war durch das Mobbing seines Chefarztes psychisch erkrankt.

Einen Anspruch auf Entlassung des Chefarztes hat der Kläger jedoch nicht. Auch Anspruch auf Versetzung hat er nur soweit ein vergleichbarer Arbeitsplatz vorhanden ist. Das LAG muss nun über die Schmerzensgeldsumme entscheiden.

Jugendschutz gilt auch im Internet

Der Bundesgerichtshof stellt hohe Sicherheitsanforderungen an den Jugendschutz bei Internet-Porno-Seiten. Nur ein Altersverifikationssystem, das auf der Eingabe einer Personalausweis- oder Reisepassnummer beruht, reicht nicht aus.

Um effektiven Jugendschutz zu gewährleisten, ist die einmalige persönliche Identifizierung, etwa durch einen Postzusteller und die Authentifizierung bei jedem Abruf des Seiteninhalts erforderlich. (Az.: I ZR 102/05)

Sorgerecht für nichtehelichen Vater 

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes für das Sorgerecht nicht der Zustimmung der Kindsmutter bedarf, wenn sie das Kind zur Adoption freigegeben hat.

Maßgeblich für die Sorgerechtsentscheidung bleibt aber auch dann das Kindeswohl. Allein die Integration in einer Pflegefamilie steht einem Sorgerecht des Vaters dabei nicht entgegen (Beschluss vom 26.09.2007, Az.: XII ZB 229/06).

Keine Urnen-Bestattung im Garten

Erfolglos hat die Tochter einer Verstorbenen gegenüber der zuständigen Gemeinde die Herausgabe der Urne verlangt, um sie im eigenen Garten zu bestatten. Laut VG Arnsberg war die Beschlagnahme durch das Ordnungsamt rechtens (Az.:3 L 751/07).

Zuvor hatte der Ehemann der Toten die Urne vom Friedhof entwendet und im Garten bestattet. Weil er die darauf von der Gemeinde verlangte Grunddienstbarkeit zum Schutz der Totenruhe verweigerte, durfte sie die Urne wieder beschlagnahmen. Der Widerspruch der Tochter wurde abgelehnt. 

(WEL)


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